35. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 8. März 1974, BGBl.
Nr. 170, über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 432/1978 wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung
die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.
Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm
die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden
und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe
der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten
Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren
Schillingbetrag."
2. Der erste Satz des § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„{1) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission
zustehende Entschädigung beträgt für
jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit
0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen vollen Schillingbetrag."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1980 in
Kraft.