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35_1972 AT

35. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

A.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit

Wirksamkeit vom 1. März 1972 die Tarifgrund-

lagen der Österreichischen Bundesbahnen für

Expreßgut im internationalen Verkehr neu

festgesetzt wie folgt

a) Die in den Abschnitten II und III der

Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr, BGBl. Nr. 34/1972, verlautbarten

Tarifgrundlagen für Expreßgut gelten

nicht für die unter nachstehende lit. b

fallenden Sendungen.

b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen

Verkehr werden die Frachtsätze

auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen

erstellten Einheitssätze gebildet.

Hiebei wird für den Verkehr von und

nach österreichischen Bahnhöfen (einschließlich

der im Ausland gelegenen

Gemeinschaftsbahnhöfe der Österreichischen

Bundesbahnen mit fremden Eisenbahnverwaltungen)

das Netz der Österreichischen

Bundesbahnen in sieben geographische

Zonen eingeteilt; die Frachtsätze von jeder

Zone nach den einzelnen Grenzübergangspunkten

und umgekehrt werden in

der Weise festgesetzt, daß die für je einen

zu bestimmenden Bahnhof jeder Zone

(Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner

Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten

errechneten Frachtsätze

in gleicher Weise auch für alle übrigen

Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung

der Zonen sowie die Festsetzung

der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Tarifpolitik

und unter Berücksichtigung der

verkehrstechnischen Erfordernisse. In der

Durchfuhr durch Österreich ergeben sich

die Frachten auf Grund der Einheitssätze

aus den im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen.

Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr

zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen

und den im Ausland gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen

der Österreichischen Bundesbahnen

mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie

der Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe

untereinander nicht als internationaler Verkehr

angesehen.

Einheitssätze für je angefangene 10 kg

B.

Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 28. Juni 1966, BGBl. Nr. 103, mit der die

Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für Expreßgut im internationalen Verkehr

neu festgesetzt werden, und die Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen vom

10. Dezember 1968, BGBl. Nr. 427, mit

der die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen

Verkehr abgeändert werden, werden mit Ablauf

des 29. Feber 1972 außer Kraft gesetzt.

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