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35_1974 AT

35. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die

Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 214/1968) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Iran 3. April 1968

Libanon 16. März 1971

Senegal 19. April 1972

Fidschi 31. Oktober 1972

Barbados, Malta und Mauritius haben erklärt,

sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als

an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Fidschi hat anläßlich seines Beitrittes folgenden

Vorbehalt erklärt

Fidschi ist durch Art. 2 des Zusatzprotokolls

insofern nicht gebunden, als dieser sich auf nicht

eingerahmte Photographien und nicht eingerahmte

photographische Vergrößerungen bezieht;

es verpflichtet sich jedoch, die von Eingangsabgaben

freie Zulassung dieser Gegenstände auf

Grund der auf Art. 3 des Protokolls anwendbaren

Bestimmungen zu gestatten.

Malta hat anläßlich seiner Kontinuitätserklärung

folgenden Vorbehalt erklärt

Ungeachtet des Art. 3 des Zusatzprotokolls

unterliegt die vorübergehende zollfreie Einfuhr

von Gegenständen für Schaufenster (z. B. Schaukästen,

Gestelle u. dgl.), Tonaufnahmen und

Flaggen nach Malta einer dem Zollkontrollor

zu leistenden Zahlung in der Höhe des für die

zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren

zu entrichtenden Zolls oder einer für diesen Zoll

zu leistenden Sicherstellung.

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