35. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.
Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/
1962, BGBl. Nr. 323/1962, BGBl. Nr. 84/1963
und BGBl. Nr. 198/1963, wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 21 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen
gemäß § 21 Abs. 1 in die XXVII.
Löhnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie
eine Sonderzahlung bezogen haben, der um 6 S
erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse XXVIII;
bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen in die XXVIII. Lohnklasse fallen,
ist, sofern eine Sonderzahlung bezogen
wurde, der Grundbetrag dieser Lohnklasse um
12 S zu erhöhen."
2. Im § 21 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Arbeitslosen wird neben dem Arbeitslosengeld
ein Mietzinszuschuß gewährt. Der Mietzinszuschuß
beträgt für Arbeitslose, die Anspruch auf
Familienzuschlag haben, 27 S, für die übrigen
Arbeitslosen 21 S monatlich. Bei einem nachgewiesenen
Gesamtmonatsmietzins beziehungsweise
Annuitäten der Darlehen einschließlich Instandhaltungskosten,
Betriebskosten und öffentlicher
Abgaben in der in tieferstehender Tabelle angeführten
Höhe wird jedoch ein Mietzinszuschuß
in folgendem Ausmaß gewährt
Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß ein
Dreißigstel des monatlichen Betrages. Haben
mehrere Familienmitglieder, die innerhalb einer
Wohnungsgemeinschaft leben, Anspruch auf Arbeitslosengeld,
so erhält den Mietzinszuschuß von
mehr als 27 S beziehungsweise 21 S nur derjenige,
der Hauptmieter ist."
3. Nach § 21 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6
nachstehenden Wortlautes eingefügt
„(6) Familienmitglieder im Sinne des Abs. 5
sind Ehegatten (Lebensgefährten) sowie alle Per-
sonen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt sind."
Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
4. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei
diese bis zu einem Höchstbetrag von 100 S
kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt
2 v. H. der Beitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind
Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten; hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von 3000 S
zu berücksichtigen."
Artikel II.
Die Ziffern 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes finden
auch auf jene Leistungsempfänger Anwendung,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Bezug von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld
oder Notstandshilfe stehen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode April 1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.