35. Verordnung: 8. Fachgruppenordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres,
für Unterricht, für soziale Verwaltung, für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet
Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 38/1949, BGBl.
Nr. 244/1949, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl. Nr. 69/
1954, BGBl. Nr. 4/1955 und BGBl. Nr. 189/1957
sowie in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 43/1948, BGBl. Nr. 208/1950, BGBl. Nr. 112/
1951, BGBl. Nr. 42/1952, BGBl. Nr. 56/1952,
BGBl. Nr. 56/1953 und BGBl. Nr. 28/1954 hat zu
lauten
ANHANG.
§ 1. Sektion Gewerbe.
(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe führen die
Fachgruppen die Bezeichnung Landesinnung und
die Fachverbände die Bezeichnung Bundesinnung.
(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe werden
folgende Bundesinnungen errichtet
1.Bundesinnung der Baugewerbe,
umfassend
Baumeister,
Maurermeister,
Bauunternehmer,
Demolierungsunternehmer,
Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893,
Deichgräber,
Straßenbauer.
2. Bundesinnung der Steinmetzmeister,
umfassend
Steinmetzmeister,
Grabsteinerzeuger,
Steinbildhauer,
Marmorwarenerzeuger,
Schleifsteinhauer,
Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893,
Werksteinbruchunternehmer.
3. Bundesinnung der Dachdecker
und Pflasterer, umfassend
Dachdecker,
Pflasterer.
4. Bundesinnung der Hafner, umfassend
Töpfer,
Hafner (Ofensetzer),
Keramiker,
Platten- und Fliesenleger.
5. Bundesinnung der Glaser, umfassend
Glaser, Glasschleifer, Glasätzer,
Glaserzeuger und Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger
und Glasbeleger,
Erzeuger von Edelsteinimitationen,
Glas- und Wachsperlenerzeuger,
Glaswarenmontierer,
Glaserdiamantenfasser und -erzeuger,
Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art,
Hohlglasveredler.
6. Bundesinnung der Maler, Anstreicher
und Lackierer, umfassend
Anstreicher und Lackierer,
Schilder- und Schriftenmaler,
Maler für Industrieerzeugnisse,
Vergolder und Staffierer,
Zimmermaler,
Kalligraphen,
Kunstkitter.
7. Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, umfassend
Brunnenmeister,
Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893,
Tiefbohrunternehmer,
Sprengungsunternehmer,
Gerüstverleiher,
Verleiher von Baumaschinen,
Isolierer,
Asphaltierer,
Schwarzdecker,
Steinholzleger,
Terrazzomacher,
Stukkateure und Gipser,
Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger,
Erzeuger von Baustoffen aller Art,
Steinbruchunternehmer, Sand- und Schottererzeuger,
Kalkbrennereien.
8. Bundesinnung der Zimmermeister,
umfassend
Zimmermeister,
Inhaber von Konzessionen für das Zimmermannsgewerbe
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893.
9. Bundesinnung der Tischler, umfassend
Tischler,
Parkettbodenleger, Bodenschleifer, Intarsienschneider,
Bootbauer,
Stabzieher und Kehlleistenerzeuger,
Modelltischler,
Schiffbauer,
Mühlenbauer,
Rolladen- und Jalousienbauer, soweit sie
nicht der Innung der Schlosser (Punkt 14)
angehören,
Galanterietischler,
Kistentischler,
Hobelwerke.
10. Bundesinnung der Wagner und
Karosseriebauer, umfassend
Wagner,
Wagen(Karosserie)bauer,
Ski- und Rodelerzeuger,
Leiternerzeuger,
Segelflugzeugbauer,
Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
11. Bundesinnung der Binder, Korb-
und Möbelflechter, umfassend
Binder,
Korkwarenerzeuger,
Erzeuger und Verarbeiter von Holzspan,
Korbflechter und Möbelflechter,
Bastwarenerzeuger,
Mattenflechter,
Siebreifenerzeuger.
12. Bundesinnung der Drechsler und
Holzbildhauer, umfassend
Drechsler, Meerschaumbildhauer und
Pfeifenschneider,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),
Erzeuger von Berchtesgadner Waren,
Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,
Wachsbüsten und -puppen,
Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,
Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren,
Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten,
Holzrundstäben, Schuhleisten- und
Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und
Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger,
Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid-
und Kunsthornwaren.
13. Bundesinnung der Bürsten- und
Pinselmacher, Kammacher und
Haarschmuckerzeuger, umfassend
Bürstenmacher,
Pinselmacher,
Besenerzeuger,
Bürstenholzerzeuger,
Kammacher und Haarschmuckerzeuger,
Fächermacher,
Beinschneider.
14. Bundesinnung der Schlosser, umfassend
Schlosser,
Metallmöbelerzeuger,
Schweißer,
Kassenerzeuger,
Siebmacher und Gitterstricker,
Drahtwarenerzeuger,
Maschinenschlosser (Bau und Instandsetzung
von Grobmaschinen), Landmaschinenerzeuger
und Landmaschinenreparaturwerkstätten,
Metalldreher (Erzeuger von
Gas-, Wasser- und Dampfarmaturen, mit
Ausnahme von Meßgeräten und -apparaten).
15. Bundesinnung der Spengler und
Kupferschmiede, umfassend
Spengler,
Kupferschmiede.
16. Bundesinnung der Gas- und
Wasserleitungsinstallateure,
umfassend
Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Aufstellung
von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs-
und Lüftungsanlagen
und Anlagen zur Erzeugung künstlicher
Kälte.
17. Bundesinnung der Elektrotechniker
und Radiomechaniker,
umfassend
Elektroinstallateure,
Radiotechniker,
Erzeuger elektrischer Batterien,
Laden von Akkumulatoren.
18. Bundesinnung der Schmiede, umfassend
Grobschmiede, Hackenschmiede, Pfannenschmiede,
Ring- und Kettenschmiede,
Nagelschmiede, Wagenschmiede,
Hufschmiede (einschließlich Klauenbeschlag),
Dampfkesselerzeuger, Feilenhauer,
Radschrauben- und Hufstollenschmiede,
Feinzeugschmiede, Messerschmiede, Feinzeugschleifer,
Verfertigung und Verkauf von Waffen und
Munitionsgegenständen (Büchsenmacher
und Schwertfeger), sofern die Konzession
nicht ausschließlich auf den Handel
lautet.
19. Bundesinnung der Metallgießer,
Gürtler, Graveure, Metalldrucker,
Metallschleifer und
Galvaniseure, umfassend
Metallgießer, Gelbgießer, Zinngießer,
Glockengießer,
Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,
Metallgalanteriewarenerzeuger,
Ziseleure,
Graveure, Metallographen, Formstecher,
Emailleure und Guillocheure,
Plattierer,
Schmuckwarenhersteller,
Kautschukstampiglienerzeuger,
Glasgraveure,
Edelsteingraveure, Edelsteinschleifer,
Sporer, Nadler, Webekammacher,
Metalldrucker, Metallpresser,
Polierer und Schleifscheibenerzeuger,
Stahl- und Metallschleifer,
Galvaniseure.
20. Bundesinnung der Mechaniker,
umfassend
Mechaniker, Feinmechaniker, Elektromechaniker,
Elektromaschinenbauer, Maschinenbauer,
Dreher,
Büromaschinenmechaniker, Nähmaschinenmechaniker,
Fahrradmechaniker, Werkzeugmechaniker
(Feinwerkzeugmacher),
Chirurgiemechaniker (Erzeugung chirurgischer
Instrumente und Apparate),
Herstellung und Reparatur von Kühlapparaten.
21. Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker,
umfassend
Kraftfahrzeugmechaniker,
Autoelektriker,
Vulkaniseure,
Zylinder- und Kurbelwellenschleifer.
