35. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Handelsminister der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka bestätigt,
daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder
zollermäßigten Einfuhr nach Österreich der
„Director of Small Industries" der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka
ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des
Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten
Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers
(in Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt
worden sind. Die Verwendung von maschinell
erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Handelsminister der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka wird jede
Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten
„Director of Small Industries" der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka
dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Der „Director of Commerce" der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka
leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Wien, am 20. November 1978
Für den Handelsminister der Demokratischen
Sozialistischen Republik von Sri Lanka
Christopher Watter Pinto
Botschafter
Bonn, am 4. Dezember 1978
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 12. Feber 1979 in Kraft.