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35_1981 AT

35. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft samt Anhängen und Notenwechseln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft samt Anhängen und Notenwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 und 11 verfassungsändernd sind,

samt Anhängen und Notenwechseln wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits

und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

IN ERWÄGUNG des Beitritts der Republik

Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften

am 1. Januar 1981,

GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in

Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Abkommen"

genannt,

HABEN BESCHLOSSEN, die Anpassungen

und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im

Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland

zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen

UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN

TITEL I

Anpassungen

ARTIKEL 1

Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer

Sprache abgefaßt und ist gleichermaßen

verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der

Gemischte Ausschuß genehmigt den griechischen

Text.

ARTIKEL 2

1. Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des

Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit

Ursprung in Österreich, die nicht in Anhang

I aufgeführt sind, wendet die Republik

Griechenland die Bestimmungen an, die in

der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des

Protokolls Nr. 1 des Abkommens enthalten

sind.

2. Österreich wendet die Bestimmungen des

Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des

Abkommens auf alle unter diesen Absatz

fallenden Waren aus Griechenland an.

ARTIKEL 3

1. Die Höhe der Richtplafonds, die die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Protokoll

Nr. 1 des Abkommens ab 1. Januar

1981 auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung

in Österreich anwendet, ergibt sich

— aus der Höhe der Richtplafonds in Anwendung

der Regeln des Protokolls Nr. 1

des Abkommens und

— für 1981 zusätzlich aus den im Anhang

III aufgeführten Plafonds; für jedes

folgende Jahr werden diese Plafonds um

5% erhöht.

2. Sind die in Anhang III festgesetzten Plafonds

für Einfuhren nach Griechenland für

die betreffenden Waren erreicht, so kann die

Republik Griechenland die zu diesem Zeitpunkt

von ihr gegenüber Drittländern angewandten

Einfuhrzölle bis zum Ende des

Kalenderjahres wieder einführen.

TITEL II

Übergangsmaßnahmen

ARTIKEL 4

Für die in Anhang I aufgeführten Waren beseitigt

die Republik Griechenland die Einfuhrzölle

für Waren mit Ursprung in Österreich

schrittweise wie folgt

— Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90%

des Ausgangszollsatzes gesenkt;

— am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80%

des Ausgangszollsatzes gesenkt;

— die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen

am

— 1. Januar 1983,

— 1. Januar 1984,

— 1. Januar 1985,

— 1. Januar 1986.

ARTIKEL 5

1. Für die in Anhang I aufgeführten Waren

gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in

Artikel 4 vorgesehenen aufeinanderfolgenden

Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am

1. Juli 1980 von der Republik Griechenland

gegenüber Österreich tatsächlich angewandte

Zollsatz.

2. Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen

Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz

jedoch 17,2% ad valorem.

ARTIKEL 6

1. Für die in Anhang I aufgeführten Waren

beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben

mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle

auf die Waren mit Ursprung in Österreich

schrittweise wie folgt

— Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe

auf 90% des Ausgangssatzes gesenkt;

— am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe

auf 80% des Ausgangssatzes gesenkt;

— die vier weiteren Senkungen um je 20%

erfolgen am

— 1. Januar 1983,

— 1. Januar 1984,

— 1. Januar 1985,

— 1. Januar 1986.

2. Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von

dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden

Senkungen vorzunehmen sind,

der am 31. Dezember 1980 von der Republik

Griechenland gegenüber der Gemeinschaft

in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte

Satz.

3. Im Warenverkehr zwischen Griechenland

und Österreich werden alle ab 1. Januar 1979

eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung

wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.

ARTIKEL 7

Wenn die Republik Griechenland Zollsätze

oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren,

die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen

Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt

oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan

senkt, so nimmt die Republik Griechenland die

Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben

mit gleicher Wirkung auch für Waren mit

Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz

vor.

ARTIKEL 8

1. Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik

Griechenland gemäß Artikel 1 des Protokolls

Nr. 2 des Abkommens auf die in Tabelle I

des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren

mit Ursprung in Österreich anwenden darf,

wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft

in ihrer derzeitigen Zusammensetzung

und Griechenland angewandten

Ausgleichsbetrag berichtigt.

