359. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 160/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für
die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
Kärnten: ............................................................. 100
Salzburg: ............................................................ 60
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 238/2003, bereits zugeteilten
Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2003
enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.