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35_1955 AT

35. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

Österreichische Gesandtschaft

Zl. 2.130-A/54

Kopenhagen, den 7. September 1954.

Euere Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,

von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit

mit dem Königreiche Dänemark

auf sozialem Gebiet zu vertiefen, und von der

Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist,

den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen

den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen

und beruflichen Fortbildung zu fördern,

bereit ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die

nachstehenden Bestimmungen anzuwenden

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes

1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Staates begeben,

um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb

ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu

vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder

verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die

Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen

regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Berufe; die

obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden

Staaten können jedoch vereinbaren,

daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung

des Abkommens ausgenommen werden.

(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt

einer Beschäftigung einer behördlichen

Genehmigung bedürfen, verpflichten sich die

vertragschließenden Staaten, diese für die Gastarbeitnehmer

im Sinne dieses Abkommens zu

erteilen.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden können, darf im Kalenderjahr

150 (hundertfünfzig) nicht überschreiten.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des

Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, un-

abhängig davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen

dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

des laufenden Kalenderjahres, wenn sie

sich auf Grund von Zulassungen in einem der

vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits

im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalenderjahres

nicht erreicht, so darf dieser weder die

Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen

vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen

verringern noch den Rest des nicht erschöpften

Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr

übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von

Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

zwischen den beiden Regierungen abgeändert

werden. Eine derartige Vereinbarung für

das folgende Kalenderjahr ist spätestens am

1. Dezember zu treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in

Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

6 Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein

Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis

im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt

worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von Streik

oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine

solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses

eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen

zur Auffindung eines anderen geeigneten

Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt

auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den

gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,

wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben gelten,

in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden

sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde

ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das

Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen

Angaben zu enthalten und muß insbesondere

anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls

in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner

ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die

zuständige Behörde des anderen Staates weiter,

die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle

entscheidet auch über allfällige Verlängerungen

gemäß Artikel 4, Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeiter

sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Wien zu richten, diejenigen der

dänischen Bewerber an das staatliche Auswanderungs-

Kontor (statens udvandringskontor) in

Kopenhagen.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung

angestrebten Ziele und um soweit wie

möglich Personen zu helfen, die sich um einen

Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen

Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden

Staaten, den Austausch von

Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen und unter Beteiligung der

interessierten Organisationen zu fördern und zu

erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,

während des Aufenthaltes oder bei der

Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,

mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die

Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren

jedoch nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über die

Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von

Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln etwaige

bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten im Wege

unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt, und gilt bis zum Jahresende 1954.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende

Anteil des im Artikel 3, Absatz 1,

festgesetzten Kontingentes.

Falls die Königlich Dänische Regierung bereit

ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so soll diese Note und

die analoge Antwortnote Euerer Exzellenz als ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem im Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen

Datum in Kraft tritt.

Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Willfort m.p.

Seiner Exzellenz

Herrn H. C. Hansen,

Königlich dänischer Minister des Äußeren,

Kopenhagen.

Udenrigsministeriet

Kopenhagen, den 7. September 1954.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

7. September 1954 zu bestätigen, welche lautet

wie folgt

„Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung,

von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit

mit dem Königreiche Dänemark

auf sozialem Gebiet zu vertiefen, und von der

Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist,

den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen

den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen

und beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit

ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die nachstehenden

Bestimmungen anzuwenden

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes

1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet

des anderen vertragschließenden Staates begeben,

um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb

ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu

vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder

verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die

Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen

regeln.

(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage

in dem betreffenden Berufe; die

obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden

Staaten können jedoch vereinbaren,

daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung

des Abkommens ausgenommen werden.

(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt

einer Beschäftigung einer behördlichen

Genehmigung bedürfen, verpflichten sich die

vertragschließenden Staaten, diese für die Gastarbeitnehmer

im Sinne dieses Abkommens zu

erteilen.

Artikel 3

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden können, darf im Kalenderjahr

150 (hundertfünfzig) nicht überschreiten.

(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des

Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig

davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeithehmer zählen

dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

des laufenden Kalenderjahres, wenn sie

sich auf Grund von Zulassungen in einem der

vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits

im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalen-

derjahres nicht erreicht, so darf dieser weder die

Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen

vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen

verringern noch den Rest des nicht erschöpften

Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr

übertragen.

(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von

Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

zwischen- den beiden Regierungen abgeändert

werden. Eine derartige Vereinbarung für

das folgende Kalenderjahr ist spätestens am

1. Dezember zu treffen.

Artikel 4

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in

Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

6 Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten

Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein

Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis

im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt

worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von Streik

oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine

solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses

eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen

zur Auffindung eines anderen geeigneten

Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt

auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den

gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,

wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben gelten,

in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden

sollen.

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften über die soziale

Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.

Artikel 8

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde

ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das

Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen

Angaben zu enthalten und muß insbesondere

anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls

in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner

ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.

(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die

zuständige Behörde des anderen Staates weiter,

die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle

entscheidet auch über allfällige Verlängerungen

gemäß Artikel 4, Absatz 1.

(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeiter

sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Wien zu richten, diejenigen der

dänischen Bewerber an das staatliche Auswanderungs-

Kontor (statens udvandringskontor) in

Kopenhagen.

Artikel 9

(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung

angestrebten Ziele und um soweit wie

möglich Personen zu helfen, die sich um einen

Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen

Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden

Staaten, den Austausch von

Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen und unter Beteiligung der

interessierten Organisationen zu fördern und zu

erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,

während des Aufenthaltes oder bei der

Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,

mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die

Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren

jedoch nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über die

Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von

Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln etwaige

bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten im Wege

unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt, und gilt bis zum Jahresende 1954.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende

Anteil des im Artikel 3, Absatz 1,

festgesetzten Kontingentes.

Falls die Königlich Dänische Regierung bereit

ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so soll diese Note und

die analoge Antwortnote Euerer Exzellenz als ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem im Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen

Datum in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu

setzen, daß die Königlich Dänische Regierung

den Vorschlag, ein Abkommen auf Grund der

obigen Bestimmungen zu schließen, annimmt

und zustimmt, daß in Ihrer Note und dieser Antwortnote

das Zustandekommen einer Übereinstimmung

zwischen den beiden Regierungen zu

erblicken ist, die zu dem in Artikel 11, Absatz 1,

vorgesehenen Datum in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die

Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

H. C. Hansen m. p.

Herrn Geschäftsträger Johannes Willfort,

Österreichische Gesandtschaft

Kopenhagen.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz

1, am 1. November 1954 in Kraft getreten.

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