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359_1991 AT

359. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

dem Bundesminister für Finanzen und dem

Rechnungshof verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten

Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden

Organs Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz werden auf die Buchhaltung

im Wirkungsbereich des Bundesministers für

Arbeit und Soziales übertragen.

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