35. Verordnung: Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes I, insbesondere der
§§ 7, 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und 22 Abs. 6
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 133/1967, wird verordnet
ABSCHNITT I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse
(Dienststellen-, Fach- und Zentralausschüsse) sind
unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung
schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen
(§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),
daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse
die Verständigung spätestens
48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten
Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene
Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten
als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung
sämtliche Ausschußmitglieder Folge
leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur
Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt
haben.
§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses,
diesen Ausschuß einzuberufen
(§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den
Obmann des Ausschusses zu richten.
Beschlußfähigkeit
§ 3. Ist ein Personalvertretungsausschuß zur
Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig
(§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),
so kann die Sitzung des Ausschusses
innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten
Zeit eröffnet werden, wenn in diesem
Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche
Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Vorsitz
§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses
führt der Obmann dieses Ausschusses
und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter
den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch
einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der
Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden
Mitgliedes für die betreffende Sitzung
einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine
solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz
das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied
des Ausschusses.
Tagesordnung
§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines
Personalvertretungsausschusses ist von dem die
Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses
(§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt,
Punkte auf die Tagesordnung setzen zu
lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden
nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der
Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen.
Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß
nur vor dem Eingehen
in die Tagesordnung beschließen.
§ 6. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung
der Tagesordnung im Sinne des § 5 und
nach der Genehmigung des Protokolles der
letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die
seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke
und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten
Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur
Kenntnis zu bringen.
§ 7. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der
einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied
des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen,
auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung
aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden
zu jedem Tagesordnungspunkt die
Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte
ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes
abzustimmen.
Debatte
§ 8. (1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses
ist berechtigt, sich zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden
und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden
zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern
in der Reihenfolge der Wortmeldungen
das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer
Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.
Handelt es sich um die Debatte über einen
Antrag, so steht das Schlußwort dem zu, auf
dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
§ 9. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche,
ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung
der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere
vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende
berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses
durch den Ruf „Zur Ordnung" die Mißbilligung
des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende
kann ein Mitglied des Ausschusses, das
in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes
weitgehend abweicht, mit dem
Ruf „Zur Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu
bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung
einen Redner bereits zweimal „Zur Sache" ermahnt,
so ist er berechtigt, dem Redner das
Wort zu entziehen.
§ 10. (1) Der Personalvertretungsausschuß kann
beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu
den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren
Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste),
wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt
nach den Ausführungen der bereits
vorgemerkten Redner genügend erörtert
sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste
ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung
ist die Rednerliste zu verlesen. Eine
Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste
ist unzulässig. § 8 Abs. 2 letzter Satz bleibt
unberührt.
Abstimmung
§ 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben
oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln)
durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß
keine geheime Abstimmung, so ist
durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung
über den Ausschluß eines Mitgliedes des
Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls
geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus
ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende
für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat.
Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet
im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses
ist unzulässig.
§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge
allgemeiner Art vor den speziellen und über
weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden.
Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag
und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge
nach dem Hauptantrag abzustimmen.
Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt
im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten,
die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist
unzulässig.
§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung
vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht
zustandegekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
obliegt dem Vorsitzenden.
Protokoll
§ 14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses
ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem
Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt,
so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge
festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur
Führung des Protokolles herangezogen werden.
Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat
der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen
Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung
obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn
der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer
hat auch über den vor seiner Wahl liegenden
Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
§ 15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten
a) den Tag und die Dauer der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden Mitglieder des
Personalvertretungsausschusses ;
c) die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder
unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
d) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn
diese abgeändert wurde, die endgültige
Tagesordnung (§§ 5 ff.);
e) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen
geführt werden, den Ein- und
Auslauf (§ 6);
f) die Anträge in wörtlicher Fassung;
g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen
und Wahlen;
i) den wesentlichen Inhalt von wichtigen
Debatten;
j) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe,
Wortentzug usw.);
k) die zur Information der Ausschußmitglieder
gemachten Mitteilungen.
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen,
daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1
nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in
das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten
Beschlüsse sind im Protokoll besonders
hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen,
daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln
sind (Beschlußprotokoll).
§ 16. (1) Das Protokoll ist vom Schriftführer
bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses
vor dem Bericht über den Ein- und
Auslauf (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung
des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung
des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich
abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung
durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist
vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der
Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses
ist jederzeit Einsicht in das Protokoll
zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen
sind vom Schriftführer aufzubewahren und
dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Ausfertigungen
§ 17. (1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses
ausgefertigt werden, sind
vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses
können vor der Genehmigung (§ 16
Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles
ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß
ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an
mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die
Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder
im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in
einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls
eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen
Flach- oder Rundstempel, só sind sämtliche Ausfertigungen
mit diesem zu versehen.
Unterausschüsse
§ 18. (1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses
(§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
haben aus mindestens
drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen.
In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses
über die Bildung eines Unterausschusses
sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß
zur Vorbereitung und Beratung übertragen
werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten,
daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben
anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist
von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied,
im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit
vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens
zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses
einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des
Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das
die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung
dieses Mitgliedes das älteste anwesende
Mitglied. Der Unterausschuß hat in der
ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und
einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach
der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz
zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung
und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer
hat über die Sitzungen des Unterausschusses
die erforderlichen Aufzeichnungen zu
führen.
