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35_1980 AT

35. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 8. März 1974, BGBl.

Nr. 170, über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 432/1978 wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung

die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.

Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm

die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden

und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe

der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten

Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren

Schillingbetrag."

2. Der erste Satz des § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„{1) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission

zustehende Entschädigung beträgt für

jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit

0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen vollen Schillingbetrag."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1980 in

Kraft.

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