359. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung Hopfenbeihilfe, BGBl. Nr. 227/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 390/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „wie auch für die Gewährung der Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 879/73“.
2. § 4 samt Überschrift entfällt.
3. In § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1350/72“ durch den
Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 609/1999“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Abernteerklärung über die Hopfenflächen der
vergangenen Ernte“.
5. § 8 samt Überschrift lautet
„Rückforderung
§ 8. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter
Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der
ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen,
wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages
steht.“