35. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft samt Anhängen und Notenwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 und 11 verfassungsändernd sind,
samt Anhängen und Notenwechseln wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits
und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
IN ERWÄGUNG des Beitritts der Republik
Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften
am 1. Januar 1981,
GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in
Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Abkommen"
genannt,
HABEN BESCHLOSSEN, die Anpassungen
und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im
Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen
UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN
TITEL I
Anpassungen
ARTIKEL 1
Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer
Sprache abgefaßt und ist gleichermaßen
verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der
Gemischte Ausschuß genehmigt den griechischen
Text.
ARTIKEL 2
1. Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des
Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit
Ursprung in Österreich, die nicht in Anhang
I aufgeführt sind, wendet die Republik
Griechenland die Bestimmungen an, die in
der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des
Protokolls Nr. 1 des Abkommens enthalten
sind.
2. Österreich wendet die Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des
Abkommens auf alle unter diesen Absatz
fallenden Waren aus Griechenland an.
ARTIKEL 3
1. Die Höhe der Richtplafonds, die die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Protokoll
Nr. 1 des Abkommens ab 1. Januar
1981 auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung
in Österreich anwendet, ergibt sich
— aus der Höhe der Richtplafonds in Anwendung
der Regeln des Protokolls Nr. 1
des Abkommens und
— für 1981 zusätzlich aus den im Anhang
III aufgeführten Plafonds; für jedes
folgende Jahr werden diese Plafonds um
5% erhöht.
2. Sind die in Anhang III festgesetzten Plafonds
für Einfuhren nach Griechenland für
die betreffenden Waren erreicht, so kann die
Republik Griechenland die zu diesem Zeitpunkt
von ihr gegenüber Drittländern angewandten
Einfuhrzölle bis zum Ende des
Kalenderjahres wieder einführen.
TITEL II
Übergangsmaßnahmen
ARTIKEL 4
Für die in Anhang I aufgeführten Waren beseitigt
die Republik Griechenland die Einfuhrzölle
für Waren mit Ursprung in Österreich
schrittweise wie folgt
— Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90%
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80%
des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen
am
— 1. Januar 1983,
— 1. Januar 1984,
— 1. Januar 1985,
— 1. Januar 1986.
ARTIKEL 5
1. Für die in Anhang I aufgeführten Waren
gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in
Artikel 4 vorgesehenen aufeinanderfolgenden
Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am
1. Juli 1980 von der Republik Griechenland
gegenüber Österreich tatsächlich angewandte
Zollsatz.
2. Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen
Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz
jedoch 17,2% ad valorem.
ARTIKEL 6
1. Für die in Anhang I aufgeführten Waren
beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
auf die Waren mit Ursprung in Österreich
schrittweise wie folgt
— Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe
auf 90% des Ausgangssatzes gesenkt;
— am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe
auf 80% des Ausgangssatzes gesenkt;
— die vier weiteren Senkungen um je 20%
erfolgen am
— 1. Januar 1983,
— 1. Januar 1984,
— 1. Januar 1985,
— 1. Januar 1986.
2. Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von
dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden
Senkungen vorzunehmen sind,
der am 31. Dezember 1980 von der Republik
Griechenland gegenüber der Gemeinschaft
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte
Satz.
3. Im Warenverkehr zwischen Griechenland
und Österreich werden alle ab 1. Januar 1979
eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung
wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.
ARTIKEL 7
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze
oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren,
die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen
Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt
oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan
senkt, so nimmt die Republik Griechenland die
Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben
mit gleicher Wirkung auch für Waren mit
Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz
vor.
ARTIKEL 8
1. Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik
Griechenland gemäß Artikel 1 des Protokolls
Nr. 2 des Abkommens auf die in Tabelle I
des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren
mit Ursprung in Österreich anwenden darf,
wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
und Griechenland angewandten
Ausgleichsbetrag berichtigt.
