35. Verordnung: Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1966, wird verordnet
§ 1. (1) Sofern ein Fachgruppenausschuß die
Abstimmung über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern
in die Gewerbliche Selbständigen-
Krankenversicherung (§ 3 Abs. 1 und 2
und § 144 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes)
nicht selbst durchführt,
sondern die Durchführung einem engeren Ausschuß
überträgt, hat er die Zahl der Mitglieder
dieses Ausschusses festzusetzen und den engeren
Ausschuß so zu bestellen, daß die im Fachgruppenausschuß
vertretenen Wählergruppen verhältnismäßig
nach ihrer Stärke auch im engeren Ausschuß
vertreten sind, jede dieser Wählergruppen
aber zumindest mit einem Fachgruppenausschußmitglied
vertreten ist. Dem engeren Ausschuß
dürfen nur Mitglieder des Fachgruppenausschusses
angehören; jedenfalls haben ihm der Fachgruppenvorsteher
und seine beiden Stellvertreter anzugehören.
Der Fachgruppenausschuß kann für
sämtliche oder einzelne, Mitglieder des engeren
Ausschusses Stellvertreter bestellen, die bei Verhinderung
des betreffenden Mitgliedes an dessen
Stelle treten.
(2) Den Vorsitz im engeren Ausschuß hat der
Fachgruppenvorsteher oder der von ihm bestellte
Stellvertreter zu führen.
§ 2. (1) Die Abstimmung hat, wenn die im
§ 3 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten gesetzlichen
Voraussetzungen für die Durchführung
der Abstimmung (Beschluß des Fachgruppenausschusses
beziehungsweise Einlangen eines ausreichend
unterstützten Antrages auf Durchführung
einer Abstimmung)
a) in der Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. August eines Kalenderjahres erfüllt
werden, in diesem Kalenderjahr,
b) in der Zeit vom 1. September bis 31. Der
zember eines Kalenderjahres erfüllt werden,
in dem darauffolgenden Kalenderjahr
stattzufinden.
(2) Jede Fachgruppe, in deren Bereich eine Abstimmung
durchzuführen ist, hat in den Fällen
des Abs. 1 lit. a bis zum Ende des zweiten auf
die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1) folgenden
Kalendermonates, in den Fällen des Abs. 1
lit. b bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
eine Liste der Mitglieder anzulegen, die am
1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung
stattfinden soll, gemäß § 3 Abs. 3 des
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
abstimmungsberechtigt sind. Die
Abstimmungsberechtigten sind in der Liste in alphabetischer
Reihenfolge zu führen, wobei eine
Gliederung der Liste nach politischen Bezirken
zulässig ist. Die Liste hat zu enthalten
a) eine fortlaufende Nummer,
b) Zu- und Vorname des abstimmungsberechtigten
Fachgruppenmitgliedes, bei offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
den Firmenwortlaut,
c) die Anschrift des abstimmungsberechtigten
Fachgruppenmitgliedes,
d) eine Rubrik für die Eintragung des Rücklangens
des Rückscheines, im Falle des zweiten
Halbsatzes des vierten Satzes des § 3
Abs. 1 auch für die Anmerkung, bei welcher
Fachgruppe der Rückschein aufbewahrt
wird,
e) eine Rubrik zum Abstreichen der abgegebenen
Stimme (§ 3 Abs. 2 vierter Satz),
f) eine Anmerkungskolonne.
(3) Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist
ab dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2
bezeichneten Zeitraumes durch zehn Werktage
bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen
mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen
nach Auflegung der Liste bei der Geschäftsstelle
der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft eingebracht werden können.
Die Bekanntmachung ist von der Kammer in geeigneter
Weise, zumindest jedoch durch Anschlag
im Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle,
bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen
sowie durch Verlautbarung in den Amtlichen
Kammernachrichten zu veröffentlichen. Ist die
Liste der Abstimmungsberechtigten nach politischen
Bezirken gegliedert, genügt es, wenn bei
den einzelnen Bezirksstellen nur der bezügliche
Teil der Liste aufgelegt wird.
(4) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Abstimmungsberechtigte gegen die Aufnahme
vermeintlich Nichtabstimmungsberechtigter oder
wegen der Nichtabnahme vermeintlich Abstimmungsberechtigter
schriftlich Einspruch erheben.
Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme
oder Nichtaufnahme einer einzelnen Person
(physische Person, offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) gerichtet sein; ist ein Einspruch
gleichzeitig gegen die Aufnahme oder
Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so
ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur
Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder
Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(5) Vom ersten Tag der Auflegung der Liste
der Abstimmungsberechtigten an dürfen Änderungen
an ihr nur im Wege des Einspruchsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen
sind Schreibfehler oder andere offenbar auf einem
Versehen beruhende Unrichtigkeiten.
