35. Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 17. Oktober 1952 in Brüssel unterzeichnete Kulturabkommen
zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien, welches also lautet
Der Präsident der Republik Österreich
einerseits und
Seine Majestät der König der Belgier
andererseits,
vom gleichen Wunsche beseelt, die Zusammenarbeit
ihrer beiden Staaten auf dem Gebiete der
Bildung, der Erziehung und des Schulwesens
sowie der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu
fördern, haben beschlossen, ein Kulturübereinkommen
abzuschließen, und haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Präsident der Republik Österreich
S. E. den Herrn Bundeskanzler
Dr. Leopold Figl,
Seine Majestät der König der Belgier
S. E. Herrn Paul van Zeeland, Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1.
Das vorliegende Abkommen hat den Zweck,
die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete
des Schulwesens und des geistigen, künstlerischen
und wissenschaftlichen Lebens durch die
Entwicklung und die Ausgestaltung einer freundschaftlichen
Zusammenarbeit und des kulturellen
Austausches zu fördern und zu vertiefen.
Artikel 2.
Zur Regelung aller Fragen, die sich bezüglich
der Durchführung und der Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens ergeben, wird
eine ständige gemischte Kommission eingesetzt,
die aus je fünf von jedem der beiden Länder zu
nominierenden Vertretern bestehen wird. Für
die Zusammensetzung und die Tätigkeit dieser
Kommission sind folgende Grundsätze aufgestellt
worden
a) Der Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten und der Bundesminister
für Unterricht werden einvernehmlich die
Mitglieder der österreichischen Sektion ernennen,
während der belgische Minister
für die Auswärtigen Angelegenheiten und
der belgische Minister für Unterricht einvernehmlich
die Mitglieder der belgischen
Sektion ernennen werden. Jeder Sektion
hat ein Vertreter des betreffenden Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
anzugehören. Die Mitgliederliste jeder Sektion
wird dem anderen vertragschließenden
Teil auf diplomatischem Wege zur Genehmigung
übermittelt werden.
b) Die ständige gemischte Kommission wird,
so oft sich die Notwendigkeit hiefür ergibt,
mindestens aber einmal im Jahre zu einer
Vollversammlung, und zwar abwechselnd
in Österreich und in Belgien, zusammentreten.
Den Vorsitz dieser Versammlungen
wird ein elftes Mitglied führen und dieses
wird der österreichische Bundesminister
für Unterricht sein, wenn die Zusammenkunft
in Österreich stattfindet, beziehungsweise
der belgische Unterrichtsminister
oder sein Vertreter, wenn die Sitzung in
Belgien stattfindet. Dieser Kommission
wird ferner mit beratender Stimme bei
ihren Tagungen in Österreich der Kulturattaché
oder im Falle seiner Verhinderung
ein anderes Mitglied der belgischen Gesandtschaft
und bei ihren Tagungen in
Belgien der Kulturattaché oder ein anderes
Mitglied der österreichischen Gesandtschaft
beiwohnen.
c) Sofern Fragen technischer Art behandelt
werden sollen, die Spezialkenntnisse voraussetzen,
kann die ständige gemischte
Kommission temporäre Subkommissionen
in beschränkter Anzahl einsetzen, wobei
jedes Land durch die gleiche Anzahl von
Teilnehmern vertreten sein soll.
Tagungsort und Vorsitz dieser Unterkommissionen
werden nach dem oben angeführten
Gegenseitigkeitsgrundsatz festgesetzt werden,
der Vorsitzende muß nicht unbedingt der
Minister des Landes, in dem die Sitzungen stattfinden,
jedoch eine von ihm zu diesem Zwecke
delegierte Persönlichkeit sein.
Artikel 3.
Die ständige gemischte Kommission kann den
beiden vertragschließenden Regierungen Vorschläge
zur Erweiterung wie auch zur Abänderung
dieses Abkommens unterbreiten.
Artikel 4.
Jeder der beiden Vertragspartner erklärt
grundsätzlich, der Errichtung von Kulturinstituten
des jeweils anderen Staates in seinem
Staatsgebiet unter der Voraussetzung zuzustimmen,
daß die für die Errichtung und Tätigkeit
solcher Institute maßgeblichen allgemeinen
Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Teile sehen einen
Austausch von Professoren der beiderseitigen
Hochschulen und Kunstakademien sowie von
sonstigen namhaften Gelehrten, Forschern und
Künstlern zum Zwecke der Förderung der
wissenschaftlichen, erzieherischen, hochschulmäßigen
und künstlerischen Zusammenarbeit der
beiden Länder vor.
