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35_1962 AT

35. Verordnung: Fachprüfung der Bundessicherheitswache.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Fachprüfung der Bundessicherheitswache.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die Fachprüfung für die Bundessicherheitswache

ist nach Abschluß der Fachausbildung

mündlich abzulegen.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge der allgemeinen Staatslehre und

des österreichischen Verfassungsrechtes.

2. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer

Berücksichtigung der Organisation und des

Wirkungskreises der Sicherheitsdirektionen und

Bundespolizeibehörden.

3. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;

b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,

soweit sie für den Sicherheitswachdienst

von praktischer Bedeutung sind.

4. Materielles Verwaltungsrecht

a) Verkehrsrecht;

b) die für den Sicherheitswachdienst in Betracht

kommenden verwaltungsrechtlichen

Fachgebiete, insbesondere Meldewesen,

Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen,

Gewerbepolizei, Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen

und Sammlungen, Prostitutionswesen,

Vorschriften über Führung

des Strafregisters und Durchführung

von Wahlen.

5. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.

6. Organisations- und Dienstvorschriften für

die Bundessicherheitswache.

7. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

einschließlich des Disziplinarrechtes der

Bundesbediensteten.

8. Obliegenheiten eines dienstführenden

Sicherheitswachebeamten, insbesondere eines

Wachkommandanten.

9. Polizeilicher Ordnungsdienst.

10. Grundbegriffe des Privatrechtes, soweit

deren Kenntnis für den Sicherheitswachdienst

erforderlich ist, insbesondere die Bestimmungen

über Funde und Verluste und die wichtigsten

Bestimmungen aus dem Mieten-, Erb- und Eherecht.

§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung

der Bundessicherheitswache ist beim

Bundesministerium für Inneres einzurichten. Ihre

Mitglieder sind jeweils für die Dauer von zwei

Jahren vom Bundesminister für Inneres zu bestellen.

Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister

für Inneres für die gleiche Funktionsdauer den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes

und Leitende Sicherheitswachebeamte sein.

(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten

abzuhalten. Jeder Prüfungssenat hat aus dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission oder

einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern

zu bestehen. Der Prüfungskommissär für die im

§ 1 Abs. 2 2. 1, 3, 4, 5 und 10 genannten Gegenstände

soll ein Leitender Sicherheitswachebeamter,

der die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien vollendet hat, sein.

§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Dieser hat

zu bestimmen, welche Gegenstände von jedem

Prüfungskommissär zu prüfen sind. Er selbst

ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

§ 4. Vor Beginn der Fachprüfung ist den Vorsitzenden

der Prüfungssenate vom Leiter des

Fachkurses für jeden Kandidaten gesondert das

zusammengefaßte Ergebnis der vor Beendigung

des Fachkurses abgehaltenen Einzelprüfungen sowie

eine dienstliche Beurteilung für die Dauer

des Kursbesuches, die sinngemäß die Einzelpunkte

der Qualifikationsbeschreibung zu umfassen

hat, vorzulegen.

§ 5. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat

auf Antrag jedes Kandidaten einer dem

Stande der Bundespolizei angehörenden, vom

Kandidaten namhaft gemachten Vertrauensperson

den Zutritt zur Fachprüfung zu gestatten.

§ 6. Wenn ein Prüfungskandidat durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert ist, die Fachprüfung zum angesetzten

Termin abzulegen, hat der Vorsitzende

des Prüfungssenates auf Ansuchen des Kandidaten

für die Ablegung der Fachprüfung einen

späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

§ 7. Über das Ergebnis der Fachprüfung hat

der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit

Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 8. Der Erfolg der Fachprüfung ist mit den

Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder

„nicht genügend" unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der vorhergegangenen Einzelprüfungen

und die dienstliche Beurteilung während des

Fachkurses zu bewerten. Tritt ein Kandidat

während der Prüfung zurück, so gilt die Fachprüfung

als nicht bestanden.

§ 9. (1) Die Fachprüfung gilt als bestanden,

wenn ein mindestens mehrstimmig genügendes

Kalkül erzielt worden ist. Wird die Fachprüfung

nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den

Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nichtbestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein

Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

Eine Zurückstellung auf mehr als ein Jahr ist

ausgeschlossen.

(2) Wird die Fachprüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann das

Bundesministerium für Inneres dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf

eines Jahres seit der letzten Fachprüfung,

abzulegen.

§ 10. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Protokoll

aufzunehmen, in dem der Tag der Prüfung,

der Amtstitel, der Vor- und Zuname des

Kandidaten, sein Geburtsdatum, sein Prüfungserfolg

und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates

aufzuscheinen haben.

§ 11. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg

der Fachprüfung für die Bundessicherheitswache

ein Zeugnis auszufolgen. Eine Kopie des Prüfungszeugnisses

ist dem Personalakt anzuschließen.

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