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35_1954 AT

35. Verordnung: Wissenschaftliche Untersuchung des Dauerverhaltens von Gaszählern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Wissenschaftliche Untersuchung des Dauerverhaltens von Gaszählern.

Auf Grund des § 67 Z. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-

und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)

wird verordnet

§ 1. Das Dauerverhalten von Balgengaszählern

mit einer Nennbelastung Qe von höchstens

4,5 m3/h wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

einer Untersuchung unterworfen.

Zweck der Untersuchung ist die Klärung der

Frage, ob von einer Nacheichung der Gaszähler

abgesehen werden kann und, sofern sich die

Nacheichung als notwendig erweist, die Ermittlung

einer angemessenen Nacheichfrist.

§ 2. (1) Der Fachverband der Gaswerke Österreichs

(früher Fachverband der Gas- und Wasserwerke

Österreichs) hat innerhalb eines Jahres

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

3500 Stück neu hergestellte Gaszähler der

Eichung zuzuführen. Der Fachverband hat ferner

nach Maßgabe der einen Bestandteil der Verordnung

bildenden Anlage 1 dafür zu sorgen, daß

seine Mitglieder diese geeichten Gaszähler bevorzugt

in ihre Gasversorgungsnetze einbauen.

(2) Die Inhaber der Gaswerke haben dem Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen nach

Maßgabe der Anlage 1 Gaszähler bekanntzugeben,

die in ihr Gasversorgungsnetz eingebaut sind,

bei Inkrafttreten der Verordnung seit mindestens

acht Jahren in Verwendung stehen und

noch niemals repariert wurden. Das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen hat davon nach

Maßgabe der Anlage 1 ihm geeignet erscheinende

Gaszähler einer Befundprüfung (§ 47 Abs. 1 des

MEG.) zuzuführen.

(3) Wird der Aufstellungsort von Gaszählern,

die im Sinne der Abs. 1 und 2 der Untersuchung

unterworfen sind, geändert, so hat das Gaswerk

den neuen Aufstellungsort dem Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen bekanntzugeben.

§ 3. Bei Eichungen gemäß § 2 Abs. 1 und bei

Befundprüfungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in Abhängigkeit

vom Belastungsgrad die Anzeigefehler

der Gaszähler mit einer Genauigkeit von

± 0,2% und deren Druckverbrauch mit einer

Genauigkeit von ± 0,5 kp/m2 zu ermitteln. Die

Ermittlung ist bei Belastungsgraden vorzunehmen,

die sich auf den gesamten durch die Eichvorschriften

bestimmten Prüfbereich erstrecken.

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat nach Maßgabe des Abs. 2 an den

in den Abs. 1 und 2 des § 2 bezeichneten Gaszählern

bis zum Jahre 1960 Befundprüfungen

durchzuführen. Bei diesen sind sowohl die Fehlerwanderung

als auch die Änderung des Druckverbrauches

festzustellen.

(2) Die Befundprüfungen gemäß Abs. 1 sind

entsprechend der anliegenden, einen Bestandteil

der Verordnung bildenden Anlage 2 durchzuführen.

§ 5. (1) Die Eichungen gemäß § 2 Abs. 1 sind

in Abfertigungsstellen (§ 34 Z. 3 des MEG.)

durchzuführen. Die Befundprüfungen gemäß

§ 2 Abs. 2 und gemäß § 4 sind, sofern die technischen

Voraussetzungen gegeben sind, an den

Aufstellungsorten der Gaszähler, andernfalls in

Abfertigungsstellen vorzunehmen. Für die Bereitstellung

der Abfertigungsstellen und der bei

Durchführung der Befundprüfungen am Aufstellungsort

notwendigen Normalgeräte und

Prüfungshilfsmittel hat der Fachverband der Gaswerke

Österreichs (früher Fachverband der Gas-

und Wasserwerke Österreichs) zu sorgen. Desgleichen

hat der Fachverband die erforderlichen

Transport-, Montage- und Hilfsarbeiten durchführen

zu lassen. Ebenso hat er die Konsumenten

rechtzeitig von der geplanten Durchführung der

Befundprüfungen zu benachrichtigen.

(2) Werden die Befundprüfungen am Aufstellungsort

der Gaszähler durchgeführt, so ist

Leuchtgas als Meßgut zu verwenden. Die hiefür

notwendigen Gasmengen sind von den Gaswerken

kostenlos beizustellen.

§ 6. Wird ein der Untersuchung unterworfener

Gaszähler schon vor der gemäß § 4 durchzuführenden

Befundprüfung reparaturbedürftig,

so ist von deren Durchführung abzusehen und

nur die Ursache der Reparatur festzustellen.

§ 7. Für jeden der in den Abs. 1 und 2 des

§ 2 bezeichneten Gaszähler hat das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen ein Karteiblatt

anzulegen. In dieses sind die zur Charakterisierung

des Gaszählers erforderlichen Kennzeichen,

die am Aufstellungsort herrschenden Betriebsbedingungen,

die Ergebnisse der eichtechnischen

Prüfung und der Befundprüfungen sowie ein allfälliges

Ausscheiden gemäß § 6 einzutragen. Die

in der Kartei gesammelten Unterlagen dürfen nur

für die Zwecke der gegenständlichen Untersuchung

verwendet werden.

§ 8. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat

1. die für die Untersuchung notwendigen Prüfprotokolle

auszuarbeiten und bereitzustellen;

2. die zu den Befundprüfungen verwendeten

Normalgeräte periodisch zu überprüfen;

3. die Meßergebnisse zweckentsprechend auszuwerten;

4. den Abschlußbericht über das Ergebnis der

ganzen Untersuchung zu verfassen.

§ 9. Im Abschlußbericht über das Ergebnis der

den Gegenstand dieser Verordnung bildenden

Untersuchung ist die Fehlerwanderung und die

Änderung des Druckverbrauches in Abhängigkeit

von der Dauer der Verwendung der Gaszähler

anzugeben. Außerdem ist in dem Bericht die

Anzahl der reparaturbedürftig gewordenen Gaszähler

sowie eine allenfalls erkennbar gewordene

Abhängigkeit der Fehlerwanderung und Änderung

des Druckverbrauches von den in den einzelnen

Gasversorgungsnetzen herrschenden Betriebsbedingungen

festzuhalten.

§ 10. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat den Abschlußbericht (§ 9) unter

Anschluß einer Stellungnahme des Fachverbandes

der Gaswerke Österreichs (früher Fachverband

der Gas- und Wasserwerke Österreichs) dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

vorzulegen, das den Bericht veröffentlichen

kann. Eine vorzeitige Veröffentlichung einzelner

Teile oder einzelner Meßergebnisse ist

unstatthaft.

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