35. Verordnung: Catgutverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesundheitsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 163/1952, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
A. Catgut.
I. Beschaffenheit des Rohmaterials.
§ 1. (1) Als Rohmaterial für die Herstellung
von Catgut dürfen nur Schaf- oder Ziegendärme
verwendet werden. Die Därme müssen von Tieren
stammen, die nach der Schlachtung tierärztlich
untersucht und gesund befunden wurden.
(2) Rohmaterial ausländischer Herkunft muß
im Sinne der veterinärbehördlichen Vorschriften
überprüft sein.
II. Einrichtung und Betrieb der Erzeugungsstätten.
§ 2. Die Erzeugung und Lagerung von Sterilcatgut,
ausgenommen die Lagerung unverletzter
Verkaufspackungen, darf nur in Räumen erfolgen,
die für andere Zwecke nicht verwendet werden
und den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
§ 3. (1) Sämtliche Räume müssen hell und mit
gut verschließbaren Fenstern und Türen ausgestattet
sein. Fenster und Türen sind während der
Arbeitszeit geschlossen zu halten. Für eine ausreichende
Belüftung ist durch eine Belüftungsanlage
Sorge zu tragen.
(2) Die Beheizung der Laboratorien und der
Fertigungsräume darf nur mit Heizanlagen erfolgen,
deren Feuerungsstelle außerhalb des betreffenden
Raumes liegt.
§ 4. (1) Die Räume, die der Vorbereitung und
Aufarbeitung von Rohmaterial dienen (Naßabteilung),
müssen einen fugenlosen Boden sowie
einen mit Geruchsverschluß versehenen Wasserablauf
aufweisen. Sie müssen bis zu einer Höhe
von 150 cm mit einem waschbaren Wandanstrich
oder Wandbelag versehen sein.
(2) Für eine gründliche Reinigung der Räume
und ehestmögliche Beseitigung aller Abfälle ist
Sorge zu tragen, um den Keimgehalt der Luft
möglichst niedrig zu halten.
§ 5. (1) Sterilräume im Sinne dieser Verordnung
sind jene Räume, in welchen die Sterilisierung des
Catguts erfolgt, das sterile Catgut unverpackt
einer Manipulation, gleich welcher Art, unterzogen
oder die Sterilverpackung vorgenommen
wird.
(2) Die Sterilräume müssen von der Naßabteilung
(§ 4) streng getrennt sein. Dieser Bestimmung
ist entsprochen, wenn entweder
a) die Unterbringung in verschiedenen Gebäuden
erfolgt oder
b) die Unterbringung in verschiedenen Stockwerken
erfolgt oder
c) die Unterbringung zwar im selben Stockwerk
und im gleichen Gebäude erfolgt,
beide Abteilungen aber nur durch verschiedene
Hauseingänge betretbar sind und im
Inneren des Hauses zwischen beiden Abteilungen
keine räumliche Verbindung besteht.
(3) Die Sterilräume müssen an jeder Eingangstür
durch große, deutlich sichtbare Tafeln mit entsprechender
Aufschrift als solche gekennzeichnet
sein.
(4) Sie dürfen nur durch als Luftschleusen eingerichtete
Räume betretbar sein. Der Eintritt ist
nur den dort beschäftigten Personen sowie den
aufsichtführenden Betriebsorganen und den amtlichen
Kontrollorganen gestattet.
(5) Sterilräume müssen mit einer Belüftungsanlage
versehen sein, welche die eingelassene Luft
filtriert und eine solche Keimherabsetzung bewirkt,
wie sie nach dem jeweiligen Stand der technischen
Wissenschaften erreichbar ist. Die Belüftungsanlage
muß mit Überdruck arbeiten.
(6) Die Fenster der Sterilräume müssen möglichst
fugendicht abgeschlossen sein, Fußboden,
Wände und Decke sind fugendicht anzulegen
und müssen gut waschbar sein. Sämtliche Einrichtungsgegenstände
müssen so beschaffen sein, daß
ihre Reinhaltung leicht möglich ist.
(7) Die Keimzahlen der Luft sind wöchentlich
durch Nährbodenschalen, die der Raumluft ausgesetzt
werden, zu prüfen. Über die Ergebnisse
der Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, in
welche dem Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Einblick zu gewähren ist.
§ 6. Als Lagerräume für sterile Verkaufspackungen
dürfen nur trockene und sonnengeschützte
Räume verwendet werden. Die Temperatur
in solchen Räumen darf Zimmertemperatur
nicht übersteigen. Die Vorschriften für die
Lagerung steriler Verkaufspackungen gelten auch
für die Lagerung beim Händler und in Krankenhäusern.