(5) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der Unterausschuß kann dem Personalvertretungsausschuß,
wenn dieser nicht ausdrücklich
einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen
Bericht schriftlich übermitteln oder von einem
von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen
lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses,
die mit ihrer Meinung in der Minderheit
geblieben sind, steht es frei, die von ihnen
vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß
als Minderheitsbericht
zu übermitteln oder vorzutragen.
Konstituierende Sitzung
§ 19. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses
(§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
ist so anzuberaumen, daß an ihr
möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen
können.
§ 20. (1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des
Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied
zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im
Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende
Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes
hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
§ 21. (1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt
es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur
Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion
unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
ABSCHNITT II
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Persona1vertretung durch eine
Vertrauensperson
§ 22. (1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung
nur einer Vertrauensperson, so
sind die schriftlichen Ausfertigungen von der
Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden
Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung
zu machen
a) wenn ein Tatbestand eintritt, der das
Ruhen oder Erlöschen der Funktion der
Vertrauensperson zur Folge hat,
b) wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson
vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endigt.
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen
über die von ihr gesetzten Handlungen zu
führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften
der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich
geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind
dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Persona1vertretung durch zwei
Vertrauenspersonen
§ 23. (1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen
gewählt, so haben sie gemeinsam
zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem
Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden
Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung
der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3
finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße
Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem
Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden
Aufgaben wahrzunehmen hat.
ABSCHNITT III
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
Einberufung
§ 24. (1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung
ist unter Angabe der Tagesordnung
spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung
schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der
Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an
einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen,
daß sie alle Bediensteten der Dienststelle
leicht zur Kenntnis nehmen können. Der
Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter
spätestens drei Arbeitstage vor ihrer
Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termines der
Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb
möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte
zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung
der Dienststellenversammlung verlangt
wurde.
§ 25. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung
einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes),
ist schriftlich an den
Obmann des Dienststellenausschusses zu richten.
Vorsitz
§ 26. (1) Sind sowohl der Obmann des Dienststellenausschusses
als auch seine Stellvertreter
verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung
zu führen, so hat das an Lebensjahren
älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses
den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied
des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der
an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende
Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung
zu führen.
(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach
§ 23 Abs. 1 in Betracht kommende verhindert,
den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu
führen, so hat die andere Vertrauensperson den
Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson
oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson
diese Person verhindert, den Vorsitz
in der Dienststellenversammlung zu führen,
so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
anwesende Bedienstete den Vorsitz zu
führen.
§ 27. (1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung
für Ruhe und Ordnung zu
sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch
ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen
stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem
Versammlungsraum zu weisen.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung
vor Erledigung der Tagesordnung zu
schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
Verlauf der Sitzung
§ 28. (1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung
zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit
festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten
Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung
sind von dem vom Dienststellenausschuß (von
den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter
zu erläutern. Im übrigen finden die
Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe
sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung
des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)
im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim
(§ 11) abzustimmen ist.
Protokoll
§ 29. (1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Verfassung des Protokolles obliegt dem
Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14
Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson
dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen
der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten
a) den Tag und die Dauer der Versammlung;
b) die Tagesordnung der Versammlung;
c) die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl
der anwesenden und die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Bediensteten der
Dienststelle;
d) die Anträge in wörtlicher Fassung;
e) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
f) das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;
g) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe,
Wortentzug usw.);
h) eine kurze Darstellung des Verlaufes der
Versammlung.
(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer des
Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson)
sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung
zu unterfertigen.
(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf
sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
ABSCHNITT IV
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 30. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse
finden die Bestimmungen der Abschnitte I
und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,
daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren
(§ 20 Abs. 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
und im Verfahren gemäß
§ 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte
einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die
Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere
die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die
Antragstellung im Ausschuß obliegt.
ABSCHNITT V
Tätigkeit der Personalvertreter
§ 31. (1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder
Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen
Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der
Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß
weiterzugeben. Über
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen
der Bediensteten haben die Personalvertreter
jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu
berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt
wird.
§ 32. Der Personalvertretungsausschuß kann
die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden
Aufgaben einem seiner Mitglieder
übertragen. Das so betraute Mitglied hat den
Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.
ABSCHNITT VI
Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 33. (1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre
(Obmann, Stellvertreter des Obmannes und
Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des
Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß
des Personalvertretungsausschusses seiner
Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer
Funktionär zu wählen.
(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion
im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens
(§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft
des Funktionärs zum Ausschuß hat
der Personalvertretungsausschuß unverzüglich
durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion
zu sorgen.
ABSCHNITT VII
Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung
des Zentralwahlausschusses
§ 34. (1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß
(Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit
nicht in den Wirkungsbereich der
Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß
(Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der
Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter
Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen
Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß
(§ 23 Abs. 3 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt
(§ 23 Abs. 2 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)
oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2
lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich
dem zuständigen Zentralwahlausschuß
mitzuteilen.