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359_1990 AT

359. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.

Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 210/1986, wird wie folgt geändert

§ 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Falle

einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die

der Verpflichtete, würden sie durch einen von der

Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen

zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein

angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand

der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10%

der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden

Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der

Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor

Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat

(§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme

unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der

Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten,

die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten

sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den

jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank um nicht mehr als

zwei Prozent übersteigen. Maßgebend ist der

Zeitpunkt der Erlassung der Verwaltungsvollstreckung

der Behörde erster Instanz."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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