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359_1983 AT

359. Verordnung: Philologischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Philologischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2

und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 und der

Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) An der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt wird von September 1983 bis

Juli 1984 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehr-

gang für die Studienberechtigungsprüfung zu den

in § 3 genannten Studien eingerichtet.

(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich hinsichtlich

der Studienberechtigungen in die Zweige

A. Studienberechtigung für die Studienrichtung

Deutsche Philologie;

B. Studienberechtigung für die Studienrichtung

Anglistik und Amerikanistik;

C. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

der Romanistik;

D. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

der Slawistik.

Mit jedem Zweig ist zusätzlich die Studienberechtigung

für die Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft"

und „Angewandte Sprachwissenschaft"

der Studienrichtung Sprachwissenschaft

sowie für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft

verbunden. Überdies wird in

jedem Zweig die Studienberechtigung für die Studienrichtung

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

sowie für das Kurzstudium für Übersetzer

erworben, wobei die erste Fremdsprache je nach

absolviertem Zweig des Vorbereitungslehrganges

Deutsch, Englisch, eine romanische oder eine slawische

Sprache sein muß. Jeder Teilnehmer ist

berechtigt, auch mehrere Zweige des Vorbereitungslehrganges

zu absolvieren.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die

Fächer

Teilnehmer, die gemäß lit. g Englisch oder Französisch

wählen, haben auch gemäß lit. d diese Sprache

zu absolvieren.

(2) Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

jedes Faches um bis zu fünf Unterrichtseinheiten

vorsehen.

(3) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(4) Die vorzeitige Ablegung des Prüfungsteiles,

der dem gemäß Abs. 1 lit. g gewählten Fach entspricht,

ist ausgeschlossen.

(5) Das gemäß Abs. 1 lit. g gewählte Fach ist

schriftlich und mündlich zu prüfen.

(6) Die Lehrveranstaltungen eines Zweiges

gemäß Abs. 1 lit. g sind nur durchzuführen, wenn

zu Lehrgangsbeginn wenigstens sechs Teilnehmer

diesen Zweig als einzigen oder als einen von zwei

Zweigen gewählt haben. Die Studienberechtigungsprüfung

im Zweig B, C oder D kann auch abgelegt

werden, wenn der Lehrgangszweig nicht zustande

gekommen ist. Sie kann auch in einer anderen

romanischen Sprache als Französisch oder in einer

anderen slawischen Sprache als Russisch abgelegt

werden. Bildungs- und Lehrziele sowie Lehrstoff

des entsprechenden Faches (Z 7.3 oder 7.4 der

Anlage) sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.

(7) Im übrigen ist die Verordnung über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt

1. zum Studium der Studienzweige „Allgemeine

Sprachwissenschaft" und „Angewandte

Sprachwissenschaft" der Studienrichtung

Sprachwissenschaft nach dem Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, und zum Studium des Studienversuches

Vergleichende Literaturwissenschaft

nach der Verordnung BGBl.

Nr. 500/1982 sowie

2. nach Maßgabe des vom Kandidaten absolvierten

Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum Studium der

Studienrichtungen Deutsche Philologie sowie

Anglistik und Amerikanistik, der Studienrichtungen

der Romanistik und der Slawistik, der

Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

mit einer dem absolvierten

Lehrgangszweig entsprechenden ersten

Fremdsprache sowie zum Kurzstudium für

Übersetzer mit einer dem absolvierten Lehrgangszweig

entsprechenden ersten Fremdsprache

nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

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