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35_1973 AT

35. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969

und 388/1970 wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b hat zu lauten

„b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder

der Gemeindevertretungen sowie

die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern

sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung

sind;"

2. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 sind der Ausdruck

„Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und

Bediensteten der Stadt Wien," durch den Ausdruck

„Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten

der Stadt Wien,", der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt

der Angestellten der Stadtgemeinde Villach,"

durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt

der Beamten der Stadt Villach,", der Ausdruck

„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der

Stadtgemeinde Innsbruck," durch den Ausdruck

„Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt

Innsbruck,", der Ausdruck „Lehrerkrankenkasse

in Innsbruck," durch den Ausdruck

„Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer," und

der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler

Landesbeamten," durch den Ausdruck „Krankenfürsorge

der Tiroler Landesbeamten," zu ersetzen

und anschließend an diesen Ausdruck die

Aufzählung durch den Ausdruck „Krankenfürsorge

der Tiroler Gemeindebeamten," zu ergänzen;

die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse der

österreichischen Salinen," und „Krankenfürsorgeanstalt

der Gemeindeangestellten von Bad Vöslau,"

haben zu entfallen.

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Tage der Zustellung des Bescheides der Versicherungsanstalt

über das Ausscheiden aus der Versicherung."

4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt

nach Maßgabe der jeweils hiefür

geltenden Vorschriften berechtigt

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie

Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen

und Sonderstationen zur beruflichen Wiederherstellung

und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder

sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die

der Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen

dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten

und deren Angehörigen in Anspruch genommen

werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien

oder deren Erweiterung ist nur zulässig,

wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen

Behörde festgestellt ist."

5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten

hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a

und 11 genannten Versicherten der Bund bzw.

das Land, dessen Landtag oder Landesregierung

der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1

Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die

Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte

angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher

(Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der

in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die

in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe

bzw. die in Betracht kommende private

Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

übertragen ist, zu erfüllen."

6. a) § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage

zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

ausgenommen die anspruchsbegründenden

Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,

BGBl. Nr. 485/1971,"

b) § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 7 genannten Versicherten

die dort bezeichneten Pensionsleistungen,

ausgenommen die Hilflosenzulage oder

gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage

im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;"

c) § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage

nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Als monatliche

Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende

Beträge

a) ab Í. Juli 1973 7400 S

b) ab 1. Juli 1974 96 v. H.

c) ab 1. Juli 1975 8 v. H.

d) ab 1. Juli 1976 99v.H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage; die sich

nach lit. b bis d ergebenden Beträge sind jeweils

auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche

Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der

Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die

Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

d) Dem § 19 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz mehrfach

versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen

Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1

bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen

gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage

zu berücksichtigen."

7. § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage

nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Als monatliche

Höchstbeitragsgrundlage gilt das auf volle

100 S aufgerundete Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten

20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich

hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

festzustellen."

8. § 20 hat zu lauten

„Allgemeine Beiträge

§ 20. Aligemeiner Beitrag ist ein einheitlicher

Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der

Hundertsatz beträgt

ab 1. Jänner 1973 5'0 v.H.

ab 1. Juli 1973 5'5v.H.

ab 1. Juli 1976 5'7 v. H."

9. a) § 21 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig

werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten

Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden

Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) zu berücksichtigen."

b) Dem § 21 ist folgender Satz anzufügen

„§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend."

10. a) Im § 22 Abs. 3 ist der Ausdruck „der

Sonderzahlungen" durch den Ausdruck „der beitragspflichtigen

Sonderzahlungen" zu ersetzen.

b) § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber

entfallenden Beitragsteile sind in der Weise

zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt

bleiben und solche von 50 oder

mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet

werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des

Dienstgebers nach Abs. 3."

11. Nach § 22 ist ein § 22 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

§ 22 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht die Beitragspflicht des Versicherten

und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt

für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienst

stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in

der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu

leisten."

12. Im § 23 zweiter Satz ist der Ausdruck

„2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen

Nationalbank für den Wechseleskompte"

durch den Ausdruck „7'5 v. H." zu

ersetzen.

13. § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage

zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

ausgenommen die anspruchsbegründenden

Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,"

14. § 26 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Einen Beitrag in der Höhe von 50 S

jährlich haben zu entrichten

1. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten

Versicherungsvertreter die Versicherungsanstalt;

2. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten

Gemeindevertreter die Gemeinde, deren

Gemeindevertretung er angehört;

3. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten

Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern

er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist,

die Gemeinde, in der er tätig ist;

4. für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten

ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in

Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe

bzw. die in Betracht kommende private

Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe

übertragen ist.

Die angeführten Stellen haben den Beitrag

zur Gänze zu tragen."

15. Nach § 26 b ist ein § 26 c mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

§ 26 c Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers

in der Unfallversicherung."

