359_1984
AT
359. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 359. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
1984_359_0 359. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1971,
363/1975, 334/1979 und 138/1983 wird verordnet
In § 1 werden nach Z 2 folgende Z 3 und Z 4
eingefügt
„3. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich
des Dienstes der Erzieher an
Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe
und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten
ein Bediensteter,
4. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei
Bedienstete."