35. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Gesandtschaft
Zl. 2.130-A/54
Kopenhagen, den 7. September 1954.
Euere Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,
von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit
mit dem Königreiche Dänemark
auf sozialem Gebiet zu vertiefen, und von der
Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist,
den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen
den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen
und beruflichen Fortbildung zu fördern,
bereit ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die
nachstehenden Bestimmungen anzuwenden
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes
1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Staates begeben,
um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb
ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu
vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder
verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die
Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen
regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Berufe; die
obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden
Staaten können jedoch vereinbaren,
daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung
des Abkommens ausgenommen werden.
(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt
einer Beschäftigung einer behördlichen
Genehmigung bedürfen, verpflichten sich die
vertragschließenden Staaten, diese für die Gastarbeitnehmer
im Sinne dieses Abkommens zu
erteilen.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden können, darf im Kalenderjahr
150 (hundertfünfzig) nicht überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des
Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, un-
abhängig davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen
dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
des laufenden Kalenderjahres, wenn sie
sich auf Grund von Zulassungen in einem der
vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits
im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalenderjahres
nicht erreicht, so darf dieser weder die
Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen
vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen
verringern noch den Rest des nicht erschöpften
Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von
Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
zwischen den beiden Regierungen abgeändert
werden. Eine derartige Vereinbarung für
das folgende Kalenderjahr ist spätestens am
1. Dezember zu treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in
Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
6 Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein
Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis
im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt
worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von Streik
oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine
solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses
eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen
zur Auffindung eines anderen geeigneten
Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt
auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,
wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben gelten,
in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden
sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde
ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das
Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen
Angaben zu enthalten und muß insbesondere
anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls
in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner
ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die
zuständige Behörde des anderen Staates weiter,
die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle
entscheidet auch über allfällige Verlängerungen
gemäß Artikel 4, Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeiter
sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Wien zu richten, diejenigen der
dänischen Bewerber an das staatliche Auswanderungs-
Kontor (statens udvandringskontor) in
Kopenhagen.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung
angestrebten Ziele und um soweit wie
möglich Personen zu helfen, die sich um einen
Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen
Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten, den Austausch von
Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen und unter Beteiligung der
interessierten Organisationen zu fördern und zu
erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,
während des Aufenthaltes oder bei der
Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,
mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die
Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren
jedoch nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von
Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln etwaige
bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten im Wege
unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt, und gilt bis zum Jahresende 1954.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende
Anteil des im Artikel 3, Absatz 1,
festgesetzten Kontingentes.
Falls die Königlich Dänische Regierung bereit
ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so soll diese Note und
die analoge Antwortnote Euerer Exzellenz als ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem im Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen
Datum in Kraft tritt.
Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Willfort m.p.
Seiner Exzellenz
Herrn H. C. Hansen,
Königlich dänischer Minister des Äußeren,
Kopenhagen.
Udenrigsministeriet
Kopenhagen, den 7. September 1954.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
7. September 1954 zu bestätigen, welche lautet
wie folgt
„Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung,
von dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit
mit dem Königreiche Dänemark
auf sozialem Gebiet zu vertiefen, und von der
Überlegung ausgehend, daß es vorteilhaft ist,
den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen
den beiden Ländern zum Zwecke der sprachlichen
und beruflichen Fortbildung zu fördern, bereit
ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die nachstehenden
Bestimmungen anzuwenden
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes
1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet
des anderen vertragschließenden Staates begeben,
um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb
ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu
vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder
verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die
Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen
regeln.
(2) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage
in dem betreffenden Berufe; die
obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden
Staaten können jedoch vereinbaren,
daß gewisse Berufe und Gebiete von der Anwendung
des Abkommens ausgenommen werden.
(3) Sofern ausländische Arbeitnehmer zum Antritt
einer Beschäftigung einer behördlichen
Genehmigung bedürfen, verpflichten sich die
vertragschließenden Staaten, diese für die Gastarbeitnehmer
im Sinne dieses Abkommens zu
erteilen.
Artikel 3
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden können, darf im Kalenderjahr
150 (hundertfünfzig) nicht überschreiten.
(2) Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des
Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig
davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeithehmer zählen
dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
des laufenden Kalenderjahres, wenn sie
sich auf Grund von Zulassungen in einem der
vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits
im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Absatz 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalen-
derjahres nicht erreicht, so darf dieser weder die
Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen
vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen
verringern noch den Rest des nicht erschöpften
Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.
(4) Die im Absatz 1 genannte Anzahl von
Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
zwischen- den beiden Regierungen abgeändert
werden. Eine derartige Vereinbarung für
das folgende Kalenderjahr ist spätestens am
1. Dezember zu treffen.
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in
Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
6 Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten
Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein
Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis
im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt
worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von Streik
oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine
solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses
eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen
zur Auffindung eines anderen geeigneten
Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt
auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen,
wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben gelten,
in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden
sollen.
Artikel 7
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften über die soziale
Sicherheit von Arbeitnehmern Anwendung.
Artikel 8
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde
ihres Staates (Absatz 3) vorzulegen. Das
Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen
Angaben zu enthalten und muß insbesondere
anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls
in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner
ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.
(2) Die zuständige Behörde leitet den Antrag,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, an die
zuständige Behörde des anderen Staates weiter,
die über die Zulassung entscheidet. Diese Stelle
entscheidet auch über allfällige Verlängerungen
gemäß Artikel 4, Absatz 1.
(3) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeiter
sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Wien zu richten, diejenigen der
dänischen Bewerber an das staatliche Auswanderungs-
Kontor (statens udvandringskontor) in
Kopenhagen.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung
angestrebten Ziele und um soweit wie
möglich Personen zu helfen, die sich um einen
Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen
Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten, den Austausch von
Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen und unter Beteiligung der
interessierten Organisationen zu fördern und zu
erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,
während des Aufenthaltes oder bei der
Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,
mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die
Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren
jedoch nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von
Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln etwaige
bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten im Wege
unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt, und gilt bis zum Jahresende 1954.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende
Anteil des im Artikel 3, Absatz 1,
festgesetzten Kontingentes.
Falls die Königlich Dänische Regierung bereit
ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so soll diese Note und
die analoge Antwortnote Euerer Exzellenz als ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem im Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen
Datum in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu
setzen, daß die Königlich Dänische Regierung
den Vorschlag, ein Abkommen auf Grund der
obigen Bestimmungen zu schließen, annimmt
und zustimmt, daß in Ihrer Note und dieser Antwortnote
das Zustandekommen einer Übereinstimmung
zwischen den beiden Regierungen zu
erblicken ist, die zu dem in Artikel 11, Absatz 1,
vorgesehenen Datum in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
H. C. Hansen m. p.
Herrn Geschäftsträger Johannes Willfort,
Österreichische Gesandtschaft
Kopenhagen.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz
1, am 1. November 1954 in Kraft getreten.