III. Personelle Anforderung.
§ 7. Für das Personal sind ausreichende Umkleide-
und Waschräume vorzusehen. In den Umkleideräumen
ist für eine gesonderte Unterbringungsmöglichkeit
der Straßen- und Arbeitskleider
vorzusorgen.
§ 8. (1) In den Betrieben zur Herstellung von
Catgut dürfen Personen nicht beschäftigt werden,
die an einer übertragbaren Krankheit oder an
einer durch Eitererreger hervorgerufenen Erkrankung
der Haut, der Mund- und Rachenschleimhäute,
der Nase oder der Augen leiden.
Auch Ausscheider von Erregern übertragbarer
Krankheiten dürfen in solchen Betrieben nicht beschäftigt
werden.
(2) Alle Personen, die in solchen Betrieben tätig
werden wollen, müssen sich vor der Arbeitsaufnahme
vom Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einer Untersuchung unterziehen,
die nach Aufnahme der Tätigkeit alle
drei Monate zu wiederholen ist. Bei Vorliegen der
im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hat der
Amtsarzt eine Bescheinigung darüber auszustellen,
daß gegen die Beschäftigung solcher Personen bei
der Herstellung von Catgut keine Bedenken bestehen.
§ 9. (1) Sämtliche Arbeitsräume mit Ausnahme
der Naßabteilung dürfen nur nach Anlegen einer
Arbeitskleidung, einer die Kopfhaare voll bedeckenden
Schutzhaube und von Arbeitsschuhen
betreten werden. Die Hände sind vor dem Betreten
der Arbeitsräume jedesmal gründlich mit
Seife zu reinigen und mit einer Desinfektionslösung
abzubürsten.
(2) Vor jedem Betreten eines Sterilraumes muß
die Arbeitskleidung abgelegt werden. Die Hände
sind 15 Minuten unter fließendem warmem Leitungswasser
mit Seife und Bürste und durch
weitere drei Minuten mit Äthylalkohol zu reinigen.
Anschließend sind die Hände abzuspülen
und mit einem Antisepticum nachzubehandeln
(Fürbringersche Händedesinfektionsmethode).
Sodann ist in der Schleuse eine sterilisierte Arbeitskleidung
anzulegen. Hiezu gehören auch
eine Gesichtsmaske und sterile Gummihandschuhe.
Als Gleitmittel für die Gummihandschuhe
darf nur steriles Talkum verwendet werden.
(3) Bei jedem Verlassen des Sterilraumes ist die
sterile Kleidung in der Schleuse abzulegen. Arbeitskleidung
und Sterilkleidung sind getrennt zu
verwahren.
§ 10. Wird ein Sterilisierungsverfahren angewendet,
bei welchem das unsterile Catgut in
der Endverpackung sterilisiert wird, findet von
den Vorschriften des § 9 nur der Abs. 1 Anwendung.
IV. Herstellungsbedingungen.
§ 11. (1) In jedem Betrieb, in dem Catgut erzeugt
wird, muß ein eigenes Kontrollaboratorium
geführt werden. In diesem sind laufend Prüfungen
auf Elastizität, Reißfestigkeit, gleichmäßige
Kalibrierung und Resorptionsfähigkeit des Endproduktes
vorzunehmen. Ferner ist das Endprodukt
auf seine Sterilität zu überprüfen. Über die
Untersuchungen sind entsprechende Aufzeichnungen
zu führen.
(2) Die Leitung des Kontrollaboratoriums kann
nur Personen übertragen werden, die die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllen
a) Der Besitz des Diploms über das Doktorat
der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach
einer inländischen Universität
oder des Diploms über das Doktorat der
technischen Wissenschaften mit Chemie als
Dissertationsfach einer inländischen technischen
Hochschule oder des Diploms über
das Doktorat der gesamten Heilkunde einer
inländischen Universität oder des Diploms
eine Magisters der Pharmazie einer inländischen
Universität oder des Ingenieurdiploms
einer Abteilung für Chemie einer
inländischen technischen Hochschule,
b) der Nachweis der für die Tätigkeit in einem
solchen Laboratorium erforderlichen Spezialkenntnisse
auf dem Gebiet der Bakteriologie.
Der Nachweis wird durch eine
mindestens zweijährige Tätigkeit in einem
bakteriologischen Laboratorium oder einem
entsprechenden Hochschulinstitut erbracht.
(3) Den im Abs. 2 lit. a angeführten Diplomen
sind im Ausland erworbene Diplome dann gleich-
zuhalten, wenn sie von einer österreichischen
Universität nostrifiziert wurden.
(4) Vom Erfordernis der zweijährigen Praxis
sind für die Dauer ihrer Tätigkeit im selben Betrieb
Personen befreit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung mindestens drei
Jahre in befugten Catguterzeugungsbetrieben in
der Fertigung oder Kontrolle beschäftigt waren.
