35. Verordnung: Fünfte Versicherungsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1946, in der
Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 250/1947, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet
§ 1. Zahlungen für Kriegsschäden (§ 4 Abs. 1,
C lit. d des Versicherungsüberleitungsgesetzes)
aus Transportversicherungen, die bei der
Deutschen Kriegsversicherungs-Gemeinschaft abgedeckt
worden sind, sind zugelassen, soweit der
Versicherer nach dem Gemeinschaftsvertrag und
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gesetzlichen Bestimmungen Zahlung aus
dem Vermögen der Deutschen Kriegsversicherungs-
Gemeinschaft erhält.
§ 2. Für die Zahlung an den Versicherungsnehmer
sind dem Versicherer zugeflossene
Fremdwährungsbeträge nach Maßgabe der Verwertbarkeit
auf Grund der im Zeitpunkt der
Zahlung jeweils in Geltung stehenden Devisenbestimmungen
in Schillinge umzurechnen.