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359_1979 AT

359. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Hauswirtschaftsschule und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Hauswirtschaftsschule und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6, 62 Abs. 3 und 76

Abs. 2, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,

mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 56/1966, Nr. 244/1966, Nr. 177/1969

und Nr. 345/1972 wird wie folgt geändert

1. Art. I § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den

Stundentafeln der in den Anlagen enthaltenen

Lehrplänen vorgesehenen Gesamtstundenzahl

hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung

des Stundenausmaßes von in den genannten

Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen

oder unter Einführung von ein oder zwei zusätzlichen

Pflichtgegenständen festzusetzen, soweit

dadurch eine Gesamtwochenstundenzahl von

40 nicht überschritten wird. Vor Erlassung der

zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die

Leitungen der betreffenden Schulen zu hören."

2. An die Stelle der bisherigen Anlage B tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage B.

3. An die Stelle der bisherigen Anlage D tritt

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage D.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1. Klasse

der Hauswirtschaftsschule und des I. Jahrganges

der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe mit 1. September 1979, hinsichtlich

der 2. Klasse der Hauswirtschaftsschule und des

II. Jahrganges der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe mit 1. September 1980,

hinsichtlich des III. Jahrganges der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe mit

1. September 1981, hinsichtlich des IV. bzw. des

V. Jahrganges der letztgenannten Schulart mit

1. September 1982 bzw. 1. September 1983 in

Kraft.

ARTIKEL III

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die

Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen

Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den

Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel der

Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Auf die Einstufung jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

in Klammern hingewiesen.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die jeweils unter III der Anlagen B und D

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBL Nr. 190/1949, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/1962 und

Nr. 324/1975 bekanntgemacht.

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