359. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 66/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, wie folgt geändert
Abschnitt XVII Z 1 a lautet
„1 a. Inventurarbeiten an Samstagen
Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von
a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
b) Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr
c) Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse)
an Samstagen bis 20.00 Uhr."