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359_1988 AT

359. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Nüziders, Bürs und Bludenz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 56,20 vom Bestand ab, führt über die Halbanschlußstelle

Brandnertal mit ihren Zu- und

Abfahrtsrampen zur Landesstraße 81, Bürser

Straße und bindet bei km 58,00 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Zu- und

Abfahrtsrampen der Halbanschlußstelle Brandnertal

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nüziders,

Bürs und Bludenz aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. A 14 — 8701 im Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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