35. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die
Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial
für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 214/1968) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Iran 3. April 1968
Libanon 16. März 1971
Senegal 19. April 1972
Fidschi 31. Oktober 1972
Barbados, Malta und Mauritius haben erklärt,
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als
an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Fidschi hat anläßlich seines Beitrittes folgenden
Vorbehalt erklärt
Fidschi ist durch Art. 2 des Zusatzprotokolls
insofern nicht gebunden, als dieser sich auf nicht
eingerahmte Photographien und nicht eingerahmte
photographische Vergrößerungen bezieht;
es verpflichtet sich jedoch, die von Eingangsabgaben
freie Zulassung dieser Gegenstände auf
Grund der auf Art. 3 des Protokolls anwendbaren
Bestimmungen zu gestatten.
Malta hat anläßlich seiner Kontinuitätserklärung
folgenden Vorbehalt erklärt
Ungeachtet des Art. 3 des Zusatzprotokolls
unterliegt die vorübergehende zollfreie Einfuhr
von Gegenständen für Schaufenster (z. B. Schaukästen,
Gestelle u. dgl.), Tonaufnahmen und
Flaggen nach Malta einer dem Zollkontrollor
zu leistenden Zahlung in der Höhe des für die
zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren
zu entrichtenden Zolls oder einer für diesen Zoll
zu leistenden Sicherstellung.