16. Dem § 32 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Leistungen aus der Unfallversicherung

fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach

Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch

von Amts wegen festgestellt, noch ein

Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt

wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die

spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,

das zur Feststellung des Anspruches

führt, folgt."

17. Im § 38 Abs. 3 ist der Ausdruck „das

Sterbegeld" durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

18. Im § 39 Abs. 4 ist der Betrag von 900 S

durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.

19. a) Dem § 43 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen

dem Entstehen des Anspruches und dem

Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 45 auszuzahlen

ist, außer Betracht zu lassen."

b) in § 43 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.

20. a) § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge

in der Weise gerundet werden, daß Beträge

unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von 50 oder mehr Groschen ab ein voller

Schilling gerechnet werden."

b) Dem § 45 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für

die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle

von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),

soweit diese im Wege der Postsparkasse

vorgenommen wird."

21. a) Im § 47 Abs. 2 ist nach dem Ausdruck

„nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,"

der Ausdruck „einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage" einzufügen.

b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt."

22. a) Im § 49 Abs. 1 ist der Punkt am Ende

des Absatzes zu streichen und folgender Ausdruck

anzufügen: „oder wenn der Empfänger

erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder

nicht in dieser Höhe gebührte."

b) Dem § 49 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

nur gegenüber den im § 50 Abs. 1 angeführten

Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten

Leistungen bezogen haben."

23. § 50 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des

Anspruchsberechtigten

§ 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung (Erstattung

von Kosten an Stelle von Sachleistungen)

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese

Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen

anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die

Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle

von Sachleistungen) von der Versicherungsanstalt

nicht auszuzahlen."

24. § 51 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

für die Verhütung und Früherkennung

von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle

der Krankheit, der Mutterschaft und des

Todes.

(2) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderang und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die der Verhütung

öder Früherkennung von Krankheiten oder der

Betreuung von Kranken dienen, verwendet werden,

wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 1

genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

25. § 52 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Als Leistungen der Krankenversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewährt

1. Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen

(§ 61 a);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);

3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

(§ 76);

b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);

c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78);

d) Wochengeld (§ 79);

e) Entbindungsbeitrag (§ 80);

4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag

(§§ 84 bis 86).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den

Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft

werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)-

und Transportkosten (§§ 82 und 83)

gewährt.

(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung

mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,

die nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl.

Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu

gewähren sind, tritt nach Maßgabe der §§ 66

bis 68 Anstaltspflege."

26. Nach § 52 ist ein § 52 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 52 a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt

für die Durchführung der in § 52

Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

haben sich in einem Rahmen zu

bewegen, der 0'2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen

(§ 19) zuzüglich der beitragspflichtigen

Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen

Geschäftsjahr entspricht."

27. Der bisherige Inhalt des § 53 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1

Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter

(Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter

Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung

in den Körper eines anderen Menschen

spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit

gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem

die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die

der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen

hat."

28. Dem § 55 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen

auf Leistungen der Krankenversicherung für seine

Person."

29. a) § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch

Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist

(§ 163 b ABGB);

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit

dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft

leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige

Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5 besteht weiter,

wenn sich das Kind nur vorübergehend oder

wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung

oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb

der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche

gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des

Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten

oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder

des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in

Pflege eines Dritten befindet."

b) Im § 56 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Über diesen Zeitpunkt hinaus" durch den

Ausdruck „Nach diesem Zeitpunkt" zu ersetzen.

c) § 56 Abs. 4 hat zu entfallen.

d) § 56 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der

schuldlos geschiedene erwerbsunfähige Ehegatte)

gilt als Angehörige (Angehöriger), wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllt sind."

30. a) Die Überschrift vor dem § 61

„2. UNTERABSCHNITT

Bestimmungen betreffend die einzelnen

Leistungen"

hat zu entfallen.

b) Nach dem § 61 sind die folgende Überschrift

„2. UNTERABSCHNITT

Bestimmungen betreffend die einzelnen

Leistungen"

und der folgende § 61 a einzufügen

„Gesundenuntersuchungen

§ 61 a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet

ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie

nach Maßgabe der gemäß § 52 a für diesen Zweck

verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach

§ 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Gesundenuntersuchungen durchzuführen."

31. Dem § 63 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf

Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

physiotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische

Behandlung durch Personen, die gemäß

§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen

Ausübung das physiotherapeutischen

Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen

Dienstes berechtigt sind."

32. Im § 64 Abs. 3 ist der Betrag von 5 S

durch den Betrag von 6 S zu ersetzen.

33. § 65 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,

wenn auf diese Leistungen Anspruch aus einer

anderen gesetzlichen Unfallversicherung, nach

den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr., 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes,

BGBL Nr. 144/1969, oder aus einer

auflandesgesetzlichen Vorschriften beruhenden

Unfallfürsorgeeinrichtung besteht."

