359. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 748/1993) hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 5. Oktober 1993
Fidschi 13. August 1993
Kongo 14. Oktober 1993
Marshall-Inseln 4. Oktober 1993 St. Vincent und
die Grenadinen 26. Oktober 1993
Syrien 15. Juli 1993
Tadschikistan 26. Oktober 1993
Turkmenistan 20. September 1993
Vanuatu 7 Juli 1993
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17 September 1991 Slowakei 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben
Bosnien-Herzegowina
Vorbehalt
Die Republik Bosnien-Herzegowina behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Bosnien-Herzegowina den zuständigen Behörden (Guardianship Authorities) das Recht einräumt, die Trennung eines Kindes von seinen/ihren Eltern ohne gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen.
Slowakei
Erklärung bezüglich Artikel 7 Absatz 1
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Syrien
Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Art. 14 hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Art. 2 und 21 betreffend Adoption.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Myanmar die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte zurückgezogen.