2. Für Waren, die zugleich in Tabelle I des

Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in

Anhang I des vorliegenden Protokolls aufgeführt

sind, beseitigt die Republik Griechenland

nach dem in Artikel 4 festgelegten

Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem festen Teilbetrag des von der Republik

Griechenland beim Beitritt anzuwendenden

Zollsatzes und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle I

des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz

(ohne den beweglichen Teilbetrag).

ARTIKEL 9

1. Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik

Griechenland mengenmäßige Beschränkungen

für die in Anhang II aufgeführten Waren

mit Ursprung in Österreich aufrechterhalten.

2. Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen

sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren

mit Ursprung in Finnland, Island,

Norwegen, Schweden und der Schweiz eröffnet

werden.

Die Globalkontingente für das Jahr 1981

sind in Anhang II aufgeführt.

3. Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2

genannten Kontingente beträgt bei den in

Europäischen Rechnungseinheiten (ERE)

ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines

jeden Jahres mindestens 25% und bei den in

Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Be-

ginn eines jeden Jahres mindestens 20%.

Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent

hinzugerechnet und die folgende Erhöhung

auf Grund der sich daraus ergebenden Höhe

berechnet.

Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf

die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent

jährlich um mindestens 20%

und das Wertkontingent jährlich um mindestens

25% erhöht, wobei die nachfolgenden

Kontingente jedes Jahr auf Grund des

vorangehenden Kontingents zuzüglich der

Erhöhung berechnet werden.

Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen

Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 A I des

Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das

Mengenkontingent um 15% jährlich und das

Wertkontingent um 20% jährlich erhöht.

4. Stellt sich heraus, daß die Einfuhren einer

in Anhang II genannten Ware nach Griechenland

während zweier aufeinanderfolgender

Jahre weniger als 90% des Kontingents

betrugen, so läßt die Republik Griechenland

die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung

in Österreich und den in Absatz 2 genannten

Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden

Ware zu diesem Zeitpunkt aus

der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung

frei ist.

5. Läßt die Republik Griechenland die freie

Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten

Waren aus der Gemeinschaft in ihrer

derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht

sie ein Kontingent um mehr als den für

die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung

geltenden Mindestsatz, so läßt

die Republik Griechenland auch die freie

Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Österreich

zu oder erhöht das Globalkontingent

anteilig.

6. In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang

II aufgeführte Waren mit Ursprung in

Österreich wendet die Republik Griechenland

die gleichen Verwaltungsregeln und

-praktiken an wie für die entsprechenden

Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft

in ihrer derzeitigen Zusammensetzung,

mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel

der Tarifnrn. 31.02, 31.03 und der

Tarifstellen 31.05 A I, II und IV des Gemeinsamen

Zolltarifs, auf das die Republik

Griechenland die für ausschließliche Vermarktungsrechte

geltenden Regeln und Praktiken

anwenden kann.

ARTIKEL 10

1. Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr

und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember

1980 in Griechenland für die Einfuhr

von Waren mit Ursprung in Österreich gelten,

werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von

drei Jahren schrittweise beseitigt.

Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und

die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut

— 1. Januar 1981: 25%,

— 1. Januar 1982:25%,

— 1. Januar 1983:25%,

— 1. Januar 1984:25%.

2. Senkt die Republik Griechenland gegenüber

der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung

die Sicherheitsleistungen bei

der Einfuhr oder die Barzahlungen

schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so

nimmt die Republik Griechenland dieselbe

Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung

in Österreich vor.

TITEL III

Allgemeine und Schlußbestimmungen

ARTIKEL 11

Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen

der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts

der Republik Griechenland zu den Europäischen

Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich

sind.

ARTIKEL 12

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil

desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des

Abkommens.

ARTIKEL 13

Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch

die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft,

sofern die Vertragsparteien einander vor diesem

Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen

Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt

tritt das Protokoll am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung

folgt.

ARTIKEL 14

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt,

jede in dänischer, deutscher, englischer,

französischer, griechischer, italienischer und niederländischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen in Brüssel am achtundzwanzigsten

November neunzehnhundertachtzig.

Für die Republik Österreich

Seyffertitz m. p.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Dondelinger m. p.

Caspari m. p.

Anhang I

Liste der in Artikel 4 vorgesehenen Erzeugnisse

Anhang II

ANHANG III

ERHÖHUNG DER GEMEINSCHAFTSPLAFONDS FÜR ÖSTERREICH

Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter G. Seyffertitz, Leiter der österreichischen

Verhandlungsdelegation

Brüssel, den 28. November 1980

Herr Botschafter !

Während der Verhandlungen zwischen Ihrem Land und der Gemeinschaft über die Anpassung

des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossenen

Freihandelsabkommens im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft brachte

Ihre Delegation den Wunsch zum Ausdruck, für die Dauer der Übergangsmaßnahmen bestimmte

empfindliche Waren gegen die Gefahren höherer Einfuhren mit Ursprung in Griechenland schützen

zu dürfen, die die entsprechende Industrie in Ihrem Land ernst schädigen oder schwere Störungen in

anderen Bereichen Ihrer Wirtschaft herbeiführen könnten.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Gemeinschaft in solchen Fällen bereit wäre, nach für die Vertragsparteien

annehmbaren Lösungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unseres Freihandelsabkommens

sowie mit den in Artikel 27, insbesondere Absatz 2, dieses Abkommens vorgesehenen

Regeln und Verfahren zu suchen.

Griechenland hat seinerseits ähnliche Befürchtungen in bezug auf Einfuhren aus Ihrem Land

geäußert.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen würden, daß die österreichische Regierung

sich in solchen Fällen im gleichen Geist und auf dieselbe Weise um annehmbare Lösungen bemühen

würde.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

P. Duchateau m.p.

Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Direktor P. Duchateau, Leiter

der Delegation der Gemeinschaft

Brüssel, den 28. November 1980

Herr Delegationsleiter !

Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 28. November 1980 mit nachstehendem Inhalt

„Herr Botschafter !

Während der Verhandlungen zwischen Ihrem Land und der Gemeinschaft über die Anpassung des

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich geschlossenen

Freihandelsabkommens im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft brachte

Ihre Delegation den Wunsch zum Ausdruck, für die Dauer der Übergangsmaßnahmen bestimmte

empfindliche Waren gegen die Gefahren höherer Einfuhren mit Ursprung in Griechenland schützen

zu dürfen, die die entsprechende Industrie in Ihrem Land ernst schädigen oder schwere Störungen

in anderen Bereichen Ihrer Wirtschaft herbeiführen könnten.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Gemeinschaft in solchen Fällen bereit wäre, nach für die Vertragsparteien

annehmbaren Lösungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unseres Freihandelsabkommens

sowie mit den in Artikel 27, insbesondere Absatz 2, dieses Abkommens vorgesehenen

Regeln und Verfahren zu suchen.

Griechenland hat seinerseits ähnliche Befürchtungen in bezug auf Einfuhren aus Ihrem Land

geäußert.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen würden, daß die österreichische Regierung

sich in solchen Fällen im gleichen Geist und auf dieselbe Weise um annehmbare Lösungen bemühen

würde.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen die österreichische Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

G. Seyffertitz m.p.

Note des Leiters der österreichischen Verhandlungsdelegation an Direktor P. Duchateau, Leiter

der Delegation der Gemeinschaft

Brüssel, den 28. November 1980

Herr Delegationsleiter !

Anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen

Österreich und der EWG im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen

Gemeinschaften gestatte ich mir, folgendes festzustellen

Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Delegationen Österreichs und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften über das vorerwähnte Zusatzprotokoll wurde seitens der Kommission

die Ansicht vertreten, daß die Gemeinschaft grundsätzlich dem österreichischen Rechtsstandpunkt,

wonach Drittstaaten mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft automatisch alle Rechte und

Pflichten aus den Freihandelsabkommen übernehmen, zustimmen könne, sofern gleichzeitig mit

diesem Grundsatz der Grundsatz der Anpassung des Abkommens an die tatsächlichen Gegebenheiten

der Erweiterung der Gemeinschaft Anwendung findet. Aufgrund dieses letzten Grundsatzes

war die Gemeinschaft der Auffassung, daß die unterschiedliche Ausgangslage im Bereich der handelspolitischen

Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland einerseits und den jetzigen Mitgliedstaaten

und Griechenland andererseits zu berücksichtigen ist und daß daher dem zum Zeitpunkt des

griechischen Beitritts geltenden unterschiedlichen Zollniveau gegenüber der jetzigen Gemeinschaft

einerseits und Österreich andererseits beim Zollabbau während der Übergangszeit Rechnung getragen

werden muß.