34. a) § 66 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu

lauten

„Wenn und solange es die Art der Krankheit

erfordert, ist an Stalle der ärztlichen Hilfe, der

Gewährung von Heilmitteln und der im § 52

Abs. 2 genannten Heilbehelfe Pflege in einer

Krankenanstalt zu gewähren;"

b) § 66 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.

35. a) § 69 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene

Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien

nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien

dürfen aber jedenfalls jene Leistungen

erbracht werden, die am 31. Dezember

1972 Gegenstand eines Vertrages waren."

b) Im § 69 Abs. 5 letzter Satz ist der Schlußpunkt

durch einen Beistrich zu ersetzen und folgender

Satzteil anzufügen

„wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter

Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne

sowie von kieferorthopädischen Behandlungen

die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag

vorsehen kann."

c) Dem § 69 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten gilt § 83 entsprechend."

36. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle

Leistungsfähigkeit kann die Versicherungsanstalt

über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung

(Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen

als freiwillige Leistungen gewähren, wenn zu

erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die

Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen

persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als

solche Leistungen können insbesondere gewährt

werden

1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch

Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Hauspflege (§ 71)."

37. § 75 erster Satz hat zu lauten

„Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem

Beginn der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen

Entbindung und der tatsächlichen Entbindung

ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit

zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter oder der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese

Träger der Krankenversicherung im Sinne des

§ 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung

der Leistungen aus dem Versicherungsfall der

Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig,

bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung

besteht."

38. § 76 hat zu lauten

„Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

§ 76. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

werden in entsprechender Anwendung der

§§ 55 und 63 gewährt."

39. Im § 78 ist der Ausdruck „§§ 59 und 68"

durch den Ausdruck „§§ 59, 67 und 68" zu ersetzen.

40. Im § 83 Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 70

Abs. 1 Z. 1 bis 3)" durch den Ausdruck „(§ 70

Abs. 1 Z. 1 bis 4)" zu ersetzen.

41. Im § 84 samt Überschrift ist der jeweils

verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den

Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

42. a) Im § 85 ist in der Überschrift und im

Abs. 1 der jeweils verwendete Ausdruck "Sterbe-

geld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

b) Im § 85 Abs. 2 ist der Ausdruck „das Sterbegeld"

durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

43. a) Im § 86 ist in der Überschrift der Ausdruck

„Sterbegeldes" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrages"

zu ersetzen.

b) Im § 86 Abs. 1 ist der Ausdruck „Das

Sterbegeld" durch den Ausdruck „Der Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

c) Im § 86 Abs. 2 ist der Ausdruck „das Sterbegeld"

durch den Ausdruck „der Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

d) Im § 86 Abs. 3 ist der Ausdruck „Sterbegeld"

durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

44. § 88 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Bestattungskostenbeitrag (§ 111);"

45. Im § 89 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 53

Z. 1)" durch den Ausdruck „(§ 53 Abs. 1 Z. 1)"

zu ersetzen.

46. a) Im § 90 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"

zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum

Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe"

ist der Ausdruck „(§ 63) oder Zahnbehandlung

(§ 69)" einzufügen.

b) Im § 90 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

Als Z. 5 ist anzufügen

„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden

Inanspruchnahme einer gesetzlichen

Vertretung des Personals."

47. a) § 93 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage ist unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 das Gehalt (der

sonstige monatliche Bezug) bzw. die Entschädigung

des Versicherten im Zeitpunkt des Eintrittes

des Versicherungsfalles einschließlich der

ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der

Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß (zur Pension) begründen, und allfällige

Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden

Nebengebühren im Sinne

des Nebengebührenzulagengesetzes."

b) Im § 93 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck

„nach dem Gehaltsgesetz 1956" der Ausdruck

„einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"

einzufügen.

48. § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen

geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall

oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung

oder Körperbeschädigung sowie die

durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit

verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen

persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen

oder zumindest zu bessern und eine

Verschlimmerung der Folgen der Verletzung

oder Erkrankung zu verhüten."

49. a) Im § 106 erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"

durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu

ersetzen.

b) § 106 zweiter Satz hat zu lauten

„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht

ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege

bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege

verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte."

50. a) § 108 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche

Schädigung allein verursachte Minderung der

Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die

Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,

sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung

der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

sind auch zu berücksichtigen

a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

b) eine anerkannte Schädigung nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947,

c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen,

BGBl. Nr. 288/1972,

d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76

Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969,

e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen

Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung

anerkannt sind."

b) Im § 108 Abs. 5 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall

(Dienstunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und

diesem eine anerkannte Schädigung nach einer

der in Abs. 1 angeführten gesetzlichen Vorschriften

vorangegangen ist."