(6) Die Sektionsgeschäftsstelle hat die Personen,
gegen deren Aufnahme in die Liste der Abstimmungsberechtigten
Einspruch erhoben wurde,
hievon sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu
verständigen. Einwendungen der Betroffenen
können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung
bei der Sektionsgeschäftsstelle schriftlich
vorgebracht werden. Die Tage des Postenlaufes
sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(7) Über Einsprüche hat das Sektionspräsidium
binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist
zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem
Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung ist kein weiteres ordentliches
Rechtsmittel zulässig. Die auf Grund
der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen
der Liste der Abstimmungsberechtigten
sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung
ist in der Anmerkungskolonne (Abs. 2 lit. f) ein
Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
hat der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
die Liste der Abstimmungsberechtigten abzuschließen.
§ 3. (1) Die Geschäftsstelle der Fachgruppe, bei
gleichzeitiger Versendung der Abstimmungskuverts
im Bereiche mehrerer Sektionen oder
mehrerer Fachgruppen einer Sektion das Kammeramt
(die Sektionsgeschäftsstelle), hat jedem
Abstimmungsberechtigten ein amtliches Abstimmungskuvert,
das für die Aufnahme des Vordruckes
(§ 3 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes) bestimmt
ist, samt diesem zu eigenen Händen gegen Rückschein
zuzusenden. Ist ein Kammermitglied in
mehr als einer Fachgruppe abstimmungsberechtigt,
kann ihm das Kammeramt (die Sektionsgeschäftsstelle),
wenn dies der Vereinfachung des
Abstimmungsvorganges dient, sämtliche Abstimmungskuverts
unter einem zusenden. Der Zeitpunkt
der Zusendung der Abstimmungskuverts
ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Zustellungsnachweisungen
(Rückscheine) sind aufzubewahren;
wurden zwei oder mehrere Abstimmungskuverts
unter einem zugesandt, bestimmt
das Kammeramt, bei welcher Fachgruppe der
Rückschein aufzubewahren ist. Wird die Annahme
der Sendung verweigert, oder kann sie
aus einem anderen Grund nicht zugestellt werden,
so ist sie beim zuständigen Postamt zu hinterlegen;
die Hinterlegung hat die Wirkung der
Zustellung. Die Kosten der Rücksendung des Abstimmungskuverts
hat die Fachgruppe zu tragen.
Die einlangenden Abstimmungskuverts sind in
der Geschäftsstelle der Fachgruppe unter Aufsicht
des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)
unter Verschluß aufzubewahren.
(2) Innerhalb der ersten Woche nach dem Tag,
bis zu dem die Abstimmungskuverts bei der
Fachgruppe spätestens rücklangen müssen, hat
der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) die
einlangenden Abstimmungskuverts entgegenzunehmen
und in Behandlung zu ziehen. Bei jedem
Abstimmungskuvert ist zu überprüfen, ob der
aus dem Anhängeblatt des Abstimmungskuverts
ersichtliche Name des Abstimmungsberechtigten
in der Liste der Abstimmungsberechtigten aufscheint.
Kommt der Name in der Liste nicht vor,
ist das Abstimmungskuvert von jeder weiteren
Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der
Liste eingetragen, so ist er dort abzustreichen.
Der Vorsitzende hat sodann das Anhängeblatt
vom Abstimmungskuvert abzutrennen und das
Abstimmungskuvert in die Urne zu legen. Sodann
hat der Vorsitzende die Abstimmungskuverts
zu mischen und die Urne zu entleeren.
Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) hat
den Abstimmungskuverts die Vordrucke zu entnehmen
und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist
ungültig, wenn auf dem Vordruck Bedingungen
oder Einschränkungen vermerkt sind. Sodann
hat der Vorsitzende die ungültigen Stimmen mit
fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der Ja- und der Neinstimmen,
e) ob mehr als die Hälfte der Fachgruppenmitglieder,
die sich an der Abstimmung
gültig beteiligt haben, der Einbeziehung in
die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
zugestimmt hat.
(3) Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
hat hierauf das Abstimmungsergebnis in
einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
hat die Feststellungen nach Abs. 2 lit. a
bis e zu enthalten. Sie ist von den Mitgliedern
des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)
zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.
Der Niederschrift sind die Liste der Abstimmungsberechtigten,
die eingelangten Abstimmungskuverts,
die Vordrucke, nach ungültigen
und gültigen geordnet, sowie die Anhängeblätter
anzufügen.
(4) Die Unterlagen der Abstimmung (Niederschrift
samt Beilagen) sind dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Wege der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
binnen einem Monat nach Ablauf der Frist für
das Rücklangen der ausgefüllten Vordrucke vorzulegen.
§ 4. Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß)
kann zu seiner Unterstützung bei der
Vorbereitung und Durchführung des Abstimmungsverfahrens
die Heranziehung von Hilfsorganen
beschließen.
§ 5. Wenn in einem Bundesland von der Errichtung
einer Fachgruppe abgesehen wurde,
finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 mit der
Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in
diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse
des Fachgruppenausschusses (engeren Ausschusses)
von den Fachvertretern (dem Fachvertreter oder
einem engeren Ausschuß) auszuüben sind und
das Abstimmungsverfahren von der zuständigen
Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
(Sektionsgeschäftsstelle) durchzuführen ist.
§ 6. Für die Durchführung der Abstimmungen
gemäß § 144 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes gilt als Zeitpunkt,
in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Vornahme der Abstimmung erfüllt sind (§ 2
Abs. 1), der 31. Dezember 1966.