22. Bundesinnung der Bandagisten
und Orthopädiemechaniker,
umfassend
Bandagisten,
Orthopädiemechaniker.
23. Bundesinnung der Gold- und
Silberschmiede, Juweliere und
Uhrmacher, umfassend
Gold- und Silberschmiede und Juwelenarbeiter,
Gold-, Silber- und Metallschläger,
Uhrmacher.
24. Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger, umfassend
Klaviermacher, Klavierstimmer,
Erzeuger von Orgeln, Harmonien und
ähnlichen Musikinstrumenten,
Erzeuger von Blas-, Streich-, Saiten- und
Schlaginstrumenten,
Harmonikamacher,
Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten
und Musikspielwerken aller Art,
Saitenerzeuger.
25. Bundesinnung der Kürschner,
Handschuhmacher und Gerber,
umfassend
Kürschner, Kappenmacher und Rauhwarenfärber,
Zurichter,
Handschuhmacher und Säckler,
Gerber und Lederfärber,
Lederlackierer und Lederwalker,
Präparatoren,
Appreteure von Leder und Rauhwaren.
26. Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,
Taschner, Sattler und
Riemer, umfassend
Taschner, Riemer, Peitschenmacher, Sattler
und Pferdegeschirrmacher,
Lederwarenerzeuger,
Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln,
Kunstlederwarenerzeuger,
Ledergalanteriewarenerzeuger,
Erzeuger von Fechtartikeln.
27. Bundesinnung der Schuhmacher,
umfassend
Maßschuhmacher,
Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren,
Erzeuger orthopädischer Schuhe,
Erzeuger von Patschen und Filzschuhen,
Holzschuhmacher.
28. Bundesinnung der Buchbinder
und Kartonagewarenerzeuger,
umfassend
Buchbinder, Futteralmacher, Kartonagewarenerzeuger,
Papierwarenerzeuger,
Rastrierer, Passepartouterzeuger, Goldpräger,
Etui- und Kassettenerzeuger.
29. Bundesinnung der Tapezierer,
umfassend
Tapezierer,
Dekorateure,
Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger,
Segelmacher, Zelterzeuger.
30. Bundesinnung der Hutmacher,
Modisten und Schirmmacher,
umfassend
Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher
und Strohhuterzeuger,
Hutstofferzeuger, Hasenhaarschneider,
Hutfuttererzeuger,
Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker,
Sonnenschirm- und Regenschirmmacher,
Wildbartbinder.
31.Bundesinnung der Kleidermacher,
umfassend
Herrenkleidermacher (mit Einschluß des
Kleiderbügelns und Kleiderpressens),
Damenkleidermacher (mit Einschluß des
Kleiderbügelns und Kleiderpressens),
Achselpolstererzeuger,
Schnittzeichner,
Kleider- und Kostümverleiher.
32. Bundesinnung der Mieder- und
Wäschewarenerzeuger, umfassend
Miedererzeuger,
Wäschewarenerzeuger,
Wäscheschneider,
Krawattenerzeuger.
33. Bundesinnung der Sticker,
Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer
und Seiler, umfassend
Posamentierer, Schnur- und Börtelmacher,
Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und
Silberplattner und -spinner,
Woll- und Seidenadjustierer,
Erzeuger von Perl- und Schuhaufputz,
Seiler,
Handstricker, Maschinstricker, Wirker,
Weber (Tuchmacher),
Teppichknüpfer,
Kunststopfer,
Banderzeuger,
Handsticker,
Gold-, Silber- und Perlensticker,
Maschinsticker,
Tamburierer,
Musterzeichner,
Spitzenklöppler,
Plissierer,
Stoffknopferzeuger,
Inhaber gewerblicher Spinnereien,
Repassierer.
34. Bundesinnung der Müller, umfassend
Getreidemüller, einschließlich der Schälmüller,
Zucker-, Gewürz- und Futterschrotmüller,
Vermahler anderer organischer Stoffe,
Ölpresser,
Futtermittelhersteller und Saatgutreiniger.
35. Bundesinnung der Bäcker, umfassend
Bäcker,
schwarzbroterzeugende Müller.
36. Bundesinnung der Zuckerbäcker,
umfassend
Zuckerbäcker,
Lebzelter und Wachszieher,
Gefroreneserzeuger.
37. Bundesinnung der Fleischer, umfassend
Fleischhauer und Fleischselcher,
Pferdefleischhauer und Pferdefleischselcher,
Gedärmereiniger,
Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret-
und Geflügelkleinhändler,
Flecksieder.
38. Bundesinnung der Molkereien,
Käsereien, Schmelzwerke und
Eierkennzeichnungsstellen,
umfassend
Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäuferbetriebe,
Butter-, Käseschmelzwerke,
Erzeuger von Kondensmilch, Milchpulver,
Milchzucker, Milchprodukten, Streichkäse
und Quargel,
Eierkennzeichnungsstellen.
39. Bundesinnung der Nahrungs-
und Genußmittelgewerbe, umfassend
Erzeuger von Nahrungs- und Genußmitteln
im Sinne des § 35 HKG., soweit sie nicht
ausdrücklich unter eine andere Bundesinnung
fallen.
40. Bundesinnung der Gärtner und
Blumenbinder, umfassend
Friedhofs-, Zier-, Handelsgärtner und andere
gewerbliche Gärtner,
Garten- und Grünflächengestalter (Landschaftsgärtner),
Naturblumenbinder und -händler (mit
Ausnahme des unter § 60 Abs. 2 der Gewerbeordnung
fallenden Feilbietens im
Umherziehen), soweit die Gewerbeberechtigung
nicht ausschließlich auf den
Großhandel lautet.
41. Bundesinnung der graphischen
Gewerbe, umfassend
Drucker,
Drucker nach einfachen Verfahren (Vervielfältiger),
Schriftgießer und Druckletternerzeuger,
Erzeuger von Druckstöcken und Druckträgern
(Chemigraphen),
Schreibbüros,
Übersetzungsbüros,
Notenstecher.
42. Bundesinnung der Photographen,
umfassend
Photographen,
Pressephotographen,
Photokopierer,
Erzeuger von Laufbildern,
Lichtpauser,
Aufsteller von Photoautomaten.
43. Bundesinnung der chemischen
Gewerbe, umfassend
Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen
und Klebstoffen,
Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Seifensieder,
Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln,
Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln,
technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln
und anderen chemisch-technischen
Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen
Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern,
Sprengpräparaten,
Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,
Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger
sowie Erzeuger waschaktiver Substanzen,
Erzeuger pharmazeutischer Waren,
Chemische Laboratorien,
Schädlingsbekämpfer,
Zimmer- und Gebäudereiniger,
Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation
des Holzes).
44. Bundesinnung der Friseure und
Kosmetiker, umfassend
Friseure, Raseure, Perückenmacher,
Haarverarbeiter,
Kosmetiker, Handpfleger, Masseure, Fußpfleger.
45. Bundesinnung der Chemischputzer,
Wäscher und Färber, umfassend
Chemischputzer,
Färber,
Teppichreiniger und -aufbewahrer,
Appreteure, Zeugdrucker, Tuchscherer,
Wollwäscher, Webwarensenger,
Schal- und Bandausschneider,
Wäscher,
Wäschebügler, Heißmangier, Wäscheroller,
Wäscheverleiher, Bleicher, Vorhangappreteure,
Übernahmsstellen für Chemischputzen,
Waschen und Färben, Mietwaschküchen.
46. Bundesinnung der Rauchfangkehrer,
umfassend
Rauchfangkehrer.
47. Bundesinnung der Bestatter, umfassend
Leichenbestatter.
48. Bundesinnung der Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler,
Inkassobüros und des wirtschaftlichen
Werbewesens, umfassend
Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler,
Handel mit Realitäten,
Geschäftsvermittler,
Wohnungsvermittler,
Versteigerer beweglicher Sachen,
Inkassobüros,
Ausgleichsvermittler,
Vermögensverwalter,
Werbeberater,
Markt- und Meinungsforscher,
Werbegraphiker,
Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und
Schaufenstergestalter),
Werbungsmittler,
Werbungsvertreter (Anzeigenvertreter),
Werbeunternehmer (Adressenbüros, Werbemittelhersteller,
Werbemittelverteiler,
Ankündigungsunternehmen für Innen-
und Außenwerbung),
gewerbliche Zeichner.
49. Bundesinnung der Optiker, umfassend
Optiker und Glasaugenerzeuger.
50. Bundesinnung der Zahntechniker,
umfassend
Zahntechniker.
51.Bundesinnung der Spielzeughersteller,
umfassend
Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von
Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte.
52. Bundesinnung der Sägewerke,
umfassend
Sägewerke.
53. Allgemeine Bundesinnung des
Gewerbes, umfassend
Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einer anderen Bundesinnung
angehören.
(3) Innerhalb jeder Bundesinnung kann gemäß
§ 2 der Fachgruppenordnung in jedem Bundesland
je eine Landesinnung errichtet werden.
(4) In Wien können in den nachstehend angeführten
Bundesinnungen mehrere Landesinnungen
errichtet werden.
A. Bei der Bundesinnung der Dachdecker
und Pflasterer (Ziffer 3)
a) Landesinnung Wien der Dachdecker,
umfassend
Dachdecker.
b) Landesinnung Wien der Pflasterer,
umfassend
Pflasterer.
B. Bei der Bundesinnung der Schmiede
(Ziffer 18)
a) Landesinnung Wien der
Schmiede, umfassend
Grobschmiede, Hackenschmiede, Pfannenschmiede,
Ring- und Kettenschmiede,
Nagelschmiede, Wagenschmiede, Hufschmiede,
Dampfkesselerzeuger, Radschrauben-
und Hufstollenschmiede.
b) Landesinnung Wien der Feinzeugschmiede,
umfassend
Feinzeugschmiede, Messerschmiede, Feinzeugschleifer,
Feilenhauer, Verfertigung
und Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen
(Büchsenmacher und
Schwertfeger), sofern die Konzession
nicht ausschließlich auf den Handel lautet.
C. Bei der Bundesinnung der Metallgießer,
Gürtler, Graveure, Metalldrucker,
Metallschleifer
und Galvaniseure (Ziffer 19)
a) Landesinnung Wien der Metallgießer,
umfassend
Metallgießer, Gelbgießer, Zinngießer,
Glockengießer.
b) Landesinnung Wien der Gürtler,
Graveure und Metalldrucker, umfassend
Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,
Metallgalanteriewarenerzeuger,
Ziseleure, Graveure, Metallographen,
Formstecher, Emailleure und
Guillocheure, Plattierer, Schmuckwarenhersteller,
Kautschukstampiglienerzeuger,
Glasgraveure, Edelsteingraveure und
Edelsteinschleifer, Sporer, Nadler, Webekammacher,
Metalldrucker, Metallpresser,
Polierer und Schleifscheibenerzeuger.
c) Landesinnung Wien der Stahl-,
Metallschleifer und Galvaniseure,
umfassend
Stahl- und Metallschleifer und Galvaniseure.
D. Bei der Bundesinnung der Gold-
und Silberschmiede, Juweliere
und Uhrmacher (Ziffer 23)
a) Landesinnung Wien der Gold-
und Silberschmiede und Juweliere,
umfassend
Gold- und Silberschmiede, Juwelenarbeiter,
Gold-, Silber- und Metallschläger.
b) Landesinnung Wien der Uhrmacher,
umfassend
Uhrmacher.
E. Bei der Bundesinnung der Sticker,
Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer
und Seiler (Ziffer 33)
a) Landesinnung Wien der Posamentierer
und Seiler, umfassend
Posamentierer, Schnur- und Börtelmacher,
Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und
Silberplattner und -spinner, Woll- und
Seidenadjustierer, Erzeuger von Perl-
und Schuhaufputz, Seiler, Banderzeuger.
b) Landesinnung Wien der Stricker,
Wirker und Weber, umfassend
Handstricker, Maschinstricker, Wirker,
Weber (Tuchmacher),
Teppichknüpfer,
Kunststopfer,
Inhaber gewerblicher Spinnereien,
Repassierer.
c) Landesinnung Wien der Sticker, umfassend
Handsticker,
Gold-, Silber- und Perlensticker,
Maschinsticker,
Tamburierer,
Musterzeichner,
Spitzenklöppler,
Plissierer,
Stoffknopferzeuger.
F. Bei der Bundesinnung der Gärtner
und Blumenbinder (Ziffer 40)
a) Landesinnung Wien der Gärtner,
umfassend
Friedhofs-, Zier-, Handelsgärtner und andere
gewerbliche Gärtner, Garten- und
Grünflächengestalter (Landschaftsgärtner).
b) Landesinnung Wien der Naturblumenbinder,
umfassend
Naturblumenbinder und -händler (mit
Ausnahme des unter § 60 Abs. 2 der Gewerbeordnung
fallenden Feilbietens im
Umherziehen), soweit die Gewerbeberechtigung
nicht ausschließlich auf den
Großhandel lautet.
G. Bei der Bundesinnung der chemischen
Gewerbe (Ziffer 43)
a) Landesinnung Wien der chemischen
Gewerbe, umfassend
Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen
und Klebestoffen, Erzeuger von
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder,
Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln,
Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln,
technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln
und anderen chemisch-technischen
Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen
Waren, Feuerwerksmaterial,
Feuerwerkskörpern, Sprengpräparaten,
Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,
Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger
sowie Erzeuger waschaktiver
Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer
Waren, chemische Laboratorien, Unternehmer
der Schwelchemie (Trockendestillation
des Holzes).
b) Landesinnung Wien der Schädlingsbekämpfer,
umfassend
Schädlingsbekämpfer.
c) Landesinnung Wien der Zimmer-
und Gebäudereiniger, umfassend
Zimmer- und Gebäudereiniger.
H. Bei der Bundesinnung der Friseure
und Kosmetiker (Ziffer 44)
a) Landesinnung Wien der Friseure,
umfassend
Friseure, Raseure, Perückenmacher, Haarverarbeiter.
b) Landesinnung Wien der Fußpfleger
und Kosmetiker, umfassend
Kosmetiker, Handpfleger, Masseure, Hühneraugenschneider,
Fußpfleger.
I. Bei der Bundesinnung der Chemischputzer,
Wäscher und Färber
(Ziffer 45)
a) Landesinnung Wien der Chemischputzer
und Färber, umfassend
Chemischputzer, Färber, Teppichreiniger
und -aufbewahrer, Appreteure, Zeugdrucker,
Tuchscherer, Wollwäscher, Webwarensenger,
Schal- und Bandausschneider.
b) Landesinnung Wien der Wäscher,
umfassend
Wäscher, Wäschebügler, Heißmangier, Wäscheroller,
Wäscheverleiher, Bleicher,
Vorhangappreteure, Mietwaschküchen.
c) Landesinnung Wien der Übernahmsstellen
für Chemischputzen,
Waschen und Färben,
umfassend
Übernahmsstellen für Chemischputzen,
Waschen und Färben.