(5) Auf die Einrichtung und den Betrieb eines
derartigen Firmenlaboratoriums finden die Bestimmungen
des § 11 der Verordnung vom
2. April 1948, BGBl. Nr. 63, sinngemäß Anwendung.
(6) Den amtlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen
Einblick in die Aufzeichnungen und Kulturergebnisse
dieses Laboratoriums zu gewähren.
Auf Befragen sind Auskünfte über die Herstellungsverfahren,
insoweit sie zur Durchführung
der Überprüfung notwendig sind, jederzeit zu erteilen.
§ 12. Vor der Sterilisierung sind bei der Verarbeitung
des Materials alle Verfahren, die eine
Sterilisierung der Fäden erschweren, zu unterlassen.
§ 13. Die bei der Erzeugung von Catgut verwendeten
Geräte müssen leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sein; sie dürfen nicht von Flüssigkeiten
durchtränkbar sein und sich durch die
verwendeten Chemikalien nicht, verändern.
§ 14. Zur Konservierung und Sterilisierung
dürfen nur solche Chemikalien verwendet werden,
die für den menschlichen Organismus in der
im Faden verbleibenden Menge unschädlich sind.
§ 15. Die Reißfestigkeit des erzeugten Catguts
hat folgenden Mindesterfordernissen zu genügen
V. Verpackung.
§ 16. (1) Steriles Catgut ist, sofern es nicht
in der Endverpackung selbst sterilisiert wird, derart
zu verpacken, daß die Erhaltung der Sterilität
gewährleistet bleibt. Die Verpackung hat in
einem Sterilraum zu erfolgen, der zusätzlich mit
einem Sterilschrank auszustatten ist.
(2) Als sterile Verpackung für Naßcatgut sind
nur luftdicht abgeschlossene Flaschen, Phiolen
und Ampullen zulässig.
(3) Jedes Originalgefäß ist mit genauen Angaben
über Erzeugerfirma, Chargennummer und
Fadenstärke zu versehen. Die genauen Angaben
über die Erzeugerfirma können durch Anführung
des marktüblichen Firmenkurzzeichens des Catguterzeugers
ersetzt werden.
VI. Behördliche Kontrolle.
§ 17. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, ein Prozent
der Fadenlänge des erzeugten Catguts aller
Fadenqualitäten und Fadenstärken in einer bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt,
einem hygienischen Universitätsinstitut
oder einer anderen einschlägigen bundesstaatlichen
Untersuchungsanstalt auf seine
Sterilität überprüfen zu lassen. Es sind so viele
ganze Packungen zu untersuchen, als einem Prozent
der jeweiligen Verpackungsart entspricht.
Die Untersuchung ist nach dem jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Forschung vorzunehmen.
(2) Die zur Untersuchung herangezogene bakteriologisch-
serologische Untersuchungsanstalt hat
außerdem stichprobenweise das erzeugte Catgut
auf seine Elastizität, Reißfestigkeit, gleichmäßige
Kalibrierung und Resorptionsfähigkeit zu überprüfen.
Soweit in einer bundesstaatlichen bakteriologisch-
serologischen Untersuchungsanstalt
die Untersuchung auf Elastizität und Reißfestigkeit
nicht durchgeführt werden kann, hat die Anstalt
ein Gutachten einer zur Vornahme solcher
Untersuchungen eingerichteten Anstalt einzuholen.
(3) Die Auswahl des zu untersuchenden Catguts
treffen die staatlichen Kontrollorgane.
(4) Eine in Untersuchung stehende Charge ist
von der Erzeugerfirma bis zum Eintreffen des
Sterilattestes unter Verschluß zu halten. Die
lagernde Charge ist vom Amtsorgan derart zu
kennzeichnen, daß eine Entnahme nicht möglich
ist. Die Untersuchungsanstalten haben in Fällen,
in denen das Untersuchungsergebnis nicht den
Erfordernissen dieser Verordnung entspricht, unverzüglich
den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu benachrichtigen.
(5) Die Konservierungs- und Sterilisierungsmittel
sind von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-
serologischen Untersuchungsanstalt, einem
hygienischen Universitätsinstitut oder einer
anderen einschlägigen bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt
auf ihre Eignung zu überprüfen.
(6) Ergibt die Überprüfung des gezogenen
Probematerials eine nichtsterile Beschaffenheit, ist
der Amtsarzt verpflichtet, sämtliche Phasen der
Produktion einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Erzeugungscharge, der die für nichtsteril
befundene Probe entnommen wurde, darf erst
in Verkehr gesetzt werden, wenn sie einer weiteren
Sterilisierung unterworfen wurde und durch
eine anschließende bakteriologische Untersuchung
die Keimfreiheit des Materials festgestellt ist.
