35_1978
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35. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 35. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
1978_35_0 35. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Vulkaniseur in der Anlage
2.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978
in Kraft.