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359_2000 AT

359. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung Hopfenbeihilfe, BGBl. Nr. 227/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 390/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „wie auch für die Gewährung der Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 879/73“.

2. § 4 samt Überschrift entfällt.

3. In § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1350/72“ durch den

Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 609/1999“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Abernteerklärung über die Hopfenflächen der

vergangenen Ernte“.

5. § 8 samt Überschrift lautet

„Rückforderung

§ 8. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter

Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der

ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von

der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen,

wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages

steht.“

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