Dem obengenannten Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde

österreichischerseits nicht zugestimmt. Österreich hat die Auffassung vertreten, daß gemäß dem

Freihandelsabkommen zwischen Österreich und der EWG der Rechtsgrundsatz der automatischen

Anwendung dieses Abkommens auf neue Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften völkerrechtlich

verbindlich ist und ohne ausdrückliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern in seiner

Wirkung weder beschränkt noch relativiert werden kann.

Daher unterstreicht Österreich hiermit, selbst wenn es dennoch das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen

unterschreibt, daß die in Artikel 5 dieses Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung,

die zu einer Benachteiligung Österreichs auf dem griechischen Markt während der Griechenland eingeräumten

Übergangszeit gegenüber den EG-Mitgliedstaaten führen wird, keinesfalls als ein Präjudiz

für künftige Fälle von Beitritten von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften angesehen

wird.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

G. Seyffertitz m.p.

Note des Leiters der Delegation der Gemeinschaft an Botschafter G. Seyffertitz, Leiter der österreichischen

Verhandlungsdelegation

Brüssel, den 28. November 1980

Herr Botschafter !

Ich habe die Ehre, hiermit den Empfang Ihres Schreibens vom 28. November 1980 zu bestätigen,

das folgenden Wortlaut hat

„Herr Delegationsleiter !

Anläßlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen

Österreich und der EWG im Zusammenhang mit dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen

Gemeinschaften gestatte ich mir, folgendes festzustellen

Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Delegationen Österreichs und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften über das vorerwähnte Zusatzprotokoll wurde seitens der Kommission

die Ansicht vertreten, daß die Gemeinschaft grundsätzlich dem österreichischen Rechtsstandpunkt,

wonach Drittstaaten mit ihrem Beitritt zur Gemeinschaft automatisch alle Rechte und Pflichten

aus den Freihandelsabkommen übernehmen, zustimmen könne, sofern gleichzeitig mit diesem Grundsatz

der Grundsatz der Anpassung des Abkommens an die tatsächlichen Gegebenheiten der Erweiterung

der Gemeinschaft Anwendung findet. Aufgrund dieses letzten Grundsatzes war die Gemeinschaft

der Auffassung, daß die unterschiedliche Ausgangslage im Bereich der handelspolitischen Beziehungen

zwischen Österreich und Griechenland einerseits und den jetzigen Mitgliedstaaten und Griechenland

andererseits zu berücksichtigen ist und daß daher dem zum Zeitpunkt des griechischen Beitritts

geltenden unterschiedlichen Zollniveau gegenüber der jetzigen Gemeinschaft einerseits und

Österreich andererseits beim Zollabbau während der Übergangszeit Rechnung getragen werden muß.

Dem obengenannten Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde

österreichischerseits nicht zugestimmt. Österreich hat die Auffassung vertreten, daß gemäß dem Freihandelsabkommen

zwischen Österreich und der EWG der Rechtsgrundsatz der automatischen Anwendung

dieses Abkommens auf neue Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften völkerrechtlich

verbindlich ist und ohne ausdrückliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern in seiner

Wirkung weder beschränkt noch relativiert werden kann.

Daher unterstreicht Österreich hiermit, selbst wenn es dennoch das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen

unterschreibt, daß die in Artikel 5 dieses Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung,

die zu einer Benachteiligung Österreichs auf dem griechischen Markt während der Griechenland eingeräumten

Übergangszeit gegenüber den EG-Mitgliedstaaten führen wird, keinesfalls als ein Präjudiz

für künftige Fälle von Beitritten von Drittstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften angesehen

wird."

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

P. Duchateau m.p.

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll samt Anhängen und Notenwechseln ist gemäß seinem Art.13,

nachdem die darin vorgesehenen Notifikationen am 9. bzw. 23. Dezember 1980 durchgeführt wurden,

am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.

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