Die Vorschläge der für einen solchen Austausch
in Aussicht genommenen Kandidaten
sollen von den Hochschulen, Kunstakademien,
wissenschaftlichen Vereinigungen, Kunstinstituten
usw. erstattet und der ständigen gemischten
Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden.
Die beiden zuständigen Minister werden einverständlich
die näheren Bedingungen, insbesondere
die Anzahl der Professoren beziehungsweise
der anderen Persönlichkeiten für den gegenseitigen
Austausch, die Modalitäten ihrer Lehr-
und sonstigen in Betracht kommenden Tätigkeit,
die Dauer der Beschäftigung und die Höhe einer
allfälligen Remuneration festlegen.
Artikel 6.
Unter den gleichen Bedingungen wird auch ein
Austausch von Lehrern an Mittelschulen, kunstgewerblichen
und technischen Schulen und von
Lehrpersonal an Laboratorien in Aussicht genommen.
Artikel 7.
Die beiden Regierungen werden den gegenseitigen
Austausch von Studenten soweit als möglich
fördern und, wenn notwendig, in die Wege
leiten.
Artikel 8.
Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von
Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende
und Schüler des anderen Landes
nach Möglichkeit fördern.
In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner
Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung
der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige
Besuche von Gelehrten, Künstlern und
von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft
der beiden Länder gefördert werden.
Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden,
um den Staatsangehörigen beider Länder
die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in
dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich
der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender
Stipendien wird die ständige gemischte
Kommission Vorschläge erstatten.
Artikel 9.
Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen,
akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen
wird den Gegenstand eines eingehenden
Studiums der gemischten Kommission oder
eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten
Unterkomitees bilden.
Artikel 10.
Die Vertragsteile werden die Zusammenarbeit
der von beiden Ländern anerkannten Jugendorganisationen
fördern.
Artikel 11.
Die beiden Vertragsteile werden bestrebt sein,
durch gegenseitige Veranstaltung von Vorträgen,
Konzerten, Ausstellungen und anderen künstlerischen
Darbietungen, durch die Verbreitung
von Büchern und Zeitschriften, im Wege des
Rundfunks und des Films sowie anderer geeigneter
Mittel zum besseren Verständnis ihrer
geistigen Kultur beizutragen.
Die vertragschließenden Teile erachten es als
wünschenswert, daß bei Wahrung der jeder der
beiden Regierungen zustehenden Rechte politischer
Natur beiderseits geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, um gegenseitig den Umlauf
und die Verbreitung von Büchern, Musikalien,
künstlerischen Reproduktionen, Zeitungen und
Zeitschriften zu erleichtern.
Was den Rundfunk betrifft, werden sich die
zuständigen Stellen bemühen, die gegenseitige
Zustimmung für die Durchführung von österreichischen
Kultursendungen nach Belgien und
von gleichen Sendungen von Belgien nach Österreich
zu erwirken.
Artikel 12.
Im gegebenen Falle wird ein Meinungsaustausch
zwischen den Vertragspartnern stattfinden, der
den Schutz, die Übertragung und den freien Umlauf
der Autorenrechte hinsichtlich literarischer
und künstlerischer Werke zum Gegenstand haben
wird, wobei die gemischte Kommission zur Teilnahme
herangezogen wird.
Artikel 13.
Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert
werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden
so bald als möglich in Wien
stattfinden.
Artikel 14.
Das vorliegende Übereinkommen tritt 15 Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Es wird
stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, wenn
nicht auf diplomatischem Wege die Kündigung
bekanntgegeben wird. Dieses Übereinkommen
bleibt bis zum Ablauf eines Zeitraumes von
sechs Monaten vom Datum des Empfanges der
Kündigung an in Kraft.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und das Abkommen
mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Brüssel am 17. Oktober 1952
in zweifacher Originalausfertigung in deutscher
und französischer Sprache, wobei beide Texte
die gleiche Geltung haben.
Für die Republik Österreich
Pour la République d'Autriche
Leopold Figl m. p.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Jänner 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Unterricht
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 12. Feber 1953 in Wien stattgefunden hat,
ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 14 am 27. Feber 1953 in Kraft getreten.