35. Verordnung: Fachprüfung der Bundessicherheitswache.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die Fachprüfung für die Bundessicherheitswache
ist nach Abschluß der Fachausbildung
mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge der allgemeinen Staatslehre und
des österreichischen Verfassungsrechtes.
2. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer
Berücksichtigung der Organisation und des
Wirkungskreises der Sicherheitsdirektionen und
Bundespolizeibehörden.
3. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;
b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,
soweit sie für den Sicherheitswachdienst
von praktischer Bedeutung sind.
4. Materielles Verwaltungsrecht
a) Verkehrsrecht;
b) die für den Sicherheitswachdienst in Betracht
kommenden verwaltungsrechtlichen
Fachgebiete, insbesondere Meldewesen,
Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen,
Gewerbepolizei, Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen
und Sammlungen, Prostitutionswesen,
Vorschriften über Führung
des Strafregisters und Durchführung
von Wahlen.
5. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.
6. Organisations- und Dienstvorschriften für
die Bundessicherheitswache.
7. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
einschließlich des Disziplinarrechtes der
Bundesbediensteten.
8. Obliegenheiten eines dienstführenden
Sicherheitswachebeamten, insbesondere eines
Wachkommandanten.
9. Polizeilicher Ordnungsdienst.
10. Grundbegriffe des Privatrechtes, soweit
deren Kenntnis für den Sicherheitswachdienst
erforderlich ist, insbesondere die Bestimmungen
über Funde und Verluste und die wichtigsten
Bestimmungen aus dem Mieten-, Erb- und Eherecht.
§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung
der Bundessicherheitswache ist beim
Bundesministerium für Inneres einzurichten. Ihre
Mitglieder sind jeweils für die Dauer von zwei
Jahren vom Bundesminister für Inneres zu bestellen.
Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister
für Inneres für die gleiche Funktionsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes
und Leitende Sicherheitswachebeamte sein.
(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten
abzuhalten. Jeder Prüfungssenat hat aus dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission oder
einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern
zu bestehen. Der Prüfungskommissär für die im
§ 1 Abs. 2 2. 1, 3, 4, 5 und 10 genannten Gegenstände
soll ein Leitender Sicherheitswachebeamter,
der die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet hat, sein.
§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Dieser hat
zu bestimmen, welche Gegenstände von jedem
Prüfungskommissär zu prüfen sind. Er selbst
ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
§ 4. Vor Beginn der Fachprüfung ist den Vorsitzenden
der Prüfungssenate vom Leiter des
Fachkurses für jeden Kandidaten gesondert das
zusammengefaßte Ergebnis der vor Beendigung
des Fachkurses abgehaltenen Einzelprüfungen sowie
eine dienstliche Beurteilung für die Dauer
des Kursbesuches, die sinngemäß die Einzelpunkte
der Qualifikationsbeschreibung zu umfassen
hat, vorzulegen.
§ 5. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat
auf Antrag jedes Kandidaten einer dem
Stande der Bundespolizei angehörenden, vom
Kandidaten namhaft gemachten Vertrauensperson
den Zutritt zur Fachprüfung zu gestatten.
§ 6. Wenn ein Prüfungskandidat durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert ist, die Fachprüfung zum angesetzten
Termin abzulegen, hat der Vorsitzende
des Prüfungssenates auf Ansuchen des Kandidaten
für die Ablegung der Fachprüfung einen
späteren Zeitpunkt zu bestimmen.
§ 7. Über das Ergebnis der Fachprüfung hat
der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit
Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit zu entscheiden.
§ 8. Der Erfolg der Fachprüfung ist mit den
Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder
„nicht genügend" unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der vorhergegangenen Einzelprüfungen
und die dienstliche Beurteilung während des
Fachkurses zu bewerten. Tritt ein Kandidat
während der Prüfung zurück, so gilt die Fachprüfung
als nicht bestanden.
§ 9. (1) Die Fachprüfung gilt als bestanden,
wenn ein mindestens mehrstimmig genügendes
Kalkül erzielt worden ist. Wird die Fachprüfung
nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den
Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nichtbestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Eine Zurückstellung auf mehr als ein Jahr ist
ausgeschlossen.
(2) Wird die Fachprüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann das
Bundesministerium für Inneres dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres seit der letzten Fachprüfung,
abzulegen.
§ 10. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Protokoll
aufzunehmen, in dem der Tag der Prüfung,
der Amtstitel, der Vor- und Zuname des
Kandidaten, sein Geburtsdatum, sein Prüfungserfolg
und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates
aufzuscheinen haben.
§ 11. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg
der Fachprüfung für die Bundessicherheitswache
ein Zeugnis auszufolgen. Eine Kopie des Prüfungszeugnisses
ist dem Personalakt anzuschließen.