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35_1965 AT

35. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen von Beschlüssen des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen von Beschlüssen des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(l) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Dezember 1964, V 28, 29/

64, aus den als Verordnungen zu wertenden Beschlüssen

des Ausschusses der Oberösterreichischen

Rechtsanwaltskammer

a) den Satz: „Dabei darf jedoch der Kostennachlaß

nur so weit gehen, daß dem Anwalt

jedenfalls die Barauslagen und ein

Regiebeitrag von mindestens 25% der tarifmäßigen

Verdienstsätze (einschließlich des

Einheitssatzes) zu vergüten sind." im

Punkt 39 des Beschlusses vom 10. Juli

1951,

b) die Bestimmungen der Beschlüsse vom

25. November 1955 und 23. Dezember

1955

„1. Ein Rechtsanwalt darf die ihm von

einem Inkassobüro angebotene Vertretung

einer Partei, die in einem anderen Bezirksgerichtssprengel

als er selbst ihren Wohnsitz

hat und nicht sein ständiger Klient

ist, nicht übernehmen, es wäre denn, daß

in dem Bezirksgerichtssprengel der Partei

keine Rechtsanwaltskanzlei besteht oder

die Partei eine Vertretung durch Rechtsanwälte

ihres Sprengeis ausdrücklich ausschließt.

2. Ein Rechtsanwalt darf die ihm von

einem Inkassobüro angebotene Vertretung

einer Partei nicht übernehmen, wenn ihm

nicht die schriftliche Erklärung der Partei

vorgelegt wird, daß ihr die Wahl des Anwaltes

freigestellt wurde und sie entweder

ihn unter namentlicher Anführung mit der

Vertretung zu betrauen wünscht oder erklärt,

daß sie die Auswahl des Rechtsanwaltes

dem Inkassobüro überläßt.

4. Kostenvereinbarungen zwischen

Rechtsanwalt und Inkassobüro sind unzulässig."

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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