359. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Hauswirtschaftsschule und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,
insbesondere dessen §§ 6, 62 Abs. 3 und 76
Abs. 2, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,
mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,
die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 56/1966, Nr. 244/1966, Nr. 177/1969
und Nr. 345/1972 wird wie folgt geändert
1. Art. I § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den
Stundentafeln der in den Anlagen enthaltenen
Lehrplänen vorgesehenen Gesamtstundenzahl
hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung
des Stundenausmaßes von in den genannten
Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen
oder unter Einführung von ein oder zwei zusätzlichen
Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit
dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl von
40 nicht überschritten wird. Vor Erlassung der
zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die
Leitungen der betreffenden Schulen zu hören."
2. An die Stelle der bisherigen Anlage B tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage B.
3. An die Stelle der bisherigen Anlage D tritt
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage D.
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1. Klasse
der Hauswirtschaftsschule und des I. Jahrganges
der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe mit 1. September 1979, hinsichtlich
der 2. Klasse der Hauswirtschaftsschule und des
II. Jahrganges der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe mit 1. September 1980,
hinsichtlich des III. Jahrganges der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe mit
1. September 1981, hinsichtlich des IV. bzw. des
V. Jahrganges der letztgenannten Schulart mit
1. September 1982 bzw. 1. September 1983 in
Kraft.
ARTIKEL III
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die
Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen
Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den
Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen in die in der Rubrik
„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der
Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
in Klammern hingewiesen.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die jeweils unter III der Anlagen B und D
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBL Nr. 190/1949, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/1962 und
Nr. 324/1975 bekanntgemacht.