359. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1990 eine land- und forstwirtschaftliche
Betriebszählung nach Maßgabe dieses
Gesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei
dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer,
Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und
Halter verpflichtet
1. von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Gesamtfläche von mindestens
1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
2. von Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen
von mindestens 25 Ar sowie von Beerenobst-,
Ananaserdbeer-, Erwerbsgartenbau- oder
Baumschulflächen von mindestens 10 Ar
oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses
unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
3. von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen
oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück
Geflügel aller Art;
4. von Fischerei- oder Pilzzuchtbetrieben mit
einer Marktproduktion und von Imkereien
mit mindestens 20 Bienenvölkern.
§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen,
daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der
Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt
(Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten
Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung,
ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den
Gemeinden.
§ 5. Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen
in den Betriebsbogen hinsichtlich der
Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten
und sonstigen Flächen (Positionen 1—64
der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen
und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die
Urschrift des Gemeindeblaues verbleibt bei den
Gemeinden.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift
der Gemeindeblätter (§ 5) und sämtliche Betriebsbogen
bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu
überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches
die Unterlagen (Abs. 1) übermittelt haben. Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter
bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen
bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege
an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung
1990 eine Abfindung in der Höhe von 40,20 S je
erhobenem Betrieb gewährt.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit
Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten
Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden
Familienangehörigen (einschließlich Kinder) und
der Fragen bezüglich Aufforstungen im Jahre 1989
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu
übermitteln.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
— hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — betraut.