2. Für Waren, die zugleich in Tabelle I des
Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in
Anhang I des vorliegenden Protokolls aufgeführt
sind, beseitigt die Republik Griechenland
nach dem in Artikel 4 festgelegten
Zeitplan den Unterschied zwischen
— dem festen Teilbetrag des von der Republik
Griechenland beim Beitritt anzuwendenden
Zollsatzes und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle I
des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz
(ohne den beweglichen Teilbetrag).
ARTIKEL 9
1. Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik
Griechenland mengenmäßige Beschränkungen
für die in Anhang II aufgeführten Waren
mit Ursprung in Österreich aufrechterhalten.
2. Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen
sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren
mit Ursprung in Finnland, Island,
Norwegen, Schweden und der Schweiz eröffnet
werden.
Die Globalkontingente für das Jahr 1981
sind in Anhang II aufgeführt.
3. Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2
genannten Kontingente beträgt bei den in
Europäischen Rechnungseinheiten (ERE)
ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines
jeden Jahres mindestens 25% und bei den in
Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Be-
ginn eines jeden Jahres mindestens 20%.
Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent
hinzugerechnet und die folgende Erhöhung
auf Grund der sich daraus ergebenden Höhe
berechnet.
Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf
die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent
jährlich um mindestens 20%
und das Wertkontingent jährlich um mindestens
25% erhöht, wobei die nachfolgenden
Kontingente jedes Jahr auf Grund des
vorangehenden Kontingents zuzüglich der
Erhöhung berechnet werden.
Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen
Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das
Mengenkontingent um 15% jährlich und das
Wertkontingent um 20% jährlich erhöht.
4. Stellt sich heraus, daß die Einfuhren einer
in Anhang II genannten Ware nach Griechenland
während zweier aufeinanderfolgender
Jahre weniger als 90% des Kontingents
betrugen, so läßt die Republik Griechenland
die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung
in Österreich und den in Absatz 2 genannten
Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden
Ware zu diesem Zeitpunkt aus
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
frei ist.
5. Läßt die Republik Griechenland die freie
Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten
Waren aus der Gemeinschaft in ihrer
derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht
sie ein Kontingent um mehr als den für
die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
geltenden Mindestsatz, so läßt
die Republik Griechenland auch die freie
Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Österreich
zu oder erhöht das Globalkontingent
anteilig.
6. In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang
II aufgeführte Waren mit Ursprung in
Österreich wendet die Republik Griechenland
die gleichen Verwaltungsregeln und
-praktiken an wie für die entsprechenden
Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft
in ihrer derzeitigen Zusammensetzung,
mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel
der Tarifnrn. 31.02, 31.03 und der
Tarifstellen 31.05 A I, II und IV des Gemeinsamen
Zolltarifs, auf das die Republik
Griechenland die für ausschließliche Vermarktungsrechte
geltenden Regeln und Praktiken
anwenden kann.
ARTIKEL 10
1. Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr
und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember
1980 in Griechenland für die Einfuhr
von Waren mit Ursprung in Österreich gelten,
werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von
drei Jahren schrittweise beseitigt.
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und
die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut
— 1. Januar 1981: 25%,
— 1. Januar 1982:25%,
— 1. Januar 1983:25%,
— 1. Januar 1984:25%.
2. Senkt die Republik Griechenland gegenüber
der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung
die Sicherheitsleistungen bei
der Einfuhr oder die Barzahlungen
schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so
nimmt die Republik Griechenland dieselbe
Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung
in Österreich vor.
TITEL III
Allgemeine und Schlußbestimmungen
ARTIKEL 11
Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen
der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts
der Republik Griechenland zu den Europäischen
Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich
sind.
ARTIKEL 12
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil
desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens.
ARTIKEL 13
Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch
die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft,
sofern die Vertragsparteien einander vor diesem
Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen
Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt
tritt das Protokoll am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung
folgt.
ARTIKEL 14
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt,
jede in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, italienischer und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen in Brüssel am achtundzwanzigsten
November neunzehnhundertachtzig.
Für die Republik Österreich
Seyffertitz m. p.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Dondelinger m. p.
Caspari m. p.
