35. Verordnung: Wissenschaftliche Untersuchung des Dauerverhaltens von Gaszählern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 67 Z. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-
und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)
wird verordnet
§ 1. Das Dauerverhalten von Balgengaszählern
mit einer Nennbelastung Qe von höchstens
4,5 m3/h wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
einer Untersuchung unterworfen.
Zweck der Untersuchung ist die Klärung der
Frage, ob von einer Nacheichung der Gaszähler
abgesehen werden kann und, sofern sich die
Nacheichung als notwendig erweist, die Ermittlung
einer angemessenen Nacheichfrist.
§ 2. (1) Der Fachverband der Gaswerke Österreichs
(früher Fachverband der Gas- und Wasserwerke
Österreichs) hat innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
3500 Stück neu hergestellte Gaszähler der
Eichung zuzuführen. Der Fachverband hat ferner
nach Maßgabe der einen Bestandteil der Verordnung
bildenden Anlage 1 dafür zu sorgen, daß
seine Mitglieder diese geeichten Gaszähler bevorzugt
in ihre Gasversorgungsnetze einbauen.
(2) Die Inhaber der Gaswerke haben dem Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen nach
Maßgabe der Anlage 1 Gaszähler bekanntzugeben,
die in ihr Gasversorgungsnetz eingebaut sind,
bei Inkrafttreten der Verordnung seit mindestens
acht Jahren in Verwendung stehen und
noch niemals repariert wurden. Das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen hat davon nach
Maßgabe der Anlage 1 ihm geeignet erscheinende
Gaszähler einer Befundprüfung (§ 47 Abs. 1 des
MEG.) zuzuführen.
(3) Wird der Aufstellungsort von Gaszählern,
die im Sinne der Abs. 1 und 2 der Untersuchung
unterworfen sind, geändert, so hat das Gaswerk
den neuen Aufstellungsort dem Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen bekanntzugeben.
§ 3. Bei Eichungen gemäß § 2 Abs. 1 und bei
Befundprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in Abhängigkeit
vom Belastungsgrad die Anzeigefehler
der Gaszähler mit einer Genauigkeit von
± 0,2% und deren Druckverbrauch mit einer
Genauigkeit von ± 0,5 kp/m2 zu ermitteln. Die
Ermittlung ist bei Belastungsgraden vorzunehmen,
die sich auf den gesamten durch die Eichvorschriften
bestimmten Prüfbereich erstrecken.
§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat nach Maßgabe des Abs. 2 an den
in den Abs. 1 und 2 des § 2 bezeichneten Gaszählern
bis zum Jahre 1960 Befundprüfungen
durchzuführen. Bei diesen sind sowohl die Fehlerwanderung
als auch die Änderung des Druckverbrauches
festzustellen.
(2) Die Befundprüfungen gemäß Abs. 1 sind
entsprechend der anliegenden, einen Bestandteil
der Verordnung bildenden Anlage 2 durchzuführen.
§ 5. (1) Die Eichungen gemäß § 2 Abs. 1 sind
in Abfertigungsstellen (§ 34 Z. 3 des MEG.)
durchzuführen. Die Befundprüfungen gemäß
§ 2 Abs. 2 und gemäß § 4 sind, sofern die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, an den
Aufstellungsorten der Gaszähler, andernfalls in
Abfertigungsstellen vorzunehmen. Für die Bereitstellung
der Abfertigungsstellen und der bei
Durchführung der Befundprüfungen am Aufstellungsort
notwendigen Normalgeräte und
Prüfungshilfsmittel hat der Fachverband der Gaswerke
Österreichs (früher Fachverband der Gas-
und Wasserwerke Österreichs) zu sorgen. Desgleichen
hat der Fachverband die erforderlichen
Transport-, Montage- und Hilfsarbeiten durchführen
zu lassen. Ebenso hat er die Konsumenten
rechtzeitig von der geplanten Durchführung der
Befundprüfungen zu benachrichtigen.
(2) Werden die Befundprüfungen am Aufstellungsort
der Gaszähler durchgeführt, so ist
Leuchtgas als Meßgut zu verwenden. Die hiefür
notwendigen Gasmengen sind von den Gaswerken
kostenlos beizustellen.
§ 6. Wird ein der Untersuchung unterworfener
Gaszähler schon vor der gemäß § 4 durchzuführenden
Befundprüfung reparaturbedürftig,
so ist von deren Durchführung abzusehen und
nur die Ursache der Reparatur festzustellen.
§ 7. Für jeden der in den Abs. 1 und 2 des
§ 2 bezeichneten Gaszähler hat das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen ein Karteiblatt
anzulegen. In dieses sind die zur Charakterisierung
des Gaszählers erforderlichen Kennzeichen,
die am Aufstellungsort herrschenden Betriebsbedingungen,
die Ergebnisse der eichtechnischen
Prüfung und der Befundprüfungen sowie ein allfälliges
Ausscheiden gemäß § 6 einzutragen. Die
in der Kartei gesammelten Unterlagen dürfen nur
für die Zwecke der gegenständlichen Untersuchung
verwendet werden.
§ 8. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat
1. die für die Untersuchung notwendigen Prüfprotokolle
auszuarbeiten und bereitzustellen;
2. die zu den Befundprüfungen verwendeten
Normalgeräte periodisch zu überprüfen;
3. die Meßergebnisse zweckentsprechend auszuwerten;
4. den Abschlußbericht über das Ergebnis der
ganzen Untersuchung zu verfassen.
§ 9. Im Abschlußbericht über das Ergebnis der
den Gegenstand dieser Verordnung bildenden
Untersuchung ist die Fehlerwanderung und die
Änderung des Druckverbrauches in Abhängigkeit
von der Dauer der Verwendung der Gaszähler
anzugeben. Außerdem ist in dem Bericht die
Anzahl der reparaturbedürftig gewordenen Gaszähler
sowie eine allenfalls erkennbar gewordene
Abhängigkeit der Fehlerwanderung und Änderung
des Druckverbrauches von den in den einzelnen
Gasversorgungsnetzen herrschenden Betriebsbedingungen
festzuhalten.
§ 10. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat den Abschlußbericht (§ 9) unter
Anschluß einer Stellungnahme des Fachverbandes
der Gaswerke Österreichs (früher Fachverband
der Gas- und Wasserwerke Österreichs) dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
vorzulegen, das den Bericht veröffentlichen
kann. Eine vorzeitige Veröffentlichung einzelner
Teile oder einzelner Meßergebnisse ist
unstatthaft.