359. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.
Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 210/1986, wird wie folgt geändert
§ 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Falle
einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die
der Verpflichtete, würden sie durch einen von der
Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen
zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein
angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand
der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10%
der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden
Barauslagen nicht übersteigen.
(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der
Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor
Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat
(§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme
unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der
Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten,
die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem
die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten
sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank um nicht mehr als
zwei Prozent übersteigen. Maßgebend ist der
Zeitpunkt der Erlassung der Verwaltungsvollstreckung
der Behörde erster Instanz."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.