Anhang I
Liste der in Artikel 4 vorgesehenen Erzeugnisse
Anhang II
ANHANG III
ERHÖHUNG DER GEMEINSCHAFTSPLAFONDS FÜR ÖSTERREICH
Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter G. Seyffertitz, Leiter der österreichischen
Verhandlungsdelegation
Brüssel, den 28. November 1980
Herr Botschafter !
Während der Verhandlungen zwischen Ihrem Land und der Gemeinschaft über die Anpassung
des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossenen
Freihandelsabkommens im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft brachte
Ihre Delegation den Wunsch zum Ausdruck, für die Dauer der Übergangsmaßnahmen bestimmte
empfindliche Waren gegen die Gefahren höherer Einfuhren mit Ursprung in Griechenland schützen
zu dürfen, die die entsprechende Industrie in Ihrem Land ernst schädigen oder schwere Störungen in
anderen Bereichen Ihrer Wirtschaft herbeiführen könnten.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Gemeinschaft in solchen Fällen bereit wäre, nach für die Vertragsparteien
annehmbaren Lösungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unseres Freihandelsabkommens
sowie mit den in Artikel 27, insbesondere Absatz 2, dieses Abkommens vorgesehenen
Regeln und Verfahren zu suchen.
Griechenland hat seinerseits ähnliche Befürchtungen in bezug auf Einfuhren aus Ihrem Land
geäußert.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen würden, daß die österreichische Regierung
sich in solchen Fällen im gleichen Geist und auf dieselbe Weise um annehmbare Lösungen bemühen
würde.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
P. Duchateau m.p.
Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Direktor P. Duchateau, Leiter
der Delegation der Gemeinschaft
Brüssel, den 28. November 1980
Herr Delegationsleiter !
Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 28. November 1980 mit nachstehendem Inhalt
„Herr Botschafter !
Während der Verhandlungen zwischen Ihrem Land und der Gemeinschaft über die Anpassung des
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossenen
Freihandelsabkommens im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft brachte
Ihre Delegation den Wunsch zum Ausdruck, für die Dauer der Übergangsmaßnahmen bestimmte
empfindliche Waren gegen die Gefahren höherer Einfuhren mit Ursprung in Griechenland schützen
zu dürfen, die die entsprechende Industrie in Ihrem Land ernst schädigen oder schwere Störungen
in anderen Bereichen Ihrer Wirtschaft herbeiführen könnten.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Gemeinschaft in solchen Fällen bereit wäre, nach für die Vertragsparteien
annehmbaren Lösungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unseres Freihandelsabkommens
sowie mit den in Artikel 27, insbesondere Absatz 2, dieses Abkommens vorgesehenen
Regeln und Verfahren zu suchen.
Griechenland hat seinerseits ähnliche Befürchtungen in bezug auf Einfuhren aus Ihrem Land
geäußert.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen würden, daß die österreichische Regierung
sich in solchen Fällen im gleichen Geist und auf dieselbe Weise um annehmbare Lösungen bemühen
würde.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen die österreichische Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.
Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
G. Seyffertitz m.p.
Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Direktor P. Duchateau, Leiter
der Delegation der Gemeinschaft
Brüssel, den 28. November 1980
Herr Delegationsleiter !
Anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen
Österreich und der EWG im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen
Gemeinschaften gestatte ich mir, folgendes festzustellen
Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Delegationen Österreichs und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über das vorerwähnte Zusatzprotokoll wurde seitens der Kommission
die Ansicht vertreten, daß die Gemeinschaft grundsätzlich dem österreichischen Rechtsstandpunkt,
wonach Drittstaaten mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft automatisch alle Rechte und
Pflichten aus den Freihandelsabkommen übernehmen, zustimmen könne, sofern gleichzeitig mit
diesem Grundsatz der Grundsatz der Anpassung des Abkommens an die tatsächlichen Gegebenheiten
der Erweiterung der Gemeinschaft Anwendung findet. Aufgrund dieses letzten Grundsatzes
war die Gemeinschaft der Auffassung, daß die unterschiedliche Ausgangslage im Bereich der handelspolitischen
Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland einerseits und den jetzigen Mitgliedstaaten
und Griechenland andererseits zu berücksichtigen ist und daß daher dem zum Zeitpunkt des
griechischen Beitritts geltenden unterschiedlichen Zollniveau gegenüber der jetzigen Gemeinschaft
einerseits und Österreich andererseits beim Zollabbau während der Übergangszeit Rechnung getragen
werden muß.
