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359. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des

Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,

wird verordnet

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

beim Datenverarbeitungsregister registrierten

Verarbeitungen für folgende im öffentlichen

Bereich tätigen Auftraggeber

1. das Bundesministerium für soziale Verwaltung;

2. die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter;

3. die Landesinvalidenämter.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit)

eines Auftraggebers gemäß

§ 1, der nach den Organisationsvorschriften

(zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung) die Besorgung

der einzelnen Verwaltungsangelegenheit

übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung,

Benützung oder Übermittlung

von Daten veranlaßt oder selbst durchführt;

2. Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung,

Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung

von Daten;

3. Sensible Daten: medizinische Daten sowie

in den Betriebsordnungen besonders festgelegte

Daten;

4. Datenverarbeitungsverfahren: vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung festgelegte

Verfahren zur Abwicklung einzelner

Verarbeitungen.

(2) Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung

verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.

Datengeheimnis und Datensicherheit

§ 3. (1) Allen bei einem Auftraggeber gemäß

§ 1 tätigen Bediensteten ist unbeschadet sonstiger

Verschwiegenheitsverpflichtungen untersagt,

a) sich Daten unbefugt zu beschaffen;

b) Daten zu einem anderen als dem zur

übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen

Zweck zu verwenden;

c) unzuständigen Stellen oder unbefugten

Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die

Kenntnisnahme zu ermöglichen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind

zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht

nach Beendigung der Tätigkeit im Bundesdienst

weiter.

(3) Alle Befugnisse und Aufgaben auf Grund

dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes

und der sonstigen datenschutzrechtlichen

Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.

(4) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen

und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung

und Übermittlung von Daten sind bei

den auftraggebenden Stellen und bei den Verarbeitern

geeignete organisatorische, personelle,

technische und bauliche Maßnahmen zu setzen.

Für jeden Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung

nähere Bestimmungen festzulegen, für

die auftraggebenden Stellen sind die erforderlichen

Dienstanweisungen zu erlassen.

(5) Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem

angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen

und bestehende Risiken in allen schutzbedürftigen

Belangen möglichst ausgewogen zu

senken.

Verfügung über Daten

§ 4. (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich

den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere

ist dem Verarbeiter eine Verfügung über

Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich

auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat das Verfügungsrecht über alle Daten

für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes,

zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten

Geschäftsganges und zur Kontrolle der

Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

(3) Für die Verfügung über sensible Daten

sind in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen

zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis

derartiger Daten Rechnung zu tragen.

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen

im Datenverkehr

§ 5. Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende

Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen

im Datenverkehr bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Datenverarbeitungsprojekte

§ 6. Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend

die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung

oder Übermittlung von Daten) sind unter

genauer Festlegung des Projektes, insbesondere

des Inhaltes und Umfanges der Daten

und unter Festlegung der Verfahren in

den wesentlichen Schritten, von der auftraggebenden

Stelle dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Anträge müssen auch alle zur Beurteilung

der Zulässigkeit vom Standpunkt des

Datenschutzes erforderlichen Angaben enthalten.

2. ABSCHNITT

Grundsätze für die Ermittlung

§ 7. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem

Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und

örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des

Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung

automationsunterstützt durchgeführt werden

kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zulässig.

(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe

in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte

Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung

gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung

kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der

Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig

ist oder anläßlich eines vorangegangenen

Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt

wurde.

Grundsätze für die Verarbeitung

§ 8. (1) Daten dürfen nur auf Grund von

schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene

Eingabeprotokolle sind zu überprüfen

und aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung

von Verarbeitungsaufträgen ist in den

jeweiligen Vorschriften für die Verfahren zur

Abwicklung einzelner Verarbeitungen enthalten.

Diese sind vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung zu erlassen.

(2) Werden Daten für verschiedene Zwecke

der Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen

Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,

daß Verknüpfungen von Daten verschiedener

Zwecke der Verarbeitung nur in den im § 7

DSG genannten Fällen erfolgen.

(3) Den Daten ist bei jedem Verarbeiter nach

Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte

der gleiche Schutz zu gewähren.

Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und

Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und

Weitergabe zu schützen.

(4) Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers

oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.

