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35. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1966, wird verordnet

§ 1. (1) Sofern ein Fachgruppenausschuß die

Abstimmung über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern

in die Gewerbliche Selbständigen-

Krankenversicherung (§ 3 Abs. 1 und 2

und § 144 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes)

nicht selbst durchführt,

sondern die Durchführung einem engeren Ausschuß

überträgt, hat er die Zahl der Mitglieder

dieses Ausschusses festzusetzen und den engeren

Ausschuß so zu bestellen, daß die im Fachgruppenausschuß

vertretenen Wählergruppen verhältnismäßig

nach ihrer Stärke auch im engeren Ausschuß

vertreten sind, jede dieser Wählergruppen

aber zumindest mit einem Fachgruppenausschußmitglied

vertreten ist. Dem engeren Ausschuß

dürfen nur Mitglieder des Fachgruppenausschusses

angehören; jedenfalls haben ihm der Fachgruppenvorsteher

und seine beiden Stellvertreter anzugehören.

Der Fachgruppenausschuß kann für

sämtliche oder einzelne, Mitglieder des engeren

Ausschusses Stellvertreter bestellen, die bei Verhinderung

des betreffenden Mitgliedes an dessen

Stelle treten.

(2) Den Vorsitz im engeren Ausschuß hat der

Fachgruppenvorsteher oder der von ihm bestellte

Stellvertreter zu führen.

§ 2. (1) Die Abstimmung hat, wenn die im

§ 3 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten gesetzlichen

Voraussetzungen für die Durchführung

der Abstimmung (Beschluß des Fachgruppenausschusses

beziehungsweise Einlangen eines ausreichend

unterstützten Antrages auf Durchführung

einer Abstimmung)

a) in der Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. August eines Kalenderjahres erfüllt

werden, in diesem Kalenderjahr,

b) in der Zeit vom 1. September bis 31. Der

zember eines Kalenderjahres erfüllt werden,

in dem darauffolgenden Kalenderjahr

stattzufinden.

(2) Jede Fachgruppe, in deren Bereich eine Abstimmung

durchzuführen ist, hat in den Fällen

des Abs. 1 lit. a bis zum Ende des zweiten auf

die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1) folgenden

Kalendermonates, in den Fällen des Abs. 1

lit. b bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres

eine Liste der Mitglieder anzulegen, die am

1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung

stattfinden soll, gemäß § 3 Abs. 3 des

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

abstimmungsberechtigt sind. Die

Abstimmungsberechtigten sind in der Liste in alphabetischer

Reihenfolge zu führen, wobei eine

Gliederung der Liste nach politischen Bezirken

zulässig ist. Die Liste hat zu enthalten

a) eine fortlaufende Nummer,

b) Zu- und Vorname des abstimmungsberechtigten

Fachgruppenmitgliedes, bei offenen

Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

den Firmenwortlaut,

c) die Anschrift des abstimmungsberechtigten

Fachgruppenmitgliedes,

d) eine Rubrik für die Eintragung des Rücklangens

des Rückscheines, im Falle des zweiten

Halbsatzes des vierten Satzes des § 3

Abs. 1 auch für die Anmerkung, bei welcher

Fachgruppe der Rückschein aufbewahrt

wird,

e) eine Rubrik zum Abstreichen der abgegebenen

Stimme (§ 3 Abs. 2 vierter Satz),

f) eine Anmerkungskolonne.

(3) Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist

ab dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2

bezeichneten Zeitraumes durch zehn Werktage

bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen

mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen

nach Auflegung der Liste bei der Geschäftsstelle

der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft eingebracht werden können.

Die Bekanntmachung ist von der Kammer in geeigneter

Weise, zumindest jedoch durch Anschlag

im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,

bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen

sowie durch Verlautbarung in den Amtlichen

Kammernachrichten zu veröffentlichen. Ist die

Liste der Abstimmungsberechtigten nach politischen

Bezirken gegliedert, genügt es, wenn bei

den einzelnen Bezirksstellen nur der bezügliche

Teil der Liste aufgelegt wird.

(4) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Abstimmungsberechtigte gegen die Aufnahme

vermeintlich Nichtabstimmungsberechtigter oder

wegen der Nichtabnahme vermeintlich Abstimmungsberechtigter

schriftlich Einspruch erheben.

Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme

oder Nichtaufnahme einer einzelnen Person

(physische Person, offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft) gerichtet sein; ist ein Einspruch

gleichzeitig gegen die Aufnahme oder

Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so

ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur

Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder

Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(5) Vom ersten Tag der Auflegung der Liste

der Abstimmungsberechtigten an dürfen Änderungen

an ihr nur im Wege des Einspruchsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen

sind Schreibfehler oder andere offenbar auf einem

Versehen beruhende Unrichtigkeiten.

