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359_1998 AT

359. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete

Auf Grund des § 1 Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Einteilung des

Bundesgebietes in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 erster Satz lautet

„Das Bundesgebiet wird in acht Ozon-Überwachungsgebiete eingeteilt:“

2. § 1 Z 2 lautet

„2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland als Ozon-Überwachungsgebiet „Zwei“;“

3. Am Ende des § 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. Nach § 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt

„8. Lungau und oberes Murtal als Ozon-Überwachungsgebiet „Acht“.“

5. § 2 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1 lautet

„Das Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ umfaßt

1. die politischen Bezirke

a) Güssing,

b) Jennersdorf,

c) Oberwart,

d) Deutschlandsberg,

e) Graz,

f) Graz-Umgebung,

g) Feldbach,

h) Fürstenfeld,

i) Hartberg,

j) Leibnitz,

k) Radkersburg,

l) Voitsberg,

m) Weiz;“

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Das Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ umfaßt die politischen Bezirke

a) Tamsweg,

b) Judenburg,

c) Knittelfeld,

d) Murau.“

7. Im § 2 wird am Ende der Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 jeweils der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Im

§ 2 Abs. 7 entfällt der Doppelpunkt nach „umfaßt“.

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