35. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen von Beschlüssen des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(l) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Dezember 1964, V 28, 29/
64, aus den als Verordnungen zu wertenden Beschlüssen
des Ausschusses der Oberösterreichischen
Rechtsanwaltskammer
a) den Satz: „Dabei darf jedoch der Kostennachlaß
nur so weit gehen, daß dem Anwalt
jedenfalls die Barauslagen und ein
Regiebeitrag von mindestens 25% der tarifmäßigen
Verdienstsätze (einschließlich des
Einheitssatzes) zu vergüten sind." im
Punkt 39 des Beschlusses vom 10. Juli
1951,
b) die Bestimmungen der Beschlüsse vom
25. November 1955 und 23. Dezember
1955
„1. Ein Rechtsanwalt darf die ihm von
einem Inkassobüro angebotene Vertretung
einer Partei, die in einem anderen Bezirksgerichtssprengel
als er selbst ihren Wohnsitz
hat und nicht sein ständiger Klient
ist, nicht übernehmen, es wäre denn, daß
in dem Bezirksgerichtssprengel der Partei
keine Rechtsanwaltskanzlei besteht oder
die Partei eine Vertretung durch Rechtsanwälte
ihres Sprengeis ausdrücklich ausschließt.
2. Ein Rechtsanwalt darf die ihm von
einem Inkassobüro angebotene Vertretung
einer Partei nicht übernehmen, wenn ihm
nicht die schriftliche Erklärung der Partei
vorgelegt wird, daß ihr die Wahl des Anwaltes
freigestellt wurde und sie entweder
ihn unter namentlicher Anführung mit der
Vertretung zu betrauen wünscht oder erklärt,
daß sie die Auswahl des Rechtsanwaltes
dem Inkassobüro überläßt.
4. Kostenvereinbarungen zwischen
Rechtsanwalt und Inkassobüro sind unzulässig."
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.