(6) Die Sektionsgeschäftsstelle hat die Personen,

gegen deren Aufnahme in die Liste der Abstimmungsberechtigten

Einspruch erhoben wurde,

hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu

verständigen. Einwendungen der Betroffenen

können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung

bei der Sektionsgeschäftsstelle schriftlich

vorgebracht werden. Die Tage des Postenlaufes

sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(7) Über Einsprüche hat das Sektionspräsidium

binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist

zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem

Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung ist kein weiteres ordentliches

Rechtsmittel zulässig. Die auf Grund

der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen

der Liste der Abstimmungsberechtigten

sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung

ist in der Anmerkungskolonne (Abs. 2 lit. f) ein

Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

hat der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

die Liste der Abstimmungsberechtigten abzuschließen.

§ 3. (1) Die Geschäftsstelle der Fachgruppe, bei

gleichzeitiger Versendung der Abstimmungskuverts

im Bereiche mehrerer Sektionen oder

mehrerer Fachgruppen einer Sektion das Kammeramt

(die Sektionsgeschäftsstelle), hat jedem

Abstimmungsberechtigten ein amtliches Abstimmungskuvert,

das für die Aufnahme des Vordruckes

(§ 3 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes) bestimmt

ist, samt diesem zu eigenen Händen gegen Rückschein

zuzusenden. Ist ein Kammermitglied in

mehr als einer Fachgruppe abstimmungsberechtigt,

kann ihm das Kammeramt (die Sektionsgeschäftsstelle),

wenn dies der Vereinfachung des

Abstimmungsvorganges dient, sämtliche Abstimmungskuverts

unter einem zusenden. Der Zeitpunkt

der Zusendung der Abstimmungskuverts

ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Zustellungsnachweisungen

(Rückscheine) sind aufzubewahren;

wurden zwei oder mehrere Abstimmungskuverts

unter einem zugesandt, bestimmt

das Kammeramt, bei welcher Fachgruppe der

Rückschein aufzubewahren ist. Wird die Annahme

der Sendung verweigert, oder kann sie

aus einem anderen Grund nicht zugestellt werden,

so ist sie beim zuständigen Postamt zu hinterlegen;

die Hinterlegung hat die Wirkung der

Zustellung. Die Kosten der Rücksendung des Abstimmungskuverts

hat die Fachgruppe zu tragen.

Die einlangenden Abstimmungskuverts sind in

der Geschäftsstelle der Fachgruppe unter Aufsicht

des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)

unter Verschluß aufzubewahren.

(2) Innerhalb der ersten Woche nach dem Tag,

bis zu dem die Abstimmungskuverts bei der

Fachgruppe spätestens rücklangen müssen, hat

der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) die

einlangenden Abstimmungskuverts entgegenzunehmen

und in Behandlung zu ziehen. Bei jedem

Abstimmungskuvert ist zu überprüfen, ob der

aus dem Anhängeblatt des Abstimmungskuverts

ersichtliche Name des Abstimmungsberechtigten

in der Liste der Abstimmungsberechtigten aufscheint.

Kommt der Name in der Liste nicht vor,

ist das Abstimmungskuvert von jeder weiteren

Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der

Liste eingetragen, so ist er dort abzustreichen.

Der Vorsitzende hat sodann das Anhängeblatt

vom Abstimmungskuvert abzutrennen und das

Abstimmungskuvert in die Urne zu legen. Sodann

hat der Vorsitzende die Abstimmungskuverts

zu mischen und die Urne zu entleeren.

Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) hat

den Abstimmungskuverts die Vordrucke zu entnehmen

und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist

ungültig, wenn auf dem Vordruck Bedingungen

oder Einschränkungen vermerkt sind. Sodann

hat der Vorsitzende die ungültigen Stimmen mit

fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die Summe der Ja- und der Neinstimmen,

e) ob mehr als die Hälfte der Fachgruppenmitglieder,

die sich an der Abstimmung

gültig beteiligt haben, der Einbeziehung in

die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

zugestimmt hat.

(3) Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

hat hierauf das Abstimmungsergebnis in

einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift

hat die Feststellungen nach Abs. 2 lit. a

bis e zu enthalten. Sie ist von den Mitgliedern

des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)

zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

Der Niederschrift sind die Liste der Abstimmungsberechtigten,

die eingelangten Abstimmungskuverts,

die Vordrucke, nach ungültigen

und gültigen geordnet, sowie die Anhängeblätter

anzufügen.

(4) Die Unterlagen der Abstimmung (Niederschrift

samt Beilagen) sind dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Wege der zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

binnen einem Monat nach Ablauf der Frist für

das Rücklangen der ausgefüllten Vordrucke vorzulegen.

§ 4. Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)

kann zu seiner Unterstützung bei der

Vorbereitung und Durchführung des Abstimmungsverfahrens

die Heranziehung von Hilfsorganen

beschließen.

§ 5. Wenn in einem Bundesland von der Errichtung

einer Fachgruppe abgesehen wurde,

finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 mit der

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in

diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse

des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)

von den Fachvertretern (dem Fachvertreter oder

einem engeren Ausschuß) auszuüben sind und

das Abstimmungsverfahren von der zuständigen

Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(Sektionsgeschäftsstelle) durchzuführen ist.

§ 6. Für die Durchführung der Abstimmungen

gemäß § 144 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes gilt als Zeitpunkt,

in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Vornahme der Abstimmung erfüllt sind (§ 2

Abs. 1), der 31. Dezember 1966.

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