35. Verordnung: Änderung der Vertragsbediensteten-Überstundenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung des Art. I Z. 3 der 16. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 464/1969, wird
verordnet
Artikel I
Die Vertragsbediensteten-Überstundenverordnung,
BGBl. Nr. 181/1961, wird geändert wie
folgt
1. Die §§ 1 und 2 lauten
„§ 1. Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II gebührt, sofern nicht § 2 anzuwenden
ist, für jede Wochentagsüberstunde, durch die
eine 47stündige Wochendienstleistung überschritten
wird, das Eineinhalbfache des auf eine Wochentagsarbeitsstunde
entfallenden Teiles des
Monatsentgeltes.
§ 2. Fällt eine Überstunde in die Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr), so gebührt den Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II für jede
Wochentagsüberstunde, durch die eine 43stündige
Wochendienstleistung überschritten wird, das
Zweifache des auf eine Wochentagsarbeitsstunde
entfallenden Teiles des Monatsentgeltes."
2. § 4 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 5. Jänner 1970 in
Kraft.