35. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit
Wirksamkeit vom 1. März 1972 die Tarifgrund-
lagen der Österreichischen Bundesbahnen für
Expreßgut im internationalen Verkehr neu
festgesetzt wie folgt
a) Die in den Abschnitten II und III der
Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr, BGBl. Nr. 34/1972, verlautbarten
Tarifgrundlagen für Expreßgut gelten
nicht für die unter nachstehende lit. b
fallenden Sendungen.
b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen
Verkehr werden die Frachtsätze
auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen
erstellten Einheitssätze gebildet.
Hiebei wird für den Verkehr von und
nach österreichischen Bahnhöfen (einschließlich
der im Ausland gelegenen
Gemeinschaftsbahnhöfe der Österreichischen
Bundesbahnen mit fremden Eisenbahnverwaltungen)
das Netz der Österreichischen
Bundesbahnen in sieben geographische
Zonen eingeteilt; die Frachtsätze von jeder
Zone nach den einzelnen Grenzübergangspunkten
und umgekehrt werden in
der Weise festgesetzt, daß die für je einen
zu bestimmenden Bahnhof jeder Zone
(Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner
Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten
errechneten Frachtsätze
in gleicher Weise auch für alle übrigen
Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung
der Zonen sowie die Festsetzung
der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Tarifpolitik
und unter Berücksichtigung der
verkehrstechnischen Erfordernisse. In der
Durchfuhr durch Österreich ergeben sich
die Frachten auf Grund der Einheitssätze
aus den im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen.
Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr
zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen
und den im Ausland gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen
der Österreichischen Bundesbahnen
mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie
der Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe
untereinander nicht als internationaler Verkehr
angesehen.
Einheitssätze für je angefangene 10 kg
B.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 28. Juni 1966, BGBl. Nr. 103, mit der die
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Expreßgut im internationalen Verkehr
neu festgesetzt werden, und die Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen vom
10. Dezember 1968, BGBl. Nr. 427, mit
der die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen
Verkehr abgeändert werden, werden mit Ablauf
des 29. Feber 1972 außer Kraft gesetzt.