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359_1989 AT

359. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1990 eine land- und forstwirtschaftliche

Betriebszählung nach Maßgabe dieses

Gesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei

dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer,

Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und

Halter verpflichtet

1. von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Gesamtfläche von mindestens

1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise

land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;

2. von Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen

von mindestens 25 Ar sowie von Beerenobst-,

Ananaserdbeer-, Erwerbsgartenbau- oder

Baumschulflächen von mindestens 10 Ar

oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses

unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);

3. von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen

oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück

Geflügel aller Art;

4. von Fischerei- oder Pilzzuchtbetrieben mit

einer Marktproduktion und von Imkereien

mit mindestens 20 Bienenvölkern.

§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen,

daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der

Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt

(Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten

Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung,

ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den

Gemeinden.

§ 5. Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen

in den Betriebsbogen hinsichtlich der

Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten

und sonstigen Flächen (Positionen 1—64

der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen

und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die

Urschrift des Gemeindeblaues verbleibt bei den

Gemeinden.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift

der Gemeindeblätter (§ 5) und sämtliche Betriebsbogen

bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu

überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches

die Unterlagen (Abs. 1) übermittelt haben. Die

Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter

bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen

bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege

an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

der land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung

1990 eine Abfindung in der Höhe von 40,20 S je

erhobenem Betrieb gewährt.

§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit

Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten

Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden

Familienangehörigen (einschließlich Kinder) und

der Fragen bezüglich Aufforstungen im Jahre 1989

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu

übermitteln.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

— hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — betraut.

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