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35_1978 AT

35. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses

Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Vulkaniseur in der Anlage

2.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978

in Kraft.

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