J. Bei der Bundesinnung der Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler,
Inkassobüros und des wirtschaftlichen
Werbewesens (Ziffer
48)
a) Landesinnung Wien der Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler
und Inkassobüros,
umfassend
Gebäudeverwalter,
Realitätenvermittler,
Handel mit Realitäten,
Geschäftsvermittler,
Wohnungsvermittler,
Versteigerer beweglicher Sachen,
Inkassobüros,
Ausgleichsvermittler,
Vermögensverwalter.
b) Landesinnung Wien des wirtschaftlichen
Werbewesens, umfassend
Werbeberater,
Markt- und Meinungsforscher,
Werbegraphiker,
Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und
Schaufenstergestalter),
Werbungsmittler,
Werbungsvertreter (Anzeigenvertreter),
Werbeunternehmer (Adressenbüros, Werbemittelhersteller,
Werbemittelverteiler,
Ankündigungsunternehmen für Innen-
und Außenwerbung),
gewerbliche Zeichner.
(5) In Vorarlberg können innerhalb der Bundesinnung
der Sticker, Stricker, Wirker, Weber,
Posamentierer und Seiler zwei Landesinnungen
errichtet werden, und zwar
a) Landesinnung Vorarlberg der
Sticker, umfassend
Maschinsticker,
Handsticker,
Musterzeichner,
Scherler,
Ausschneider,
Fergger.
b) Landesinnung Vorarlberg der
Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer
und Seiler, umfassend
Posamentierer,
Woll- und Seidenadjustierer,
Seiler,
Handstricker, Maschinstricker, Wirker,
Weber (Tuchmacher),
Teppichknüpfer,
Kunststopfer,
Banderzeuger,
Tamburierer,
Plissierer,
Spitzenklöppler,
Inhaber gewerblicher Spinnereien,
Repassierer.
(6) In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg
und Steiermark können innerhalb der Bundesinnung
der Schlosser zwei Landesinnungen errichtet
werden, und zwar
a) Landesinnung der Schlosser,
umfassend
Schlosser, Metallmöbelerzeuger, Schweißer,
Kassenerzeuger, Siebmacher und Gitterstricker,
Drahtwarenerzeuger, Maschinenschlosser
(Bau- und Instandsetzung von
Grobmaschinen), Metalldreher (Erzeuger
von Gas-, Wasser- und Dampfarmaturen,
mit Ausnahme von Meßgeräten und
-apparaten).
b) Landesinnung der Landmaschinenhandwerker,
umfassend
Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparaturwerkstätten.
(7) In Oberösterreich können innerhalb der
Bundesinnung der Glaser (Ziffer 5) zwei Landesinnungen
errichtet werden, und zwar:.
a) Landesinnung Oberösterreich
der Glaser, umfassend
Alle im Abs. 2 Ziffer 5 angeführten Unternehmer,
ausgenommen die nachfolgend
unter lit. b angeführten.
b) Landesinnung Oberösterreich
der Erzeuger von Waren nach
Gablonzer Art, umfassend
Alle Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art.
§ 2. Sektion Industrie.
(1) Für den Bereich der Sektion Industrie werden
folgende Fachverbände errichtet
1. Fachverband der Bergwerke und der eisenerzeugenden
Industrie,
2. Fachvenband der Erdölindustrie,
3. Fachverband der Stein- und keramischen
Industrie,
4. Fachverband der Glasindustrie,
5. Fachverband der chemischen Industrie,
6. Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff-
und Pappenindustrie,
7. Fachverband der papierverarbeitenden Industrie,
8. Fachverband der Filmindustrie,
9. Fachverband der Sägeindustrie,
10. Fachverband der holzverarbeitenden Industrie,
11. Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie,
12. Fachverband der ledererzeugenden Industrie,
13. Fachverband der lederverarbeitenden Industrie,
14. Fachverband der Gießereiindustrie,
15. Fachverband der Metallindustrie,
16. Fachverband der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie,
17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,
18. Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie,
19. Fachverband der Elektroindustrie,
20. Fachverband der Textilindustrie,
21. Fachverband der Bekleidungsindustrie,
22. Fachverband der Gaswerke.
(2) Die Bildung von fachlichen Unterverbänden
erfolgt durch die Fachverbände im Einvernehmen
mit der Sektion Industrie der Bundeskammer.
(3) In Vorarlberg können innerhalb des Fachverbandes
der Textilindustrie zwei Fachgruppen
errichtet werden, und zwar
a) Fachgruppe Vorarlberg der Stickereiindustrie,
umfassend alle Arten der Fabrikation
von Stickereien, ausgenommen die
handwerklichen Sticker.
b) Fachgruppe Vorarlberg der Textilindustrie,
umfassend alle übrigen Zweige der Textilindustrie.
§ 3. Sektion Handel.
(1) Im Bereich der Sektion Handel führen die
Fachgruppen die Bezeichnung Landesgremium,
die Fachverbände die Bezeichnung Bundesgremium.
(2) Für den Bereich der Sektion Handel werden
folgende Bundesgremien errichtet
1. Bundesgremium des Lebensmittel-
und Genußmittelgroßhandels,
umfassend
Großhandel mit Lebensmitteln,
Großhandel mit Genußmitteln,
Großhandel mit Mehl- und Mahlprodukten
aus Getreide aller Art,
Großhandel mit Hülsenfrüchten,
Großhandel mit Zucker,
Großhandel mit Süßwaren,
Großhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Fischgroßhandel,
Wildbret- und Geflügelgroßhandel,
Bierverleger.
2. Bundesgremium des Kleinhandels
mit Lebens- und Genußmitteln,
umfassend
Gemischtwarenhandel (soweit Lebens- und
Genußmittel geführt werden),
Kleinhandel mit Lebens- und Genußmitteln,
Kleinhandel mit Obst- und Grünwaren,
Kleinhandel mit Süßwaren,
Kleinhandel mit Molkereiprodukten, Eiern
und Fett,
Fischkleinhandel.
3. Bundesgremium der Konsumgenossenschaften,
umfassend den
von den Konsumgenossenschaften betriebenen
Warenhandel.
4. Bundesgremium des Landesproduktenhandels, umfassend
Handel mit Getreide aller Art und Getreideschälprodukten,
Handel mit Futtermitteln (Fouragehandel),
Großhandel mit Kartoffeln und Zwiebeln,
Großhandel mit Obst, Gemüse, Nüssen,
Edel- und Roßkastanien und Eicheln,
Handel mit Saaten und Samen aller Art,
Handel mit künstlichen Düngemitteln aller
Art,
Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen
Produkten,
Handel mit landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln.
5. Bundesgremium des Viehhandels, umfassend
Handel mit Zucht- und Nutzvieh,
Handel mit. Schlachtvieh,
Handel mit Stechvieh,
Handel mit Pferden,
Handel mit Schweinen und Ferkeln,
Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,
Fleischagentur- und -kommissionshandel,
Viehagentur- und -kommissionshandel,
Zuchtgeflügelhandel.
6. Bundesgremium des Wein- und
Spirituosengroßhandels, umfassend
Großhandel mit Wein,
Großhandel mit Spirituosen,
Großhandel mit Obstmost und Obstwein.
7. Bundesgremium des Außenhandels, umfassend
Export- und Importhandel,
Großhandel mit Rauhwaren und Fellen.
8. Bundesgremium des Textilhandels, umfassend
Kleinhandel mit Bekleidung und Textilien.
Großhandel mit Bekleidung und Textilien,
Großhandel mit textilen Rohstoffen und
Halbfabrikaten,
Großhandel mit Geweben, Gewebesäcken,
Piachen und Decken,
Handel mit Borsten, Haaren und Federn.
9. Bundesgremium des Schuhhandels, umfassend
Kleinhandel mit Schuhen,
Großhandel mit Schuhen.
10. Bundesgremium des Handels mit
Leder, Häuten und Tapeziererbedarf,
umfassend
Handel mit Häuten und Fellen,
Großhandel mit Leder und Schuhzubehör,
Kleinhandel mit Leder und Schuhzubehör,
Handel mit Tapezierer- und Sattlerbedarf.
