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35_1968 AT

35. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Auf Grund des Abschnittes I, insbesondere der

§§ 7, 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und 22 Abs. 6

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 133/1967, wird verordnet

ABSCHNITT I

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse

(Dienststellen-, Fach- und Zentralausschüsse) sind

unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung

schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen

(§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),

daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse

die Verständigung spätestens

48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten

Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene

Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten

als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung

sämtliche Ausschußmitglieder Folge

leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur

Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt

haben.

§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses,

diesen Ausschuß einzuberufen

(§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den

Obmann des Ausschusses zu richten.

Beschlußfähigkeit

§ 3. Ist ein Personalvertretungsausschuß zur

Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig

(§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),

so kann die Sitzung des Ausschusses

innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten

Zeit eröffnet werden, wenn in diesem

Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche

Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Vorsitz

§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses

führt der Obmann dieses Ausschusses

und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter

den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch

einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der

Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden

Mitgliedes für die betreffende Sitzung

einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine

solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz

das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied

des Ausschusses.

Tagesordnung

§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines

Personalvertretungsausschusses ist von dem die

Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses

(§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt,

Punkte auf die Tagesordnung setzen zu

lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden

nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der

Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen.

Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß

nur vor dem Eingehen

in die Tagesordnung beschließen.

§ 6. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung

der Tagesordnung im Sinne des § 5 und

nach der Genehmigung des Protokolles der

letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die

seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke

und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten

Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur

Kenntnis zu bringen.

§ 7. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der

einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied

des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen,

auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung

aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden

zu jedem Tagesordnungspunkt die

Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte

ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes

abzustimmen.

Debatte

§ 8. (1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses

ist berechtigt, sich zu den einzelnen

Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden

und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden

zu diesen Punkten zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern

in der Reihenfolge der Wortmeldungen

das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer

Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.

Handelt es sich um die Debatte über einen

Antrag, so steht das Schlußwort dem zu, auf

dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung

gesetzt wurde.

§ 9. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche,

ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung

der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere

vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe

und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende

berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses

durch den Ruf „Zur Ordnung" die Mißbilligung

des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende

kann ein Mitglied des Ausschusses, das

in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes

weitgehend abweicht, mit dem

Ruf „Zur Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu

bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung

einen Redner bereits zweimal „Zur Sache" ermahnt,

so ist er berechtigt, dem Redner das

Wort zu entziehen.

§ 10. (1) Der Personalvertretungsausschuß kann

beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu

den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren

Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste),

wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt

nach den Ausführungen der bereits

vorgemerkten Redner genügend erörtert

sein wird.

(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste

ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung

ist die Rednerliste zu verlesen. Eine

Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste

ist unzulässig. § 8 Abs. 2 letzter Satz bleibt

unberührt.

Abstimmung

§ 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben

oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln)

durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß

keine geheime Abstimmung, so ist

durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung

über den Ausschluß eines Mitgliedes des

Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls

geheim zu erfolgen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus

ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende

für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat.

Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet

im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein

anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses

ist unzulässig.

§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge

allgemeiner Art vor den speziellen und über

weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden.

Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag

und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge

nach dem Hauptantrag abzustimmen.

Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt

im Zweifel der Vorsitzende.

(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten,

die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist

unzulässig.

§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung

vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht

zustandegekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

obliegt dem Vorsitzenden.

Protokoll

§ 14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses

ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem

Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt,

so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge

festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur

Führung des Protokolles herangezogen werden.

Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat

der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen

Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung

obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn

der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer

hat auch über den vor seiner Wahl liegenden

Teil der Sitzung Protokoll zu führen.

§ 15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten

a) den Tag und die Dauer der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden Mitglieder des

Personalvertretungsausschusses ;

c) die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder

unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

d) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn

diese abgeändert wurde, die endgültige

Tagesordnung (§§ 5 ff.);

e) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen

geführt werden, den Ein- und

Auslauf (§ 6);

f) die Anträge in wörtlicher Fassung;

g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen

und Wahlen;

i) den wesentlichen Inhalt von wichtigen

Debatten;

j) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe,

Wortentzug usw.);

k) die zur Information der Ausschußmitglieder

gemachten Mitteilungen.

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen,

daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1

nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in

das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten

Beschlüsse sind im Protokoll besonders

hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen,

daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln

sind (Beschlußprotokoll).

§ 16. (1) Das Protokoll ist vom Schriftführer

bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses

vor dem Bericht über den Ein- und

Auslauf (§ 6) zu verlesen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung

des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung

des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich

abzustimmen.

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung

durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist

vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der

Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses

ist jederzeit Einsicht in das Protokoll

zu gewähren.

(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen

sind vom Schriftführer aufzubewahren und

dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Ausfertigungen

§ 17. (1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses

ausgefertigt werden, sind

vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses

können vor der Genehmigung (§ 16

Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles

ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß

ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an

mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die

Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder

im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in

einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls

eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen

Flach- oder Rundstempel, só sind sämtliche Ausfertigungen

mit diesem zu versehen.

Unterausschüsse

§ 18. (1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses

(§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

haben aus mindestens

drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen.

In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses

über die Bildung eines Unterausschusses

sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß

zur Vorbereitung und Beratung übertragen

werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten,

daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben

anderer Unterausschüsse entstehen.

