359. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders, Bürs und Bludenz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Nüziders, Bürs und Bludenz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 56,20 vom Bestand ab, führt über die Halbanschlußstelle
Brandnertal mit ihren Zu- und
Abfahrtsrampen zur Landesstraße 81, Bürser
Straße und bindet bei km 58,00 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Zu- und
Abfahrtsrampen der Halbanschlußstelle Brandnertal
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nüziders,
Bürs und Bludenz aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. A 14 — 8701 im Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.