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359_1982 AT

359. Bundesgesetz: Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ABSCHNITT I

Anspruchsberechtigung, Art und

Ausmaß der Leistungsansprüche

Personenkreis

§ 1. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz haben weibliche Personen, die auf

Grund einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung

in der Krankenversicherung

1. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, oder

2. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 559/1978,

pflichtversichert sind.

(2) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz

haben überdies weibliche Personen, die

gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

unterliegen, die jedoch

1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung nicht erfaßt sind, sofern

der land(forst)wirtschaftliche Betrieb seit der

Eheschließung bzw., falls diese mehr als neun

Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

erfolgte, während eines Zeitraumes von

neun Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

auf gemeinsame Rechnung und

Gefahr der Ehegatten geführt worden ist,

oder

2. gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung ausgenommen

sind, oder

3. gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung ausgenommen

sind.

Ruhen der Leistungsansprüche

§ 2. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz ruht, solange die Anspruchsberechtigte

1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund

einer anderweitigen behördlichen Anordnung

angehalten wird;

2. sich im Ausland aufhält, es sei denn, daß der

Versicherungsträger die Zustimmung zum

Auslandsaufenthalt erteilt.

Leistungen

§ 3. (1) Den Anspruchsberechtigten nach diesem

Bundesgesetz (§ 1) gebührt für die Dauer der letzten

acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag

selbst und für die ersten acht Wochen

nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten,

Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen

gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch

zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen

Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen

Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung

zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen

Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert

sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die

Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in

jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der

Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes

ein Beschäftigungsverbot enden

würde.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des

Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend

geschulter und für die Verrichtung der

in Betracht kommenden gewerblichen bzw.

land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen

erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers im

Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist auf die

Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im

Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der

Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege

der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger

erbracht, so gebührt an Stelle dieser

Leistung ein tägliches Wochengeld, solange

während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes eine

geeignete betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung

der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Dieser

Einsatz ist in geeigneter Weise glaubhaft zu

machen.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine

betriebsfremde Hilfe oder Nachbarschaftshilfe

nicht herangezogen werden kann.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt

250 S.

(6) Der Eintritt des Versicherungsfalles (§ 80

Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 76 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

ist innerhalb von 14 Tagen dem

Versicherungsträger zu melden.

(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach

§ 79 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

gebührendes Wochengeld anzurechnen.

Leistungen beim Tod der Wöchnerin

§ 4. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung

oder während des Bestehens eines Leistungsanspruches

nach § 3, so ist die Leistung bis zum Ablauf

der Leistungsdauer nach § 3 Abs. 1 an denjenigen

weiter zu gewähren, der für den Unterhalt des Kindes

sorgt.

ABSCHNITT II

Aufbringung der Mittel

§ 5. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für die

Leistungen nach § 3 haben die gemäß § 2 Abs. 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten

Personen als monatlichen Beitrag

0,05 vH der Beitragsgrundlage nach § 25 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die

gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Pflichtversicherten als monatlichen Beitrag

0,4 vH der Beitragsgrundlage nach § 23 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Die Beitragsgrundlage

darf die Höchstbeitragsgrundlage

nach § 25 Abs. 6 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. gemäß § 23 Abs. 9 Z 1

lit. a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht

überschreiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Verpflichtung

zur Entrichtung von Beiträgen, über den

Beitragssatz und über die Begrenzung der Beitragsgrundlage

gemäß § 23 Abs. 9 Z 1 lit. a des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die im

§ 1 Abs. 2 genannten, gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

ausgenommenen Personen.

(3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 findet die

Bestimmung des § 31 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

keine Anwendung.

(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind den Versicherungsträgern nach

§ 6 Abs. 1 50 vH der Aufwendungen für die Leistungen

nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

ABSCHNITT III

Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

§ 6. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern, beide Anstalten als Träger

der Krankenversicherung, sind für die Gewährung

der Leistungen nach diesem Bundesgesetz für die

Anspruchsberechtigten, die bei ihnen versichert

sind, zuständig. Die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern ist auch zur Leistungsgewährung an die

gemäß § 1 Abs. 2 Anspruchsberechtigten zuständig.

(2) Die Leistung des Wochengeldes (§ 3 Abs. 3)

ist im nachhinein auszuzahlen. Die Leistung kann,

sobald die Leistungspflicht feststeht, bevorschußt

werden.

(3) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt

wird, die für die Krankenversicherung geltenden

Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden.

(4) Die Beiträge nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die

Ersätze nach § 5 Abs. 4 sind getrennt vom sonstigen

Vermögen zu verwalten. Die beiden im Abs. 1

genannten Versicherungsträger haben hinsichtlich

der Gebarung nach diesem Bundesgesetz für jedes

Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß,

der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung

und einer Schlußbilanz zum Ende des

Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht

zu verfassen und der Hauptversammlung zur

Beschlußfassung vorzulegen.

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(6. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981 und

BGBL Nr. 589/1981 wird geändert wie folgt

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten

können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres

für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken-

und Taggeld abschließen."

2. Die Überschrift des 3. Unterabschnittes im

Abschnitt II des Zweiten Teiles hat zu lauten

„Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung

auf Kranken- und Taggeld"

3. § 105 hat zu lauten

„Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

§ 105. (1) Die Leistungen bei Bestand einer

Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld

(§ 9) umfassen

1. Krankengeld gemäß § 106;

2. Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen

nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten

nach Beginn der Zusatzversicherung und endet

mit dem Ende der Zusatzversicherung."

4. Die §§ 109 und 110 haben zu entfallen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen zu Art. I

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ein Anspruch auf Betriebshilfe

(Wochengeld) entstanden und am Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes noch nicht

erschöpft wäre.

(2) Die zur Bestreitung des Aufwandes für die

Leistungen nach § 3 erforderlichen Mittel sind bis

zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Schilling

aus den Mitteln der von der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern durchgeführten Krankenversicherung

zu bevorschussen. Die Rückzahlung der

bevorschußten Beträge hat bis zum 30. Juni 1985

zu erfolgen.

Artikel IV

Übergangsbestimmungen zu Art. II

Personen, die vor dem 1. Juli 1982 eine Zusatzversicherung

gemäß § 9 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

abgeschlossen haben, können

diese Zusatzversicherung, sofern sie am 30. Juni

1982 aufrecht war, nach diesem Zeitpunkt fortsetzen,

solange die für diese Zusatzversicherung maßgeblich

gewesenen Voraussetzungen zutreffen. Für

Leistungsansprüche aus einer solchen Zusatzversicherung

sind die §§ 105,109 und 110 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni

1982 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin

anzuwenden.

Artikel V

(1) Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert

Dem § 39 a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern 50 vH der Aufwendungen

für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die

Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des

Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen

Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft

selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen."

(2) Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind von der Einkommensteuer befreit.

Artikel VI

Geltungsdauer

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft

und mit Ablauf des 31. Dezember 1984 mit der

Maßgabe außer Kraft, daß die Bestimmungen des

Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche,

die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind,

weiterhin anzuwenden sind.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I § 5 Abs. 4

und des Art. V der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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