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35_1979 AT

35. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Handelsminister der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka bestätigt,

daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder

zollermäßigten Einfuhr nach Österreich der

„Director of Small Industries" der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka

ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des

Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten

Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers

(in Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt

worden sind. Die Verwendung von maschinell

erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Handelsminister der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka wird jede

Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten

„Director of Small Industries" der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka

dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Der „Director of Commerce" der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka

leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer

Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Wien, am 20. November 1978

Für den Handelsminister der Demokratischen

Sozialistischen Republik von Sri Lanka

Christopher Watter Pinto

Botschafter

Bonn, am 4. Dezember 1978

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 12. Feber 1979 in Kraft.

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