Dem obengenannten Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde
österreichischerseits nicht zugestimmt. Österreich hat die Auffassung vertreten, daß gemäß dem
Freihandelsabkommen zwischen Österreich und der EWG der Rechtsgrundsatz der automatischen
Anwendung dieses Abkommens auf neue Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften völkerrechtlich
verbindlich ist und ohne ausdrückliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern in seiner
Wirkung weder beschränkt noch relativiert werden kann.
Daher unterstreicht Österreich hiermit, selbst wenn es dennoch das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen
unterschreibt, daß die in Artikel 5 dieses Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung,
die zu einer Benachteiligung Österreichs auf dem griechischen Markt während der Griechenland eingeräumten
Übergangszeit gegenüber den EG-Mitgliedstaaten führen wird, keinesfalls als ein Präjudiz
für künftige Fälle von Beitritten von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften angesehen
wird.
Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
G. Seyffertitz m.p.
Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter G. Seyffertitz, Leiter der österreichischen
Verhandlungsdelegation
Brüssel, den 28. November 1980
Herr Botschafter !
Ich habe die Ehre, hiermit den Empfang Ihres Schreibens vom 28. November 1980 zu bestätigen,
das folgenden Wortlaut hat
„Herr Delegationsleiter !
Anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen
Österreich und der EWG im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen
Gemeinschaften gestatte ich mir, folgendes festzustellen
Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Delegationen Österreichs und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über das vorerwähnte Zusatzprotokoll wurde seitens der Kommission
die Ansicht vertreten, daß die Gemeinschaft grundsätzlich dem österreichischen Rechtsstandpunkt,
wonach Drittstaaten mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft automatisch alle Rechte und Pflichten
aus den Freihandelsabkommen übernehmen, zustimmen könne, sofern gleichzeitig mit diesem Grundsatz
der Grundsatz der Anpassung des Abkommens an die tatsächlichen Gegebenheiten der Erweiterung
der Gemeinschaft Anwendung findet. Aufgrund dieses letzten Grundsatzes war die Gemeinschaft
der Auffassung, daß die unterschiedliche Ausgangslage im Bereich der handelspolitischen Beziehungen
zwischen Österreich und Griechenland einerseits und den jetzigen Mitgliedstaaten und Griechenland
andererseits zu berücksichtigen ist und daß daher dem zum Zeitpunkt des griechischen Beitritts
geltenden unterschiedlichen Zollniveau gegenüber der jetzigen Gemeinschaft einerseits und
Österreich andererseits beim Zollabbau während der Übergangszeit Rechnung getragen werden muß.
Dem obengenannten Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde
österreichischerseits nicht zugestimmt. Österreich hat die Auffassung vertreten, daß gemäß dem Freihandelsabkommen
zwischen Österreich und der EWG der Rechtsgrundsatz der automatischen Anwendung
dieses Abkommens auf neue Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften völkerrechtlich
verbindlich ist und ohne ausdrückliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern in seiner
Wirkung weder beschränkt noch relativiert werden kann.
Daher unterstreicht Österreich hiermit, selbst wenn es dennoch das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen
unterschreibt, daß die in Artikel 5 dieses Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung,
die zu einer Benachteiligung Österreichs auf dem griechischen Markt während der Griechenland eingeräumten
Übergangszeit gegenüber den EG-Mitgliedstaaten führen wird, keinesfalls als ein Präjudiz
für künftige Fälle von Beitritten von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften angesehen
wird."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
P. Duchateau m.p.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll samt Anhängen und Notenwechseln ist gemäß seinem Art.13,
nachdem die darin vorgesehenen Notifikationen am 9. bzw. 23. Dezember 1980 durchgeführt wurden,
am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.