35. Bundesgesetz: Liquidation der österreichischen Wirtschaftsverbände.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Österreichische Getreide- und Brauwirtschaftsverband,
der Österreichische Milch- und Fettwirtschaftsverband und der Österreichische
Viehwirtschaftsverband treten am
1. Jänner 1950 in Liquidation.
§ 2. (1) Für jeden der im § 1 genannten Wirtschaftsverbände
wird von den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft sowie für Inneres
gemeinsam ein Liquidator bestellt und abberufen.
Hiebei kann bestimmt werden, daß der Liquidator
gemeinsam mit einem anderen Bediensteten
des Verbandes zeichnungsberechtigt ist. Die Liquidatoren
haben die Liquidation nach den gemeinsam
zu erteilenden Weisungen der beiden vorgenannten
Bundesministerien durchzuführen. In
allen wichtigen Fragen haben sie die in den "Wirtschaftsverbänden
bisher vorgesehenen Ausschüsse
zu hören.
(2) Die Liquidatoren vertreten die in Liquidation
befindlichen "Wirtschaftsverbände gerichtlich
und außergerichtlich. Sie haben fällige Beiträge
und Forderungen sonstiger Art einzufordern,
schwebende Geschäfte abzuwickeln und die Gläubiger
zu befriedigen.
(3) Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf
die Liquidation die Gläubiger der Wirtschaftsverbände
aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens
bis 30. Juni 1950 bei sonstigem Verlust des Anspruches
anzumelden. Diese Aufforderung ist
dreimal im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"
kundzumachen.
§ 3. (1) Sofern die auf Grund des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes
vom 18. Dezember
1947, B.G.Bl. Nr. 28/1948, erlassenen Anordnungen
und die gemäß § 9 des gleichen Gesetzes
in Geltung belassenen Verordnungen eine
Mitwirkung österreichischer "Wirtschaftsverbände
vorsehen, haben die österreichischen Wirtschaftsverbände
in Liquidation diese Aufgaben im bisherigen
Rahmen weiterzuführen.
(2) Die am 31. Dezember 1949 in Wirksamkeit
befindlichen Allgemeinverfügungen der österreichischen
Wirtschaftsverbände bleiben in Kraft,
solange sie nicht von dem gemäß dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 28/
1948, zuständigen Bundesministerium mit Kundmachung
aufgehoben werden, längstens jedoch bis
30. Juni 1950. Diese Kundmachungen sind in
der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden auch
für nicht in Form von Allgemeinverfügungen
ergangene Regelungen der Beitragspflicht Anwendung.
(4) Soweit Einzelverfügungen der Wirtschaftsverbände
sich auf nach Abs. (1) bis (3) in Kraft
befindliche Regelungen gründen, bleiben sie längstens
bis zum Außerkrafttreten des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes,
B. G.Bl. Nr. 28/1948, in
Wirksamkeit.
§ 4. Die in Durchführung der Preisregelungsvorschriften
den Wirtschaftsverbänden übertragenen
Aufgaben sind von den Wirtschaftsverbänden
in Liquidation solange weiterzuführen,
als nicht eine Änderung der in Betracht kommenden
Regelungen erfolgt, längstens jedoch bis
30. Juni 1950.
§ 5. (1) Das nach Durchführung der Liquidation
verbleibende Vermögen der Wirtschaftsverbände
und der von ihnen verwalteten Fonds fließt dem
Bundesschatz zu, sofern durch andere gesetzliche
Bestimmungen nicht anders entschieden wird. Die
aus dem Milchausgleichsfonds zur Förderung des
Milchkonsums bisher bestimmten Mittel sind jedoch
vom Liquidationserlös abzusondern und auch
weiterhin widmungsgemäß zu verwenden. Das
Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(2) Ein allfälliges Defizit im Vermögen der
Wirtschaftsverbände ist aus den von ihnen verwalteten
Fonds zu decken.
§ .6. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1949 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das
Bundesministerium "für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.