11.Bundesgremium des Lederwaren-,
Spielwaren- und Sportartikelhandels,
umfassend
Kleinhandel mit Kurz-, Leder-, Galanterie-
und Bijouteriewaren und kunstgewerblichen
Artikeln,
Kleinhandel mit Spielwaren,
Kleinhandel mit Sportartikeln,
Kleinhandel mit Korbwaren und Kinderwagen,
Großhandel mit Kurzwaren,
Großhandel mit Galanterie-, Bijouterie-
und Lederwaren sowie Sportartikeln,
Spielwaren und kunstgewerblichen
Artikeln,
Handel mit Reiseandenken.
12. Bundesgremium des Papierhandels,
umfassend
Kleinhandel mit Papier, Papier- und
Schreibwaren, Büroartikeln und Zeichenbedarf,
Großhandel mit unverarbeitetem Papier,
Großhandel mit Papier- und Schreibwaren,
Büroartikeln, Zeichen- und Buchbindereibedarf,
Großhandel mit Postkarten.
13. Bundesgremium des Handels
mit Büchern, Kunstblättern,
Musikalien, Zeitungen und
Zeitschriften, umfassend
Handel mit Büchern, Musikalien und
Kunstblättern (Reproduktionen),
Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften,
Leihbibliotheken und Lesezirkel,
Buch- und Kunstverlag,
Musikalienverlag,
Bühnenvertrieb.
14. (Fällt leer aus.)
15. Bundesgremium des Handels
mit Juwelen, Gold-, Silberwaren,
Uhren, Bildern, Antiquitäten
und Kunstgegenständen,
umfassend
Großhandel mit Uhren, Uhrenbestandteilen
und Uhrmacherbedarf,
Kleinhandel mit Uhren,
Handel mit Edelmetallen, Edelmetallwaren,
echten, rekonstituierten, synthetischen
und unechten Edel- und Halbedelsteinen,
Korallen, Perlen und anderen
Schnitzstoffen, wie Bernstein, Perlmutter
u. dgl. sowie Edelmetallplattierungen
und Waren daraus,
Großhandel mit Bedarfsgegenständen für
Edelmetallschmiede,
Handel mit Antiquitäten, Bildern (Originalen),
Kunstgegenständen, Werken der
Graphik und der Plastik,
Handel mit Briefmarken und philatelistischen
Bedarfsgegenständen,
Handel mit Medaillen, Münzen, numismatischen
Gegenständen und einschlägigen
Bedarfsgegenständen.
16. Bundesgremium des Handels
mit Eisen, Metallen, Eisen-
und Metallwaren, Werkzeugen,
Waffen, Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und
Keramikwaren, umfassend
Handel mit Eisen, Stahl und Metallen,
Röhren und sanitärem Installationsbedarf,
Handel mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren,
Waffen und Werkzeugen,
Handel mit Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren,
Handel mit Schieß- und Sprengmitteln.
17. Bundesgremium des Maschinenhandels,
umfassend
Handel mit Büromaschinen und Büromöbeln
und Zubehör,
Handel mit Landmaschinen und Zubehör,
Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen
für die Be- und Verarbeitung von
Metallen, Holz, Kunststoff, Stein- und
sonstigen Materialien sowie Zubehör für
diese Maschinen,
Handel mit Maschinen für die Leder-,
Papier- und Textilerzeugung, -be- und
-verarbeitung, mit Bau-, Baustoff-, Bergwerks-
und graphischen Maschinen, mit
Maschinen für die chemische Produktion,
mit Maschinen für Versorgungsbetriebe
(wie für Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
Fernheizwerke usw.) sowie Geräten und
Fachzubehör,
Handel mit Maschinen und Geräten für die
Be- und Verarbeitung und Erhaltung
von Nahrungs- und Genußmitteln sowie
deren Zubehör,
Handel mit technischem und industriellem
Bedarf.
18. Bundesgremium des Handels
mit Autos, Motorrädern, Fahrrädern,
Nähmaschinen und
deren Bestandteilen und Bereifung,
umfassend
Handel mit Automobilen und Motorrädern
sowie deren Bereifung,
Großhandel mit Automobil-, Motorradteilen
und Zubehör,
Kleinhandel mit Automobil-, Motorradteilen
und Zubehör,
Kleinhandel mit Fahrrädern und Nähmaschinen
sowie deren Bestandteilen und
Zubehör,
Großhandel mit Fahrrädern und Nähmaschinen
sowie deren Bestandteilen und
Zubehör,
Handel mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie deren Bestandteilen und
Zubehör,
Handel mit Flugzeugen sowie deren Bestandteilen
und Zubehör.
19. Bundesgremium des Handels
mit photographischem, optischem
und ärztlichem Bedarf,
umfassend
Handel mit Artikeln der Photobranche und
Kinobedarf,
Handel mit optischen und feinmechanischen
Geräten,
Handel mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten
und Einrichtungsgegenständen,
Handel mit Zahnwarenbedarf und zahnärztlichen
Einrichtungen,
Handel mit Sanitätswaren, medizinischen
Gummiwaren und Laboratoriumsbedarf.
20. Bundesgremium des Radio- und
Elektrohandels, umfassend
Kleinhandel mit Elektrowaren, Elektroinstallationsmaterial,
Radioapparaten
und Musikinstrumenten,
Großhandel mit Elektrowaren, Elektroinstallationsmaterial,
Radioapparaten
und Musikinstrumenten,
Handel mit Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten
und Zubehör,
Handel mit Schallplatten und Schallträgern,
Handel mit Fernsehgeräten und Zubehör.
21. Bundesgremium des Holz- und
Baustoffhandels, umfassend
Handel mit Holz aller Art, außer Brennholz-
Kleinhandel,
Handel mit Holzfabrikaten und Holzhäusern,
Großhandel mit Holzkohle,
Großhandel mit Flachglas,
Handel mit sonstigen Baustoffen.
22. Bundesgremium des Brennstoffhandels,
umfassend
Kleinhandel mit Kohle, Brennholz, Holzkohle
und anderen Brennstoffen,
Großhandel mit Kohle und anderen festen
mineralischen Brennstoffen.
23. Bundesgremium des Handels
mit Möbeln, Waren der Raumausstattung
und Tapeten, umfassend
Handel mit Möbeln,
Handel mit Linoleum, Teppichen und sonstigem
Fußbodenbelag,
Handel mit Tapeten,
Handel mit einschlägigen Waren zur
Raumausstattung.
24. Bundesgremium des Altstoffhandels, umfassend
Handel mit Alt- und Abfallstoffen.
25. Bundesgremium des Handels mit
Drogen, Pharmazeutika, Farben,
Lacken und Chemikalien,
umfassend
Kleinhandel mit Drogen und Chemikalien,
Großhandel mit Drogen und Chemikalien,
Großhandel mit Pharmazeutika,
Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf,
Handel mit pflanzlichen und tierischen
Ölen sowie Fettstoffen für technische
Zwecke.
26. Bundesgremium des Parfümeriewarenhandels,
umfassend
Kleinhandel mit Parfümerien, Wasch- und
Haushaltsartikeln,
Großhandel mit Parfümerien, Wasch- und
Haushaltsartikeln.
27. Bundesgremium des Mineralölhandels,
umfassend
Großhandel mit Mineralöl und Mineralölprodukten,
Kleinhandel mit Mineralöl und Mineralölprodukten,
Großhandel mit Treib- und Schmierstoffen,
die Niederlassungen ausländischer
Mineralölproduzenten.
28. Bundesgremium der Tabakverschleißer,
umfassend
Tabaktrafikanten,
Tabakverleger.
29. Bundesgremium der Handelsvertreter,
Kommissionäre
und Vermittler, umfassend
Handelsvertreter,
Geld- und Kreditvermittler,
Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler),
Kommissionäre.
