359. Bundesgesetz: Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ABSCHNITT I
Anspruchsberechtigung, Art und
Ausmaß der Leistungsansprüche
Personenkreis
§ 1. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz haben weibliche Personen, die auf
Grund einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung
in der Krankenversicherung
1. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, oder
2. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978,
pflichtversichert sind.
(2) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz
haben überdies weibliche Personen, die
gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
unterliegen, die jedoch
1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nicht erfaßt sind, sofern
der land(forst)wirtschaftliche Betrieb seit der
Eheschließung bzw., falls diese mehr als neun
Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
erfolgte, während eines Zeitraumes von
neun Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
auf gemeinsame Rechnung und
Gefahr der Ehegatten geführt worden ist,
oder
2. gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung ausgenommen
sind, oder
3. gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung ausgenommen
sind.
Ruhen der Leistungsansprüche
§ 2. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz ruht, solange die Anspruchsberechtigte
1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund
einer anderweitigen behördlichen Anordnung
angehalten wird;
2. sich im Ausland aufhält, es sei denn, daß der
Versicherungsträger die Zustimmung zum
Auslandsaufenthalt erteilt.
Leistungen
§ 3. (1) Den Anspruchsberechtigten nach diesem
Bundesgesetz (§ 1) gebührt für die Dauer der letzten
acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag
selbst und für die ersten acht Wochen
nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen
gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch
zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen
Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen
Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung
zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen
Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert
sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die
Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in
jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der
Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes
ein Beschäftigungsverbot enden
würde.
(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des
Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend
geschulter und für die Verrichtung der
in Betracht kommenden gewerblichen bzw.
land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen
erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist auf die
Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im
Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der
Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege
der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger
erbracht, so gebührt an Stelle dieser
Leistung ein tägliches Wochengeld, solange
während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes eine
geeignete betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung
der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Dieser
Einsatz ist in geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn
infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine
betriebsfremde Hilfe oder Nachbarschaftshilfe
nicht herangezogen werden kann.
(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt
250 S.
(6) Der Eintritt des Versicherungsfalles (§ 80
Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 76 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
ist innerhalb von 14 Tagen dem
Versicherungsträger zu melden.
(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach
§ 79 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
gebührendes Wochengeld anzurechnen.
Leistungen beim Tod der Wöchnerin
§ 4. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung
oder während des Bestehens eines Leistungsanspruches
nach § 3, so ist die Leistung bis zum Ablauf
der Leistungsdauer nach § 3 Abs. 1 an denjenigen
weiter zu gewähren, der für den Unterhalt des Kindes
sorgt.
ABSCHNITT II
Aufbringung der Mittel
§ 5. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für die
Leistungen nach § 3 haben die gemäß § 2 Abs. 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten
Personen als monatlichen Beitrag
0,05 vH der Beitragsgrundlage nach § 25 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die
gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Pflichtversicherten als monatlichen Beitrag
0,4 vH der Beitragsgrundlage nach § 23 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Die Beitragsgrundlage
darf die Höchstbeitragsgrundlage
nach § 25 Abs. 6 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. gemäß § 23 Abs. 9 Z 1
lit. a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht
überschreiten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Verpflichtung
zur Entrichtung von Beiträgen, über den
Beitragssatz und über die Begrenzung der Beitragsgrundlage
gemäß § 23 Abs. 9 Z 1 lit. a des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die im
§ 1 Abs. 2 genannten, gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
ausgenommenen Personen.
(3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 findet die
Bestimmung des § 31 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
keine Anwendung.
(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind den Versicherungsträgern nach
§ 6 Abs. 1 50 vH der Aufwendungen für die Leistungen
nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
ABSCHNITT III
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
§ 6. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern, beide Anstalten als Träger
der Krankenversicherung, sind für die Gewährung
der Leistungen nach diesem Bundesgesetz für die
Anspruchsberechtigten, die bei ihnen versichert
sind, zuständig. Die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern ist auch zur Leistungsgewährung an die
gemäß § 1 Abs. 2 Anspruchsberechtigten zuständig.
(2) Die Leistung des Wochengeldes (§ 3 Abs. 3)
ist im nachhinein auszuzahlen. Die Leistung kann,
sobald die Leistungspflicht feststeht, bevorschußt
werden.
(3) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt
wird, die für die Krankenversicherung geltenden
Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Beiträge nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die
Ersätze nach § 5 Abs. 4 sind getrennt vom sonstigen
Vermögen zu verwalten. Die beiden im Abs. 1
genannten Versicherungsträger haben hinsichtlich
der Gebarung nach diesem Bundesgesetz für jedes
Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß,
der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung
und einer Schlußbilanz zum Ende des
Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht
zu verfassen und der Hauptversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen.
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(6. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981 und
BGBL Nr. 589/1981 wird geändert wie folgt
1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten
können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken-
und Taggeld abschließen."
2. Die Überschrift des 3. Unterabschnittes im
Abschnitt II des Zweiten Teiles hat zu lauten
„Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung
auf Kranken- und Taggeld"
3. § 105 hat zu lauten
„Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung
§ 105. (1) Die Leistungen bei Bestand einer
Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld
(§ 9) umfassen
1. Krankengeld gemäß § 106;
2. Taggeld gemäß § 108.
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten
nach Beginn der Zusatzversicherung und endet
mit dem Ende der Zusatzversicherung."
4. Die §§ 109 und 110 haben zu entfallen.
Artikel III
Übergangsbestimmungen zu Art. I
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind ab ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ein Anspruch auf Betriebshilfe
(Wochengeld) entstanden und am Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes noch nicht
erschöpft wäre.
(2) Die zur Bestreitung des Aufwandes für die
Leistungen nach § 3 erforderlichen Mittel sind bis
zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Schilling
aus den Mitteln der von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern durchgeführten Krankenversicherung
zu bevorschussen. Die Rückzahlung der
bevorschußten Beträge hat bis zum 30. Juni 1985
zu erfolgen.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen zu Art. II
Personen, die vor dem 1. Juli 1982 eine Zusatzversicherung
gemäß § 9 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
abgeschlossen haben, können
diese Zusatzversicherung, sofern sie am 30. Juni
1982 aufrecht war, nach diesem Zeitpunkt fortsetzen,
solange die für diese Zusatzversicherung maßgeblich
gewesenen Voraussetzungen zutreffen. Für
Leistungsansprüche aus einer solchen Zusatzversicherung
sind die §§ 105,109 und 110 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni
1982 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin
anzuwenden.
Artikel V
(1) Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 620/1981, wird wie folgt geändert
Dem § 39 a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern 50 vH der Aufwendungen
für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die
Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des
Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen
Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft
selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen."
(2) Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind von der Einkommensteuer befreit.
Artikel VI
Geltungsdauer
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Dezember 1984 mit der
Maßgabe außer Kraft, daß die Bestimmungen des
Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche,
die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind,
weiterhin anzuwenden sind.
Artikel VII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I § 5 Abs. 4
und des Art. V der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.