§ 18. (1) Bei aus dem Ausland eingeführtem
Catgut obliegt die Verpflichtung, die gemäß § 17
vorgeschriebenen Untersuchungen durchführen
zu lassen, der Importfirma. Die Untersuchungen
auf Elastizität, Reißfestigkeit, gleichmäßige Kalibrierung
und Resorptionsfähigkeit sind gleichfalls
stichprobenweise von einer bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt
oder einem hygienischen Universitätsinstitut
durchzuführen. Die Auswahl des Untersuchungsmaterials,
das zwei Prozent aller Fadenqualitäten,
Fadenstärken sowie Verpackungsarten
der importierten Menge zu betragen hat, obliegt
den staatlichen Kontrollorganen. Den Nachweis
über das Zutreffen der Bedingungen des § 16
und § 17 Abs. 5 hat die Importfirma zu erbringen.
Der Importeur hat der Untersuchungsanstalt,
die die Überprüfung durchführt, erforderlichenfalls
bekanntzugeben, auf welche Weise
das Konservierungs- und Sterilisierungsmittel
entfernt werden kann. Bis zum Vorliegen des
Sterilattestes hat das importierte Catgut beim
Importeur unter Verschluß zu verbleiben. Die
lagernde Charge ist vom Amtsorgan derart zu
kennzeichnen, daß eine Entnahme nicht möglich
ist.
(2) Ergibt das gezogene Probematerial eine
nichtsterile Beschaffenheit, darf die betreffende
Charge erst dann in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie einer neuerlichen Sterilisierung unterworfen
wurde und durch eine anschließende bakteriologische
Untersuchung in einer bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt,
einem hygienischen Universitätsinstitut
oder einer anderen einschlägigen Untersuchungsanstalt
die Keimfreiheit des Materials
festgestellt ist.
§ 19. Der Nachweis der erfolgten amtlichen
Untersuchung ist mit Ausnahme der Kleinpackungen
(Ampullen, Phiolen) auf dem Originalgefäß
ersichtlich zu machen.
§ 20. Die Einfuhr, das Feilhalten sowie der
Verkauf von Trockencatgut zur Verwendung im
Inland ist verboten.
VII. Vorschriften für die Verwendung
von Catgut bei Operationen.
§ 21. (1) Bei Operationen darf nur Catgut aus
Originalgefäßen verwendet werden, auf welchen
Erzeugerfirma, Chargennummer, Fadenstärke
und amtlicher Prüfungsvermerk deutlich ersichtlich
sind. Auf Kleinpackungen (Ampullen, Phiolen
u. dgl.) kann der amtliche Prüfungsvermerk
fehlen.
(2) Im Operationsprotokoll sind Herkunft,
Chargennummer und Fadenstärke des verwendeten
Catguts zu verzeichnen.
B. Sonstiges medizinisches Naht- und Organersatzmaterial.
§ 22. Aus. tierischem Gewebe oder aus Kunststoffen
hergestelltes medizinisches Naht- oder
Organersatzmaterial, das dem menschlichen Körper
einverleibt werden soll, aber vor Gebrauch
einer Sterilisation durch gespannten, gesättigten
Dampf mit einem Überdruck von mindestens
1 atü nicht unterzogen werden kann, unterliegt
den Bestimmungen der §§ 2 bis 19 dieser Verordnung.
§ 23. Naht- und Organersatzmaterial, das
durch gespannten, gesättigten Dampf mit einem
Überdruck von mindestens 1 atü sterilisiert werden
kann, unterliegt nicht den Bestimmungen
dieser Verordnung. Wird derartiges Material jedoch
in steriler Packung in den Handel gebracht,
finden die Bestimmungen des § 22 dieser Verordnung
Anwendung.
C. Überprüfung von Erzeugungsstätten.
§ 24. (1) Die Erzeugungsstätten von Catgut
und anderem medizinischem Naht- und Organersatzmaterial
tierischen Ursprungs sind mindestens
zweimal jährlich durch den Amtsarzt der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einer
Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei der Kontrolle ist auf die Einhaltung der
in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen
zu achten und die Art des zur Sterilisierung
verwendeten Verfahrens festzuhalten.
D. Kostentragung.
§ 25. Vom Bunde werden getragen
a) die Kosten der gemäß den vorstehenden
Bestimmungen vorgeschriebenen Untersuchungen,
soweit sie von Anstalten vorgenommen
werden, die dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung unterstehen;
b) die Kosten der Untersuchungen auf Reißfestigkeit
und Elastizität, soweit diese von
den in der lit. a genannten Anstalten nicht
selbst vorgenommen werden können.