30. Bundesgremium des Markt-,
Straßen- und Wanderhandels,
umfassend
Marktfahrer,
Markthändler, die andere Waren als
Lebensmittel führen,
Marktviktualienhändler,
Straßenhändler,
Wanderhändler,
Hausierer.
31. Allgemeines Bundesgremium,
umfassend
alle Handelsgewerbe, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einem anderen
Bundesgremium angehören, wie
Kleinhandel mit zoologischen Artikeln,
Handel mit Altwaren (Trödler, Tandler),
Automatenaufsteller,
Blumengroßhandel.
32. Bundesgremium der Warenhäuser,
umfassend
Inhaber von Warenhäusern.
(3) Innerhalb jedes Bundesgremiums kann nach
§ 2 der Fachgruppenordnung in jedem Bundesland
je ein Landesgremium errichtet werden.
(4) In Wien können innerhalb nachstehender
Bundesgremien mehrere Landesgremien errichtet
werden
A. Bundesgremium des Außenhandels (Ziffer 7)
a) Landesgremium Wien für den
Export- und Importhandel,
umfassend
Export- und Importhandel.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Rauhwaren
und Fellen, umfassend
Großhandel mit Rauhwaren und Fellen.
B. Bundesgremium des Textilhandels (Ziffer 8)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Bekleidung
und Textilien, umfassend
Kleinhandel mit Bekleidung und Textilien.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Bekleidung
und Textilien, umfassend
Großhandel mit Bekleidung und Textilien,
Gewebesäcken, Piachen und Decken.
c) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit textilen Rohstoffen
und Halbfabrikaten,
umfassend
Großhandel mit textilen Rohstoffen und
Halbfabrikaten sowie mit Geweben, Borsten,
Haaren und Federn.
C. Bundesgremium des Schuhhandels (Ziffer 9)
a) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Schuhen, umfassend
Großhandel mit Schuhen.
b) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Schuhen, umfassend
Kleinhandel mit Schuhen.
D. Bundesgremium des Handels mit
Leder, Häuten und Tapeziererbedarf
(Ziffer 10)
a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Häuten und Fellen,
umfassend
Handel mit Häuten und Fellen.
b) Landesgremium Wien für den
Handel mit Leder, Tapezierer-
und Sattlerbedarf, umfassend
Großhandel mit Leder und Schuhzubehör,
Kleinhandel mit Leder und Schuhzubehör,
Handel mit Tapezierer- und Sattlerbedarf.
E. Bundesgremium des Lederwaren-,
Spielwaren- und Sportartikelhandels
(Ziffer 11)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Leder-, Galanterie-
und Bijouterie waren sowie
kunstgewerblichen Artikeln,
umfassend
Kleinhandel mit Kurz-, Leder-, Galanterie-
und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen
Artikeln und Reiseandenken.
b)Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Spielwaren,
Sportartikeln, Korbwaren und
Kinderwagen, umfassend
Kleinhandel mit Spielwaren, Sportartikeln,
Korbwaren und Kinderwagen.
c) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Galanterie-,
Bijouterie- und Lederwaren sowie
Sportartikeln, Spielwaren
und kunstgewerblichen Artikeln,
umfassend
Großhandel mit Kurzwaren, Galanterie-,
Bijouterie- und Lederwaren sowie Sportartikeln,
Spielwaren, kunstgewerblichen
Artikeln und Reiseandenken.
F. Bundesgremium des Papierhandels
(Ziffer 12)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Papier, Büroartikeln
und Schreibwaren, umfassend
Kleinhandel mit Papier, Papier- und
Schreibwaren, Büroartikeln und Zeichenbedarf.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit unverarbeitetem
Papier, umfassend
Großhandel mit unverarbeitetem Papier.
c) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Papier- und
Schreibwaren, Buchbindereibedarf
und Postkarten, umfassend
Großhandel mit Papier- und Schreibwaren,
Büroartikeln, Postkarten, Zeichen- und
Buchbindereibedarf.
G. Bundesgremium des Handels mit
Juwelen, Gold-, Silberwaren,
Uhren, Bildern, Antiquitäten
und Kunstgegenständen (Ziffer
15)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Juwelen,
Gold-, Silberwaren und Uhren,
umfassend
Kleinhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetallwaren,
echten, rekonstituierten,
synthetischen und unechten Edel- und
Halbedelsteinen, Korallen, Perlen und
anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein,
Perlmutter u. dgl. sowie Edelmetallplattierungen
und Waren daraus.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Uhren und
Uhrenbestandteilen, Juwelen,
Gold-, Silberwaren, Edelsteinen
und Perlen, umfassend
Großhandel mit Uhren, Uhrenbestandteilen
und Uhrmacherbedarf, Edelmetallen,
Edelmetallwaren, echten, rekonstituierten,
synthetischen und unechten Edel-
und Halbedelsteinen, Korallen, Perlen
und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein,
Perlmutter u. dgl. sowie Edelmetallplattierungen
und Waren daraus
und mit Bedarfsgegenständen für Edelmetallschmiede.
c) Landesgremium Wien für den
Handel mit Bildern, Antiquitäten
und Kunstgegenständen
sowie Briefmarken, umfassend
Handel mit Antiquitäten, Bildern (Originalen),
Kunstgegenständen, Werken der
Graphik und der Plastik, Briefmarken
und philatelistischen Bedarfsgegenständen,
Medaillen, Münzen, numismatischen
Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen.
H. Bundesgremium des Handels mit
Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren,
Waffen, Werkzeugen,
Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren
(Ziffer 16)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Eisen, Metallen,
Eisen- und Metallwaren,
Werkzeugen, Waffen, Haus- und
Küchengeräten, Glas-, Porzellan-
und Keramik waren, umfassend
Kleinhandel mit Eisen, Stahl und Metallen,
Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Werkzeugen,
Waffen, Schieß- und Sprengmitteln,
Haus- und Küchengeräten, Glas-,
Porzellan- und Keramikwaren.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Eisen und
Stahl, Röhren und sanitärem
Installationsbedarf, umfassend
Großhandel mit Eisen, Stahl, Röhren und
sanitärem Installationsbedarf.
c) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Eisen- und Metallwaren,
Werkzeugen, Waffen,
Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren,
umfassend
Großhandel mit Eisen, Stahl- und Metallwaren,
Werkzeugen, Waffen, Schieß-
und Sprengmitteln, Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren.
d) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Metallen und
Metallhalbfabrikaten, umfassend
Großhandel mit Metallen und Metallhalbfabrikaten.
J. Bundesgremium des Maschinenhandels
(Ziffer 17)
a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Büromaschinen
und Büromöbeln, umfassend
Handel mit Büromaschinen, Büromöbeln
und Zubehör,
b) Landesgremium Wien für den
Handel mit Landmaschinen,
umfassend
Handel mit Landmaschinen und Zubehör.
c) Landesgremium Wien für den
Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen,
umfassend
Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen
für die Be- und Verarbeitung
von Metallen, Holz, Kunststoff, Stein
und sonstigen Materialien sowie Zubehör
für diese Maschinen.
Handel mit Maschinen für die Leder-,
Papier- und Textilerzeugung, -be- und
Verarbeitung, mit Bau-, Baustoff-, Bergwerks-
und graphischen Maschinen, mit
Maschinen für die chemische Produktion,
mit Maschinen für Versorgungsbetriebe
(wie für Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
Fernheizwerke usw.) sowie Geräten und
Fachzubehör.
Handel mit Maschinen und Geräten für die
Be- und Verarbeitung und Erhaltung
von Nahrungs- und Genußmitteln sowie
deren Zubehör.
d) Landesgremium Wien für den
Handel mit technischem und
industriellem Bedarf, umfassend
Handel mit technischem und industriellem
Bedarf.
