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35_1953 AT

35. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien.

Der Bundespräsident erklärt das am 17. Oktober 1952 in Brüssel unterzeichnete Kulturabkommen

zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien, welches also lautet

Der Präsident der Republik Österreich

einerseits und

Seine Majestät der König der Belgier

andererseits,

vom gleichen Wunsche beseelt, die Zusammenarbeit

ihrer beiden Staaten auf dem Gebiete der

Bildung, der Erziehung und des Schulwesens

sowie der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu

fördern, haben beschlossen, ein Kulturübereinkommen

abzuschließen, und haben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Präsident der Republik Österreich

S. E. den Herrn Bundeskanzler

Dr. Leopold Figl,

Seine Majestät der König der Belgier

S. E. Herrn Paul van Zeeland, Minister der

Auswärtigen Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1.

Das vorliegende Abkommen hat den Zweck,

die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete

des Schulwesens und des geistigen, künstlerischen

und wissenschaftlichen Lebens durch die

Entwicklung und die Ausgestaltung einer freundschaftlichen

Zusammenarbeit und des kulturellen

Austausches zu fördern und zu vertiefen.

Artikel 2.

Zur Regelung aller Fragen, die sich bezüglich

der Durchführung und der Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens ergeben, wird

eine ständige gemischte Kommission eingesetzt,

die aus je fünf von jedem der beiden Länder zu

nominierenden Vertretern bestehen wird. Für

die Zusammensetzung und die Tätigkeit dieser

Kommission sind folgende Grundsätze aufgestellt

worden

a) Der Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten und der Bundesminister

für Unterricht werden einvernehmlich die

Mitglieder der österreichischen Sektion ernennen,

während der belgische Minister

für die Auswärtigen Angelegenheiten und

der belgische Minister für Unterricht einvernehmlich

die Mitglieder der belgischen

Sektion ernennen werden. Jeder Sektion

hat ein Vertreter des betreffenden Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

anzugehören. Die Mitgliederliste jeder Sektion

wird dem anderen vertragschließenden

Teil auf diplomatischem Wege zur Genehmigung

übermittelt werden.

b) Die ständige gemischte Kommission wird,

so oft sich die Notwendigkeit hiefür ergibt,

mindestens aber einmal im Jahre zu einer

Vollversammlung, und zwar abwechselnd

in Österreich und in Belgien, zusammentreten.

Den Vorsitz dieser Versammlungen

wird ein elftes Mitglied führen und dieses

wird der österreichische Bundesminister

für Unterricht sein, wenn die Zusammenkunft

in Österreich stattfindet, beziehungsweise

der belgische Unterrichtsminister

oder sein Vertreter, wenn die Sitzung in

Belgien stattfindet. Dieser Kommission

wird ferner mit beratender Stimme bei

ihren Tagungen in Österreich der Kulturattaché

oder im Falle seiner Verhinderung

ein anderes Mitglied der belgischen Gesandtschaft

und bei ihren Tagungen in

Belgien der Kulturattaché oder ein anderes

Mitglied der österreichischen Gesandtschaft

beiwohnen.

c) Sofern Fragen technischer Art behandelt

werden sollen, die Spezialkenntnisse voraussetzen,

kann die ständige gemischte

Kommission temporäre Subkommissionen

in beschränkter Anzahl einsetzen, wobei

jedes Land durch die gleiche Anzahl von

Teilnehmern vertreten sein soll.

Tagungsort und Vorsitz dieser Unterkommissionen

werden nach dem oben angeführten

Gegenseitigkeitsgrundsatz festgesetzt werden,

der Vorsitzende muß nicht unbedingt der

Minister des Landes, in dem die Sitzungen stattfinden,

jedoch eine von ihm zu diesem Zwecke

delegierte Persönlichkeit sein.

Artikel 3.

Die ständige gemischte Kommission kann den

beiden vertragschließenden Regierungen Vorschläge

zur Erweiterung wie auch zur Abänderung

dieses Abkommens unterbreiten.

Artikel 4.

Jeder der beiden Vertragspartner erklärt

grundsätzlich, der Errichtung von Kulturinstituten

des jeweils anderen Staates in seinem

Staatsgebiet unter der Voraussetzung zuzustimmen,

daß die für die Errichtung und Tätigkeit

solcher Institute maßgeblichen allgemeinen

Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Artikel 5.