Besteht für den Fall der Vernichtung

von Datenträgern durch Dritte diese Möglichkeit

nicht, so ist der Dritte zur NichtVerwendung

der Daten, zur ehebaldigsten Vernichtung und

zur Geheimhaltung sowie zu einem allfälligen

Schadenersatz zu verpflichten.

§ 9. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das

mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist,

die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch

Stichproben zu überprüfen.

(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der

Auftraggeber alles zu unternehmen, um das

Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen

unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung

raschest einzuleiten und Folgefehler

zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich

zu verständigen, wenn zu vermuten

ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich

gelegen ist.

§ 10. Umfaßt eine Verarbeitung die Auszahlung

von Geldleistungen, so endet diese Verarbeitung

und damit die Verantwortlichkeit des

Auftraggebers und des Verarbeiters für die weitere

Verwendung von Daten mit der Übermittlung

der Datenträger für den Zahlungsverkehr

an eine Kreditunternehmung.

Grundsätze für die Benützung

§ 11. (1) Die Benützung der Daten darf nur

in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies

für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der

ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine

wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

§ 12. In den Betriebsordnungen gemäß § 3

sind besondere Maßnahmen vorzusehen, die

sicherstellen, daß Daten nur durch Verfügungsberechtigte

verwendet werden.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 13. (1) Übermittlungen von Daten, die nicht

bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren

bzw. den dazu ergangenen Vorschriften

vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung.

(2) Ersuchen um Übermittlung von Daten sind

erst dann dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage

sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt

des Datenschutzes erforderlichen Angaben

im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für

Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.

(3) Zur Durchführung von Übermittlungen

kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen.

Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zulässig.

(4) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung

über die Empfänger der Daten

erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies

gilt nicht in den Fällen des § 15.

3. ABSCHNITT

Auskunft

§ 14. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

erteilt werden; sie ist nur gegen

Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen

Handen zuzustellen.

(2) In anderen Rechtsvorschriften festgelegte

Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11

DSG nicht berührt.

§ 15. Werden oder wurden Daten übermittelt,

so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger

der übermittelten Daten bekanntzugeben.

Würde die Feststellung der Empfänger

übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig

hohe Kosten oder einen im Verhältnis

zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren

Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere

bei im Rahmen eines automationsunterstützten

Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,

so sind den Betroffenen die auf

Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach-

und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger

mitzuteilen.

§ 16. (1) Für die Erteilung einer Auskunft

werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand

der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck

der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen

Fällen, in denen die Kosten 1000 S wesentlich

übersteigen, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.

(2) Auch eine Auskunft, daß Daten des Betroffenen

in einem Zweck einer Verarbeitung

nicht vorhanden sind, unterliegt der Kostenersatzpflicht

je Zweck der Verarbeitung im Sinne

dieser Verordnung.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Kostenersätze

sind nicht zu entrichten,

1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein

monatliches Einkommen die Richtsätze für

Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht

überschreitet, oder

2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(4) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung

zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.

Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde.

(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die

Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald

die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes

nachgewiesen wird.

§ 17. (1) Ein für eine Auskunft geleisteter

Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten

rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt

wurden oder wenn die Auskunft sonst zu

einer Richtigstellung geführt hat.

(2) Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen,

wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des

Betroffenen selbst beruhen.

(3) Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht

gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der

Darstellung der Daten durch den Stand der

Technik im automationsunterstützten Datenverkehr

oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche

Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens

bedingt ist.

Richtigstellung und Löschung

§ 18. (1) Richtigstellungen und Löschungen

gemäß § 12 DSG hat die auftraggebende Stelle

unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung

vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen

oder zu veranlassen.

(2) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die

Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt

oder gelöscht werden.

(3) Daten, die für Zwecke der Dokumentation

und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,

dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der

Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.

(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken sowie zu

Zwecken der Dokumentation und der internen

Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige

Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Angabe der Registernummer

§ 19. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen

an den Betroffenen, die in schriftlicher Form

ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt

haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück

anzugeben. Dies gilt nicht für die vom

Datenverarbeitungsregister bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.

(2) Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer

Datenträger ist die Registernummer auf

den Begleitpapieren anzugeben.

(3) Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung

an den Betroffenen im Namen mehrerer

Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer

eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua."

anzugeben.

4. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. März 1981

in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt

wird die Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1979,

BGBl. Nr. 582, aufgehoben.

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