Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
359_2003 AT

359. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I

Nr. 160/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 160 für

die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt wird

Kärnten: ............................................................. 100

Salzburg: ............................................................ 60

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 238/2003, bereits zugeteilten

Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2003

enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →