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359_1984 AT

359. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1971,

363/1975, 334/1979 und 138/1983 wird verordnet

In § 1 werden nach Z 2 folgende Z 3 und Z 4

eingefügt

„3. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich

des Dienstes der Erzieher an

Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe

und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten

ein Bediensteter,

4. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei

Bedienstete."

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