K. Bundesgremium des Handels mit
Autos, Motorrädern, Fahrrädern,
Nähmaschinen und deren
Bestandteilen und Bereifung
(Ziffer 18)
a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Automobilen, Motorrädern
und deren Bereifung
sowie für den Kleinhandel mit
Automobil-, Motorradteilen
und Zugehör, umfassend
Handel mit Automobilen und Motorrädern
sowie deren Bereifung, Handel mit Flugzeugen
und motorbetriebenen Wasserfahrzeugen,
Kleinhandel mit Automobil-
und Motorradteilen, Automobil- und
Motorradzugehör sowie mit Bestandteilen
und Zubehör für Flugzeuge und
motorbetriebene Wasserfahrzeuge.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Automobil-,
Motorradteilen und Zugehör,
umfassend
Großhandel mit Automobil-, Motorradteilen
und Zugehör sowie mit Bestandteilen
und Zubehör für Flugzeuge und
motorbetriebene Wasserfahrzeuge.
c) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Fahrrädern,
Nähmaschinen, deren Bestandteilen
und Zugehör, umfassend
Kleinhandel mit Fahrrädern und Nähmaschinen
sowie deren Bestandteilen und
Zugehör.
d) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Fahrrädern,
Nähmaschinen, deren Bestandteilen
und Zugehör, umfassend
Großhandel mit Fahrrädern und Nähmaschinen
sowie deren Bestandteilen und
Zugehör.
L. Bundesgremium des Handels mit
photographischem, optischem
und ärztlichem Bedarf (Ziffer 19)
a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Waren für Photo,
Kino und Optik, umfassend
Handel mit Artikeln der Photobranche,
Kinobedarf, optischen und feinmechanischen
Geräten.
b) Landesgremium Wien für den
Handel mit ärztlichem, zahnärztlichem
und Laborbedarf,
umfassend
Handel mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten
und Einrichtungsgegenständen,
Zahnwarenbedarf und zahnärztlichen
Einrichtungen, Sanitätswaren, medizinischen
Gummiwaren und Laboratoriumsbedarf.
M. Bundesgremium des Radio- und
Elektrohandels (Ziffer 20)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Elektrowaren,
Radioapparaten, deren Bestandteilen
und Zubehör und
Musikinstrumenten, umfassend;
Kleinhandel mit Elektrowaren, Radioapparaten,
deren Bestandteilen und Zubehör
und Musikinstrumenten,
Kleinhandel mit Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten
und Zubehör,
Kleinhandel mit Schallplatten und Schallträgern,
Kleinhandel mit Fernsehgeräten und Zubehör.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Elektrowaren,
Radioapparaten, deren Bestandteilen
und Zubehör und
Musikinstrumenten, umfassend
Großhandel mit Elektrowaren, Radioapparaten,
deren Bestandteilen und Zubehör
und Musikinstrumenten,
Großhandel mit Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten
und Zubehör,
Großhandel mit Schallplatten und Schallträgern,
Großhandel mit Fernsehgeräten und Zubehör.
N. Bundesgremium des Holz- und
Baustoffhandels (Ziffer 21)
a) Landesgremium Wien für den
Handel mit Holz, umfassend
Handel mit Holz aller Art, außer Brennholz-
Kleinhandel,
Handel mit Holzfabrikaten und Holzhäusern,
Großhandel mit Holzkohle.
b) Landesgremium Wien für den
Handel mit Baustoffen und
Flachglas, umfassend
Großhandel mit Flachglas,
Handel mit sonstigen Baustoffen.
O. Bundesgremium des Brennstoffhandels
(Ziffer 22)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Kohle und
anderen Brennstoffen, umfassend
Kleinhandel mit Kohle, Brennholz, Holzkohle
und anderen Brennstoffen.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Kohle und anderen
festen mineralischen
Brennstoffen, umfassend
Großhandel mit Kohle und anderen festen
mineralischen Brennstoffen.
P. Bundesgremium des Handels mit
Drogen, Pharmazeutika, Farben,
Lacken und Chemikalien
(Ziffer 25)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Drogen und
Chemikalien, umfassend
Kleinhandel mit Drogen und Chemikalien.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Pharmazeutika,
Drogen, Chemikalien und
den Handel mit Farben und
Lacken, umfassend
Großhandel mit Pharmazeutika, Drogen
und Chemikalien,
Handel mit Farben und Lacken und Anstreicherbedarf,
Handel mit pflanzlichen und tierischen
Ölen sowie Fettstoffen für technische
Zwecke.
Q. Bundesgremium des Parfümeriewarenhandels
(Ziffer 26)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Parfumerie-,
Wasch- und Haushaltsartikeln,
umfassend
Kleinhandel mit Parfumerie-, Wasch- und
Haushaltsartikeln.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Parfumerie-,
Wasch- und Haushaltsartikeln,
umfassend
Großhandel mit Parfumerie-, Wasch- und
Haushaltsartikeln.
R. Bundesgremium des Mineralölhandels
(Ziffer 27)
a) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Mineralöl, Mineralölprodukten,
Treib- und
Schmierstoffen, umfassend
Großhandel mit Mineralöl, Mineralölprodukten,
Treib- und Schmierstoffen.
b) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Mineralöl
und Mineralölprodukten, umfassend
Kleinhandel mit Mineralöl und Mineralölprodukten.
c) Landesgremium Wien für Niederlassungen
ausländischer
Mineralölproduzenten, umfassend
Niederlassungen, ausländischer Mineralölproduzenten.
S. Bundesgremium der Tabakverschleißer
(Ziffer 28)
a) Landesgremium Wien der Tabakverschleißer,
umfassend
Tabakverschleißer.
b) Landesgremium Wien der Tabakverleger,
umfassend
Tabakverleger.
T. Bundesgremium des Markt-,
Straßen- und Wanderhandels
(Ziffer 30)
a) Landesgremium Wien der
Straßen- und Wanderhändler,
Marktfahrer, Hausierer und
Markthändler, die andere Waren
als Lebensmittel führen,
umfassend
Straßen- und Wanderhändler, Markthändler,
die andere Waren als Lebensmittel
führen, Marktfahrer, Hausierer.
b) Landesgremium Wien der
Marktviktualienhändler, umfassend
Marktviktualienhändler.
U. Allgemeines Bundesgremium
(Ziffer 31)
a) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Altwaren
(Trödler, Tandler), umfassend
Handel mit Altwaren (Trödler, Tandler).
b) Allgemeines Landesgremium
Wien, umfassend
alle Handelsgewerbe, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einem anderen
Landesgremium angehören, wie zum
Beispiel
Kleinhandel mit zoologischen Artikeln,
Automatenaufsteller,
Blumengroßhandel.
§ 4. Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen.
Für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit-
und Versicherungswesen werden folgende Fachverbände
errichtet
1. Fachverband der Banken und
Bankiers
für Aktienbanken,
Bankiers,
Hypothekenanstalten,
Pfandleihanstalten,
Autofinanzierungsunternehmungen,
freie Makler,
Wechselstuben, die nicht von Sparkassen
oder Kreditgenossenschaften betrieben
werden.
2. Fachverband der Sparkassen
für Sparkassen einschließlich der Girozentrale
der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft.
3. Fachverband der Kreditgenossenschaften
nach dem System
Schulze-Delitzsch
für Kreditgenossenschaften nach dem System
Schulze-Delitzsch,
Bausparkassen,
die Zentralkasse der Volksbanken Österreichs
reg. Genossenschaft m. b. H.
4. Fachverband der Kreditgenossenschaften
nach dem System
Raiffeisen
für Raiffeisenkassen und Raiffeisenzentralkassen
einschließlich der Genossenschaftlichen
Zentralbank Aktiengesellschaft.
5. Fachverband der Versicherungsunternehmungen
für Versicherungsunternehmungen.
