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35_1964 AT

35. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/

1962, BGBl. Nr. 323/1962, BGBl. Nr. 84/1963

und BGBl. Nr. 198/1963, wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 21 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Das Arbeitslosengeld beträgt wöchentlich

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen

gemäß § 21 Abs. 1 in die XXVII.

Löhnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie

eine Sonderzahlung bezogen haben, der um 6 S

erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse XXVIII;

bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen in die XXVIII. Lohnklasse fallen,

ist, sofern eine Sonderzahlung bezogen

wurde, der Grundbetrag dieser Lohnklasse um

12 S zu erhöhen."

2. Im § 21 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Arbeitslosen wird neben dem Arbeitslosengeld

ein Mietzinszuschuß gewährt. Der Mietzinszuschuß

beträgt für Arbeitslose, die Anspruch auf

Familienzuschlag haben, 27 S, für die übrigen

Arbeitslosen 21 S monatlich. Bei einem nachgewiesenen

Gesamtmonatsmietzins beziehungsweise

Annuitäten der Darlehen einschließlich Instandhaltungskosten,

Betriebskosten und öffentlicher

Abgaben in der in tieferstehender Tabelle angeführten

Höhe wird jedoch ein Mietzinszuschuß

in folgendem Ausmaß gewährt

Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß ein

Dreißigstel des monatlichen Betrages. Haben

mehrere Familienmitglieder, die innerhalb einer

Wohnungsgemeinschaft leben, Anspruch auf Arbeitslosengeld,

so erhält den Mietzinszuschuß von

mehr als 27 S beziehungsweise 21 S nur derjenige,

der Hauptmieter ist."

3. Nach § 21 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6

nachstehenden Wortlautes eingefügt

„(6) Familienmitglieder im Sinne des Abs. 5

sind Ehegatten (Lebensgefährten) sowie alle Per-

sonen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert

oder in der Seitenlinie bis zum dritten

Grad verwandt sind."

Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

4. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei

diese bis zu einem Höchstbetrag von 100 S

kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt

2 v. H. der Beitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind

Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen

zu entrichten; hiebei sind die in

einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von 3000 S

zu berücksichtigen."

Artikel II.

Die Ziffern 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes finden

auch auf jene Leistungsempfänger Anwendung,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im Bezug von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld

oder Notstandshilfe stehen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode April 1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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