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359_1994 AT

359. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 748/1993) hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 5. Oktober 1993

Fidschi 13. August 1993

Kongo 14. Oktober 1993

Marshall-Inseln 4. Oktober 1993 St. Vincent und

die Grenadinen 26. Oktober 1993

Syrien 15. Juli 1993

Tadschikistan 26. Oktober 1993

Turkmenistan 20. September 1993

Vanuatu 7 Juli 1993

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17 September 1991 Slowakei 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben

Bosnien-Herzegowina

Vorbehalt

Die Republik Bosnien-Herzegowina behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Bosnien-Herzegowina den zuständigen Behörden (Guardianship Authorities) das Recht einräumt, die Trennung eines Kindes von seinen/ihren Eltern ohne gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen.

Slowakei

Erklärung bezüglich Artikel 7 Absatz 1

Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

Syrien

Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Art. 14 hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Art. 2 und 21 betreffend Adoption.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Myanmar die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte zurückgezogen.

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