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359_1993 AT

359. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 66/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, wie folgt geändert

Abschnitt XVII Z 1 a lautet

„1 a. Inventurarbeiten an Samstagen

Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von

a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres

b) Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr

c) Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung

d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse)

an Samstagen bis 20.00 Uhr."

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