6. Fachverband der kleinen Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit
für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
Versicherungsberater.
7. Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen
für Klassenlotteriegeschäftsstellen,
Lottokollekturen.
8. Fachverband der Konsumgenossenschaften
mit dem Recht
zur Annahme von Spareinlagen
für die Zentralkasse der Konsumgenossenschaften
und für die Konsumgenossenschaften
mit dem Recht der Annahme
von Spareinlagen.
§ 5. Sektion Verkehr.
(1) Für den Bereich der Sektion Verkehr werden
folgende Fachverbände errichtet
1.Fachverband der Privatbahnen
für Privatbahnen (Hauptbahnen, Nebenbahnen,
Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusbetriebe,
Hauptseilbahnen und
Kleinseilbahnen), Schlepplifte, Schlaf-
und Speisewagenunternehmungen, Wagenleihunternehmungen.
2. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen
für den Betrieb der
Strom- und Kanalschiffahrt (Groß- und
Kleinschiffahrt), Überfuhrunternehmungen
(Seilfähren, Motorbootfähren, Zillenüberfuhren),
Binnenseeschiffahrt,
Floßfahrt,
Hochseeschiffahrt,
Umschlagunternehmungen.
3. Fachverband der Luftfahrtunternehmungen
für Luftverkehrsunternehmungen,
Flugplatzunternehmungen.
4. (Fällt leer aus.)
5. Fachverband der Spediteure
für Betriebe der Spedition und Lagerei,
Betriebe der Frachtenreklamations-, Tarif-
und Transportberatungsunternehmer,
Betriebe der Transportagenturen,
Verlader.
6. Fachverband für die Personenfuhrwerksgewerbe
für Unternehmungen des Personehfuhrwerks
aller Art.
7. Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
für Unternehmungen des Güterbeförderungsgewerbes
(Lastfuhrwerksgewerbes)
aller Art.
8. Fachverband der Autobusunternehmungen
für Betriebe der linienmäßig betriebenen
Verkehrsunternehmungen,
Betriebe des Gelegenheitsverkehrs mit
Autobussen.
9. Fachverband der Kraftfahrschulen
für Kraftfahrschulen.
10. Fachverband der Garagen, Tankstellen-
und Servicestationsunternehmungen
für Garagenunternehmungen,
Tankstellenunternehmungen (ausschließlicher
Betrieb des Wiederverkaufes von
Betriebsstoffen an Kraftfahrer durch
Zapfstellen),
Unternehmungen zur Wartung von Kraftfahrzeugen
(Servicestationen).
11. Allgemeiner Fachverband des
Verkehrs
für alle Verkehrsunternehmungen, die nicht
ausdrücklich oder dem Sinne nach einem
anderen Fachverband zuzuordnen sind
(zum Beispiel die Unternehmungen des
drahtlosen Nachrichtenverkehrs sowie die
Hilfs- und die Nebenbetriebsunternehmungen
im Bereiche des Verkehrswesens).
(2) Die Errichtung der Fachgruppen in den
einzelnen Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung
zu erfolgen.
§ 6. Sektion Fremdenverkehr.
(1) Für den Bereich der Sektion Fremdenverkehr
werden folgende Fachverbände errichtet
1.Fachverband der Gast- und
Schankbetriebe
für Gasthäuser, Restaurants (auch Grill-
und Spezialitätenrestaurants),
Gasthöfe (gemischte Betriebe) mit höchstens
acht Fremdenbetten,
Rasthäuser mit höchstens acht Fremdenbetten,
Tankstellenbuffets,
Speisehäuser,
Klubs,
Kaffeehäuser, Kaffeerestaurants, Kaffeeschänken,
Espressobetriebe, Kaffeekonditoreien,
Weinhäuser, Weinhallen, Weinstuben,
Bahnhofs- und Schiffsrestaurants, Flughafenrestaurants,
Bars,
Frühstückstuben, Imbißstuben, Grillstuben,
Jausenstationen,
Buffets in Theatern, in Zirkussen, Lichtspieltheatern,
Varietés, bei Sportveranstaltungen,
auf Bahnhöfen usw.
Branntweinschänken,
Kantinen, Werksküchen,
Bierhütten,
Eissalons,
Milchbars, Milchtrinkhallen und Milchtrinkstuben.
2. Fachverband der Beherbergungsbetriebe
für Hotels,
Gasthöfe mit mehr als acht Fremdenbetten,
Rasthäuser mit mehr als acht Fremdenbetten,
Hüttenbetriebe,
Pensionen,
Pensionate,
Fremdenheime (Miethäuser),
Altersheime, Kinderheime.
3. Fachverband der Heilbadeanstalten,
Kuranstalten und Heilquellenbetriebe
für Heilbadeanstalten,
Kuranstalten,
Heil- und Mineralquellenbetriebe (einschließlich
Abfüll- und Versandbetriebe),
Betriebe zur Gewinnung und Versendung
natürlicher Heilmittel (zum Beispiel
Moore, Schlamme usw.).
4.Fachverband der Bäder
für Luftbäder,
Lichtbäder,
Sonnenbäder,
Freibäder,
Flußbäder,
Strandbäder,
Brausebäder,
Hallenbäder,
Wannenbäder,
Dampfbäder,
Saunabäder.
5. Fachverband der Reisebüros
für Unternehmungen gemäß der Reisebüroverordnung.
6. Fachverband der Privattheater
und verwandten Unternehmungen
für Privattheater mit hausgebundener Konzession,
Lizenz oder Spielgenehmigung,
ambulante Theater,
Varietés und Kabaretts mit hausgebundener
Konzession, Lizenz oder Spielgenehmigung,
ambulante Varietés oder Kabaretts,
Zirkusse,
Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger
Art.
7. Fachverband der Lichtspieltheater
für Lichtspieltheater.
8. Fachverband der Privatkranken-,
Heil- und Pflegeanstalten
für von privaten Unternehmern betriebene
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,
Sanatorien,
Säuglingsheime.
9. Allgemeiner Fachverband des
Fremdenverkehrs
für alle Unternehmungen des Fremdenverkehrs,
die nicht ausdrücklich oder dem
Sinne nach einem anderen Fachverband
zuzuordnen sind, zum Beispiel Künstleragenturen
(Bühnen-, Konzert- und Artistenvermittler),
Konzertdirektionen,
Konzertbesorger, Buchmacher und Wettkommissionäre,
Betriebe von Eislaufplätzen,
von (Tisch-)Tennisplätzen
Bootsvermieter, Vermieter von Bootsplätzen,
Vermieter von Zelt-(Camping)-
Plätzen, Theaterkartenbüroinhaber,
Spielbanken (Kasinos), Spielautomatenaufsteller
(ausgenommen Inhaber von
Vergnügungsunternehmungen pratermäßiger
Art oder von gastgewerblichen
Betrieben, wenn sie höchstens acht Spielautomaten
als Nebenbetrieb halten),
Garderobehalter, Gepäck- und Fahrradaufbewahrer
und Gewerbetreibende, die
ihre persönlichen Dienstleistungen anbieten
(zum Beispiel Fremdenführer,
Dienstmänner).
(2) Die Errichtung der Fachgruppen in den einzelnen
Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung
zu erfolgen.
(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes
der Gast- und Schankbetriebe zwei Fachgruppen
errichtet werden, und zwar
a) Fachgruppe Wien der Gast- und
Schankbetriebe, umfassend alle Inhaber
der in Abs. 1 Z. 1 angeführten Betriebe,
ausgenommen die nachfolgend unter
lit. b aufgezählten.
b) Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser,
umfassend alle Inhaber von
Kaffeehäusern,
Kaffeerestaurants,
Kaffeeschänken,
Espressobetrieben,
Kaffeekonditoreien.