359. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,
wird verordnet
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
beim Datenverarbeitungsregister registrierten
Verarbeitungen für folgende im öffentlichen
Bereich tätigen Auftraggeber
1. das Bundesministerium für soziale Verwaltung;
2. die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter;
3. die Landesinvalidenämter.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit)
eines Auftraggebers gemäß
§ 1, der nach den Organisationsvorschriften
(zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung) die Besorgung
der einzelnen Verwaltungsangelegenheit
übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung,
Benützung oder Übermittlung
von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;
2. Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung,
Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung
von Daten;
3. Sensible Daten: medizinische Daten sowie
in den Betriebsordnungen besonders festgelegte
Daten;
4. Datenverarbeitungsverfahren: vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung festgelegte
Verfahren zur Abwicklung einzelner
Verarbeitungen.
(2) Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung
verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.
Datengeheimnis und Datensicherheit
§ 3. (1) Allen bei einem Auftraggeber gemäß
§ 1 tätigen Bediensteten ist unbeschadet sonstiger
Verschwiegenheitsverpflichtungen untersagt,
a) sich Daten unbefugt zu beschaffen;
b) Daten zu einem anderen als dem zur
übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen
Zweck zu verwenden;
c) unzuständigen Stellen oder unbefugten
Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die
Kenntnisnahme zu ermöglichen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht
nach Beendigung der Tätigkeit im Bundesdienst
weiter.
(3) Alle Befugnisse und Aufgaben auf Grund
dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes
und der sonstigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
(4) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung
und Übermittlung von Daten sind bei
den auftraggebenden Stellen und bei den Verarbeitern
geeignete organisatorische, personelle,
technische und bauliche Maßnahmen zu setzen.
Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung
nähere Bestimmungen festzulegen, für
die auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen
Dienstanweisungen zu erlassen.
(5) Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen
und bestehende Risiken in allen schutzbedürftigen
Belangen möglichst ausgewogen zu
senken.
Verfügung über Daten
§ 4. (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich
den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere
ist dem Verarbeiter eine Verfügung über
Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich
auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat das Verfügungsrecht über alle Daten
für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes,
zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten
Geschäftsganges und zur Kontrolle der
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(3) Für die Verfügung über sensible Daten
sind in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen
zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis
derartiger Daten Rechnung zu tragen.
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
im Datenverkehr
§ 5. Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende
Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen
im Datenverkehr bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Datenverarbeitungsprojekte
§ 6. Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend
die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung
oder Übermittlung von Daten) sind unter
genauer Festlegung des Projektes, insbesondere
des Inhaltes und Umfanges der Daten
und unter Festlegung der Verfahren in
den wesentlichen Schritten, von der auftraggebenden
Stelle dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung
der Zulässigkeit vom Standpunkt des
Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
2. ABSCHNITT
Grundsätze für die Ermittlung
§ 7. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des
Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung
automationsunterstützt durchgeführt werden
kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zulässig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung
kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der
Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig
ist oder anläßlich eines vorangegangenen
Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt
wurde.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 8. (1) Daten dürfen nur auf Grund von
schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene
Eingabeprotokolle sind zu überprüfen
und aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung
von Verarbeitungsaufträgen ist in den
jeweiligen Vorschriften für die Verfahren zur
Abwicklung einzelner Verarbeitungen enthalten.
Diese sind vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung zu erlassen.
(2) Werden Daten für verschiedene Zwecke
der Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Zwecke der Verarbeitung nur in den im § 7
DSG genannten Fällen erfolgen.
(3) Den Daten ist bei jedem Verarbeiter nach
Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
der gleiche Schutz zu gewähren.
Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und
Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und
Weitergabe zu schützen.
(4) Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers
oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.
Besteht für den Fall der Vernichtung
von Datenträgern durch Dritte diese Möglichkeit
nicht, so ist der Dritte zur NichtVerwendung
der Daten, zur ehebaldigsten Vernichtung und
zur Geheimhaltung sowie zu einem allfälligen
Schadenersatz zu verpflichten.
§ 9. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist,
die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler
zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten
ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich
gelegen ist.
§ 10. Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung
und damit die Verantwortlichkeit des
Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere
Verwendung von Daten mit der Übermittlung
der Datenträger für den Zahlungsverkehr
an eine Kreditunternehmung.
Grundsätze für die Benützung
§ 11. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
§ 12. In den Betriebsordnungen gemäß § 3
sind besondere Maßnahmen vorzusehen, die
sicherstellen, daß Daten nur durch Verfügungsberechtigte
verwendet werden.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 13. (1) Übermittlungen von Daten, die nicht
bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren
bzw. den dazu ergangenen Vorschriften
vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
(2) Ersuchen um Übermittlung von Daten sind
erst dann dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage
sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt
des Datenschutzes erforderlichen Angaben
im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für
Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
(3) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen.
Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zulässig.
(4) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 15.
3. ABSCHNITT
Auskunft
§ 14. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen
Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11
DSG nicht berührt.
§ 15. Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger
übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis
zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere
bei im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf
Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach-
und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 16. (1) Für die Erteilung einer Auskunft
werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Kosten 1000 S wesentlich
übersteigen, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2) Auch eine Auskunft, daß Daten des Betroffenen
in einem Zweck einer Verarbeitung
nicht vorhanden sind, unterliegt der Kostenersatzpflicht
je Zweck der Verarbeitung im Sinne
dieser Verordnung.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten,
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze für
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(4) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald
die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 17. (1) Ein für eine Auskunft geleisteter
Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten
rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt
wurden oder wenn die Auskunft sonst zu
einer Richtigstellung geführt hat.
(2) Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen,
wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des
Betroffenen selbst beruhen.
(3) Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht
gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der
Darstellung der Daten durch den Stand der
Technik im automationsunterstützten Datenverkehr
oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche
Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens
bedingt ist.
Richtigstellung und Löschung
§ 18. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat die auftraggebende Stelle
unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung
vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen
oder zu veranlassen.
(2) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die
Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(3) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken sowie zu
Zwecken der Dokumentation und der internen
Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige
Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 19. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen
an den Betroffenen, die in schriftlicher Form
ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt
haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück
anzugeben. Dies gilt nicht für die vom
Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.
(2) Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer
Datenträger ist die Registernummer auf
den Begleitpapieren anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung
an den Betroffenen im Namen mehrerer
Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer
eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua."
anzugeben.
4. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. März 1981
in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 582, aufgehoben.