(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist

von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied,

im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit

vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens

zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses

einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des

Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das

die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung

dieses Mitgliedes das älteste anwesende

Mitglied. Der Unterausschuß hat in der

ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner

Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und

einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach

der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz

zu übernehmen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung

und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat

im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer

hat über die Sitzungen des Unterausschusses

die erforderlichen Aufzeichnungen zu

führen.

(5) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Unterausschuß kann dem Personalvertretungsausschuß,

wenn dieser nicht ausdrücklich

einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen

Bericht schriftlich übermitteln oder von einem

von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen

lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses,

die mit ihrer Meinung in der Minderheit

geblieben sind, steht es frei, die von ihnen

vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß

als Minderheitsbericht

zu übermitteln oder vorzutragen.

Konstituierende Sitzung

§ 19. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses

(§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

ist so anzuberaumen, daß an ihr

möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen

können.

§ 20. (1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des

Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied

zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im

Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende

Mitglied.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes

hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

§ 21. (1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt

es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur

Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.

(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion

unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

ABSCHNITT II

Geschäftsführung der Vertrauenspersonen

Persona1vertretung durch eine

Vertrauensperson

§ 22. (1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung

nur einer Vertrauensperson, so

sind die schriftlichen Ausfertigungen von der

Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.

(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden

Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung

zu machen

a) wenn ein Tatbestand eintritt, der das

Ruhen oder Erlöschen der Funktion der

Vertrauensperson zur Folge hat,

b) wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson

vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endigt.

(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen

über die von ihr gesetzten Handlungen zu

führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften

der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich

geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind

dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Persona1vertretung durch zwei

Vertrauenspersonen

§ 23. (1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen

gewählt, so haben sie gemeinsam

zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem

Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden

Aufgaben wahrzunehmen hat.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung

der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3

finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße

Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem

Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden

Aufgaben wahrzunehmen hat.

ABSCHNITT III

Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Einberufung

§ 24. (1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung

ist unter Angabe der Tagesordnung

spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung

schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der

Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an

einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen,

daß sie alle Bediensteten der Dienststelle

leicht zur Kenntnis nehmen können. Der

Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter

spätestens drei Arbeitstage vor ihrer

Einberufung mitzuteilen.

(2) Bei der Festlegung des Termines der

Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb

möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte

zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung

der Dienststellenversammlung verlangt

wurde.

§ 25. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung

einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),

ist schriftlich an den

Obmann des Dienststellenausschusses zu richten.

Vorsitz

§ 26. (1) Sind sowohl der Obmann des Dienststellenausschusses

als auch seine Stellvertreter

verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung

zu führen, so hat das an Lebensjahren

älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses

den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied

des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der

an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende

Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung

zu führen.

(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach

§ 23 Abs. 1 in Betracht kommende verhindert,

den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu

führen, so hat die andere Vertrauensperson den

Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson

oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson

diese Person verhindert, den Vorsitz

in der Dienststellenversammlung zu führen,

so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

anwesende Bedienstete den Vorsitz zu

führen.

§ 27. (1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung

für Ruhe und Ordnung zu

sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch

ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen

stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem

Versammlungsraum zu weisen.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung

vor Erledigung der Tagesordnung zu

schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.

Verlauf der Sitzung

§ 28. (1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung

zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit

festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten

Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung

sind von dem vom Dienststellenausschuß (von

den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter

zu erläutern. Im übrigen finden die

Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe

sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung

des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim

(§ 11) abzustimmen ist.

Protokoll

§ 29. (1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung

ist ein Protokoll aufzunehmen.

Die Verfassung des Protokolles obliegt dem

Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14

Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson

dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen

der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten

a) den Tag und die Dauer der Versammlung;

b) die Tagesordnung der Versammlung;

c) die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl

der anwesenden und die Zahl der anwesenden

stimmberechtigten Bediensteten der

Dienststelle;

d) die Anträge in wörtlicher Fassung;

e) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

f) das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;

g) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe,

Wortentzug usw.);

h) eine kurze Darstellung des Verlaufes der

Versammlung.

(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer des

Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson)

sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung

zu unterfertigen.

(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf

sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

ABSCHNITT IV

Geschäftsführung der Wahlausschüsse

§ 30. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse

finden die Bestimmungen der Abschnitte I

und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,

daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren

(§ 20 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

und im Verfahren gemäß

§ 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte

einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die

Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere

die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die

Antragstellung im Ausschuß obliegt.

ABSCHNITT V

Tätigkeit der Personalvertreter

§ 31. (1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen,

Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder

Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen

Dienststellenausschusses vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der

Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß

weiterzugeben. Über

Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen

der Bediensteten haben die Personalvertreter

jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu

berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt

wird.

§ 32. Der Personalvertretungsausschuß kann

die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden

Aufgaben einem seiner Mitglieder

übertragen. Das so betraute Mitglied hat den

Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.

ABSCHNITT VI

Wechsel der Ausschußfunktionäre

§ 33. (1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre

(Obmann, Stellvertreter des Obmannes und

Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des

Personalvertretungsausschusses.

(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß

des Personalvertretungsausschusses seiner

Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer

Funktionär zu wählen.

(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion

im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens

(§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft

des Funktionärs zum Ausschuß hat

der Personalvertretungsausschuß unverzüglich

durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion

zu sorgen.

ABSCHNITT VII

Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung

des Zentralwahlausschusses

§ 34. (1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß

(Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit

nicht in den Wirkungsbereich der

Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß

(Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der

Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter

Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen

Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.

(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß

(§ 23 Abs. 3 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt

(§ 23 Abs. 2 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)

oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2

lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich

dem zuständigen Zentralwahlausschuß

mitzuteilen.

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