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359_1986 AT

359. Verordnung: 6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: 6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Folgende Unterrichtsgegenstände an den höheren

land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

und an der Forstfachschule werden in die

Lehrverpflichtungsgruppe V a eingereiht

Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre —

Praktischer Unterricht, Fachrichtung Forstwirtschaft

Gartenbau — Praktischer Unterricht, Fachrichtungen

Gartenbau, Landwirtschaftliche Frauenberufe

Haus — Praktischer Unterricht, Fachrichtung

Landwirtschaftliche Frauenberufe

Kellerwirtschaft — Praktischer. Unterricht, Fachrichtung

Wein- und Obstbau

Kochen und Küchenführung — Praktischer

Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche

Frauenberufe

Landwirtschaft — Praktischer Unterricht, Fachrichtungen

Allgemeine Landwirtschaft, Alpenländische

Landwirtschaft, Landtechnik, Landwirtschaftliche

Frauenberufe

Nähen und Handarbeiten — Praktischer Unterricht,

Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe

Obstbau — Praktischer Unterricht, Fachrichtung

Wein- und Obstbau

Obst- und Gemüseverwertung — Praktischer

Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik,

Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz,

Wildkunde und Jagdbetrieb an der Forstfachschule

Waldbau — Praktischer Unterricht, Fachrichtung

Forstwirtschaft

Weinbau — Praktischer Unterricht, Fachrichtung

Wein- und Obstbau

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