Die vertragschließenden Teile sehen einen

Austausch von Professoren der beiderseitigen

Hochschulen und Kunstakademien sowie von

sonstigen namhaften Gelehrten, Forschern und

Künstlern zum Zwecke der Förderung der

wissenschaftlichen, erzieherischen, hochschulmäßigen

und künstlerischen Zusammenarbeit der

beiden Länder vor.

Die Vorschläge der für einen solchen Austausch

in Aussicht genommenen Kandidaten

sollen von den Hochschulen, Kunstakademien,

wissenschaftlichen Vereinigungen, Kunstinstituten

usw. erstattet und der ständigen gemischten

Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden.

Die beiden zuständigen Minister werden einverständlich

die näheren Bedingungen, insbesondere

die Anzahl der Professoren beziehungsweise

der anderen Persönlichkeiten für den gegenseitigen

Austausch, die Modalitäten ihrer Lehr-

und sonstigen in Betracht kommenden Tätigkeit,

die Dauer der Beschäftigung und die Höhe einer

allfälligen Remuneration festlegen.

Artikel 6.

Unter den gleichen Bedingungen wird auch ein

Austausch von Lehrern an Mittelschulen, kunstgewerblichen

und technischen Schulen und von

Lehrpersonal an Laboratorien in Aussicht genommen.

Artikel 7.

Die beiden Regierungen werden den gegenseitigen

Austausch von Studenten soweit als möglich

fördern und, wenn notwendig, in die Wege

leiten.

Artikel 8.

Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von

Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende

und Schüler des anderen Landes

nach Möglichkeit fördern.

In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner

Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung

der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige

Besuche von Gelehrten, Künstlern und

von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft

der beiden Länder gefördert werden.

Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden,

um den Staatsangehörigen beider Länder

die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in

dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich

der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender

Stipendien wird die ständige gemischte

Kommission Vorschläge erstatten.

Artikel 9.

Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen,

akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen

wird den Gegenstand eines eingehenden

Studiums der gemischten Kommission oder

eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten

Unterkomitees bilden.

Artikel 10.

Die Vertragsteile werden die Zusammenarbeit

der von beiden Ländern anerkannten Jugendorganisationen

fördern.

Artikel 11.

Die beiden Vertragsteile werden bestrebt sein,

durch gegenseitige Veranstaltung von Vorträgen,

Konzerten, Ausstellungen und anderen künstlerischen

Darbietungen, durch die Verbreitung

von Büchern und Zeitschriften, im Wege des

Rundfunks und des Films sowie anderer geeigneter

Mittel zum besseren Verständnis ihrer

geistigen Kultur beizutragen.

Die vertragschließenden Teile erachten es als

wünschenswert, daß bei Wahrung der jeder der

beiden Regierungen zustehenden Rechte politischer

Natur beiderseits geeignete Maßnahmen

ergriffen werden, um gegenseitig den Umlauf

und die Verbreitung von Büchern, Musikalien,

künstlerischen Reproduktionen, Zeitungen und

Zeitschriften zu erleichtern.

Was den Rundfunk betrifft, werden sich die

zuständigen Stellen bemühen, die gegenseitige

Zustimmung für die Durchführung von österreichischen

Kultursendungen nach Belgien und

von gleichen Sendungen von Belgien nach Österreich

zu erwirken.

Artikel 12.

Im gegebenen Falle wird ein Meinungsaustausch

zwischen den Vertragspartnern stattfinden, der

den Schutz, die Übertragung und den freien Umlauf

der Autorenrechte hinsichtlich literarischer

und künstlerischer Werke zum Gegenstand haben

wird, wobei die gemischte Kommission zur Teilnahme

herangezogen wird.

Artikel 13.

Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert

werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden

so bald als möglich in Wien

stattfinden.

Artikel 14.

Das vorliegende Übereinkommen tritt 15 Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Es wird

stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, wenn

nicht auf diplomatischem Wege die Kündigung

bekanntgegeben wird. Dieses Übereinkommen

bleibt bis zum Ablauf eines Zeitraumes von

sechs Monaten vom Datum des Empfanges der

Kündigung an in Kraft.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

unterzeichnet und das Abkommen

mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Brüssel am 17. Oktober 1952

in zweifacher Originalausfertigung in deutscher

und französischer Sprache, wobei beide Texte

die gleiche Geltung haben.

Für die Republik Österreich

Pour la République d'Autriche

Leopold Figl m. p.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Jänner 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Unterricht

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 12. Feber 1953 in Wien stattgefunden hat,

ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 14 am 27. Feber 1953 in Kraft getreten.

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