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35_1950 AT

35. Bundesgesetz: Liquidation der österreichischen Wirtschaftsverbände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Bundesgesetz: Liquidation der österreichischen Wirtschaftsverbände.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Österreichische Getreide- und Brauwirtschaftsverband,

der Österreichische Milch- und Fettwirtschaftsverband und der Österreichische

Viehwirtschaftsverband treten am

1. Jänner 1950 in Liquidation.

§ 2. (1) Für jeden der im § 1 genannten Wirtschaftsverbände

wird von den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Inneres

gemeinsam ein Liquidator bestellt und abberufen.

Hiebei kann bestimmt werden, daß der Liquidator

gemeinsam mit einem anderen Bediensteten

des Verbandes zeichnungsberechtigt ist. Die Liquidatoren

haben die Liquidation nach den gemeinsam

zu erteilenden Weisungen der beiden vorgenannten

Bundesministerien durchzuführen. In

allen wichtigen Fragen haben sie die in den "Wirtschaftsverbänden

bisher vorgesehenen Ausschüsse

zu hören.

(2) Die Liquidatoren vertreten die in Liquidation

befindlichen "Wirtschaftsverbände gerichtlich

und außergerichtlich. Sie haben fällige Beiträge

und Forderungen sonstiger Art einzufordern,

schwebende Geschäfte abzuwickeln und die Gläubiger

zu befriedigen.

(3) Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf

die Liquidation die Gläubiger der Wirtschaftsverbände

aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens

bis 30. Juni 1950 bei sonstigem Verlust des Anspruches

anzumelden. Diese Aufforderung ist

dreimal im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

kundzumachen.

§ 3. (1) Sofern die auf Grund des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

vom 18. Dezember

1947, B.G.Bl. Nr. 28/1948, erlassenen Anordnungen

und die gemäß § 9 des gleichen Gesetzes

in Geltung belassenen Verordnungen eine

Mitwirkung österreichischer "Wirtschaftsverbände

vorsehen, haben die österreichischen Wirtschaftsverbände

in Liquidation diese Aufgaben im bisherigen

Rahmen weiterzuführen.

(2) Die am 31. Dezember 1949 in Wirksamkeit

befindlichen Allgemeinverfügungen der österreichischen

Wirtschaftsverbände bleiben in Kraft,

solange sie nicht von dem gemäß dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 28/

1948, zuständigen Bundesministerium mit Kundmachung

aufgehoben werden, längstens jedoch bis

30. Juni 1950. Diese Kundmachungen sind in

der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden auch

für nicht in Form von Allgemeinverfügungen

ergangene Regelungen der Beitragspflicht Anwendung.

(4) Soweit Einzelverfügungen der Wirtschaftsverbände

sich auf nach Abs. (1) bis (3) in Kraft

befindliche Regelungen gründen, bleiben sie längstens

bis zum Außerkrafttreten des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes,

B. G.Bl. Nr. 28/1948, in

Wirksamkeit.

§ 4. Die in Durchführung der Preisregelungsvorschriften

den Wirtschaftsverbänden übertragenen

Aufgaben sind von den Wirtschaftsverbänden

in Liquidation solange weiterzuführen,

als nicht eine Änderung der in Betracht kommenden

Regelungen erfolgt, längstens jedoch bis

30. Juni 1950.

§ 5. (1) Das nach Durchführung der Liquidation

verbleibende Vermögen der Wirtschaftsverbände

und der von ihnen verwalteten Fonds fließt dem

Bundesschatz zu, sofern durch andere gesetzliche

Bestimmungen nicht anders entschieden wird. Die

aus dem Milchausgleichsfonds zur Förderung des

Milchkonsums bisher bestimmten Mittel sind jedoch

vom Liquidationserlös abzusondern und auch

weiterhin widmungsgemäß zu verwenden. Das

Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(2) Ein allfälliges Defizit im Vermögen der

Wirtschaftsverbände ist aus den von ihnen verwalteten

Fonds zu decken.

§ .6. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1949 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium "für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres betraut.

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