51. § 111 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall

oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten

verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag

aus der Unfallversicherung.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in

der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

haben die im § 85 aufgezählten Personen unter

den dort angegebenen Voraussetzungen und in

der dort bestimmten Reihenfolge.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt

unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse

des Verstorbenen und die wirtschaftliche

Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß

zu den Kosten der Überführung des Leichnams

an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen

gewähren oder die Überführungskosten in

voller Höhe übernehmen."

52. Dem § 112 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen

bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 6 bereits im

Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem

Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen

mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf

den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

53. Im § 113 Abs. 4 letzter Satz ist nach dem

Ausdruck „nach dem Gehaltsgesetz 1956" der

Ausdruck „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"

einzufügen.

54. Im § 119 erster Absatz ist der Klammerausdruck

„(Verbände)" durch den Klammerausdruck

„(der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger)" zu ersetzen.

55. Im § 122 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist

der Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

56. Im § 132 Abs. 5 haben an die Stelle des

vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen

zu treten

„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner

den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,

Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden

und Vorsitzenden-Stellvertretern des Überwachungsausschusses,

Vorsitzenden und Vorsitzenden-

Stellvertretern der Landesvorstände sowie

den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre

können jedoch Entschädigungen gewährt werden.

Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen

sowie über ihr Ausmaß obliegt dem

Hauptvorstand. Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Grundsätze aufzustellen und für

verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen

sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der

Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen

und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen

für die Gewährung von Entschädigungen

an ausgeschiedene Funktionäre bzw.

deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,

daß die Gewährung der Entschädigung

unter Bedachtnahme auf die Richtlinien

für die pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten

von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters

sowie von einer Mindestdauer der

Ausübung der Funktion abhängig gemacht

wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die

Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen

Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen

mit Ausnahme der Pension aus

der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen

sind; nicht anzurechnen ist ferner

ein im § 1 Abs. 1 Z. 7 genannter Bezug

sowie ein sonstiger Ruhe- oder Versorgungsgenuß

von einer öffentlich-rechtlichen

Gebietskörperschaft, insoweit er nach Art

und Ausmaß mit einer Pension aus der gesetzlichen

Sozialversicherung vergleichbar

ist."

57. a) § 151 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im § 52 a

genannten Aufwendungen und Kosten den dort

bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der

Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Diese Rücklage darf nur für die im

§ 52 a genannten Zwecke verwendet werden."

b) Der bisherige § 151 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5 und hat zu lauten

„(5) Die Versicherungsanstalt hat die vom

Hauptvorstand beschlossene Erfolgsrechnung binnen

drei Monaten nach der Beschlußfassung in

der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

58. a) Im § 152 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„fruchtbringend" durch den Ausdruck

„zinsbringend" zu ersetzen.

b) § 152 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen,

sowie auf unbewegliches Vermögen, das der

Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs-

oder Veräußerungsverbot lastet, sind

ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen

werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-

währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden

Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution

gegen Elementarschäden versichert

sein."

Artikel II

(1) Ortsvorsteher (Ortsvertreter), die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden

und die bei einem Versicherungsunternehmen

am 1. Jänner 1973 vertragsmäßig unter Einschluß

von Dienstunfällen unfallversichert sind,

können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember

1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen

des Versicherungsunternehmens ist der Bestand

der Unfallversicherung nach dem Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die

Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.

gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Kranken- bzw. Unfallversicherung nach dem

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon

zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis

31. März 1973 zu erstatten. Die Bestimmungen

der §§ 11 bis 14, 16 und 17 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(4) Für rückständige Beiträge aus der Zeit vor

dem 1. Jänner 1973 sind Verzugszinsen, soweit

sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender

Anwendung des § 23 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 12 zu berechnen.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 und 19

lit. a gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten

sind.

(6) Die Bestimmungen des § 52 a des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 26 sind für das Geschäftsjahr

1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

sich die dort bezeichneten Aufwendungen der

Versicherungsanstalt in einem Rahmen zu bewegen

haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen

(§ 19 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes) zuzüglich der

beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr

1973 entspricht.

(7) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 3

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 29 lit. a

und b gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten

sind.

(8) Die Bestimmungen des Art. I Z. 50 lit. a

gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten

sind.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 51 sind

nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem

31. Dezember 1973 eingetreten ist.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1972 die Bestimmungen

des Art. I Z. 6 lit. a und b,

13 und 47 lit. a;

b) mit 1. Juli 1973 die Bestimmungen des

Art. I Z. 6 lit. c 9 lit a und 10 lit. b;

c) mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 24, 26, 30, 54 und 57 lit. a sowie

§ 52 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 25;

d) mit 1. Juli 1977 die Bestimmungen des

Art. I Z. 7.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 22 a,

26 c und 55 Abs. 3 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 11, 15 und 28 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art, II

Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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