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35_1952 AT

35. Verordnung: Fünfte Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Fünfte Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1946, in der

Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 250/1947, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

§ 1. Zahlungen für Kriegsschäden (§ 4 Abs. 1,

C lit. d des Versicherungsüberleitungsgesetzes)

aus Transportversicherungen, die bei der

Deutschen Kriegsversicherungs-Gemeinschaft abgedeckt

worden sind, sind zugelassen, soweit der

Versicherer nach dem Gemeinschaftsvertrag und

den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden

gesetzlichen Bestimmungen Zahlung aus

dem Vermögen der Deutschen Kriegsversicherungs-

Gemeinschaft erhält.

§ 2. Für die Zahlung an den Versicherungsnehmer

sind dem Versicherer zugeflossene

Fremdwährungsbeträge nach Maßgabe der Verwertbarkeit

auf Grund der im Zeitpunkt der

Zahlung jeweils in Geltung stehenden Devisenbestimmungen

in Schillinge umzurechnen.

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