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35_1975 AT

35. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Luftverkehrsregeln 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Luftverkehrsregeln 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. Oktober 1974, V 7/74-8, die

im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 15. Feber 1967, BGBl. Nr. 56, betreffend

die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln

1967 — LVR 1967) enthaltene Wortfolge

„sowie 2. Luftfahrzeuge österreichischer

Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes)

außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,

soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden

sind" als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1975 in Kraft.

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