359. Verordnung: Philologischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der
Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) An der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt wird von September 1983 bis
Juli 1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehr-
gang für die Studienberechtigungsprüfung zu den
in § 3 genannten Studien eingerichtet.
(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich hinsichtlich
der Studienberechtigungen in die Zweige
A. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Deutsche Philologie;
B. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Anglistik und Amerikanistik;
C. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
der Romanistik;
D. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
der Slawistik.
Mit jedem Zweig ist zusätzlich die Studienberechtigung
für die Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft"
und „Angewandte Sprachwissenschaft"
der Studienrichtung Sprachwissenschaft
sowie für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft
verbunden. Überdies wird in
jedem Zweig die Studienberechtigung für die Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
sowie für das Kurzstudium für Übersetzer
erworben, wobei die erste Fremdsprache je nach
absolviertem Zweig des Vorbereitungslehrganges
Deutsch, Englisch, eine romanische oder eine slawische
Sprache sein muß. Jeder Teilnehmer ist
berechtigt, auch mehrere Zweige des Vorbereitungslehrganges
zu absolvieren.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die
Fächer
Teilnehmer, die gemäß lit. g Englisch oder Französisch
wählen, haben auch gemäß lit. d diese Sprache
zu absolvieren.
(2) Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten
vorsehen.
(3) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(4) Die vorzeitige Ablegung des Prüfungsteiles,
der dem gemäß Abs. 1 lit. g gewählten Fach entspricht,
ist ausgeschlossen.
(5) Das gemäß Abs. 1 lit. g gewählte Fach ist
schriftlich und mündlich zu prüfen.
(6) Die Lehrveranstaltungen eines Zweiges
gemäß Abs. 1 lit. g sind nur durchzuführen, wenn
zu Lehrgangsbeginn wenigstens sechs Teilnehmer
diesen Zweig als einzigen oder als einen von zwei
Zweigen gewählt haben. Die Studienberechtigungsprüfung
im Zweig B, C oder D kann auch abgelegt
werden, wenn der Lehrgangszweig nicht zustande
gekommen ist. Sie kann auch in einer anderen
romanischen Sprache als Französisch oder in einer
anderen slawischen Sprache als Russisch abgelegt
werden. Bildungs- und Lehrziele sowie Lehrstoff
des entsprechenden Faches (Z 7.3 oder 7.4 der
Anlage) sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
(7) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt
1. zum Studium der Studienzweige „Allgemeine
Sprachwissenschaft" und „Angewandte
Sprachwissenschaft" der Studienrichtung
Sprachwissenschaft nach dem Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, und zum Studium des Studienversuches
Vergleichende Literaturwissenschaft
nach der Verordnung BGBl.
Nr. 500/1982 sowie
2. nach Maßgabe des vom Kandidaten absolvierten
Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum Studium der
Studienrichtungen Deutsche Philologie sowie
Anglistik und Amerikanistik, der Studienrichtungen
der Romanistik und der Slawistik, der
Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
mit einer dem absolvierten
Lehrgangszweig entsprechenden ersten
Fremdsprache sowie zum Kurzstudium für
Übersetzer mit einer dem absolvierten Lehrgangszweig
entsprechenden ersten Fremdsprache
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.