359. Bundesgesetz: Zusammenfassung von Unternehmungen der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderung des ÖIG-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Bildung der „Vereinigte Edelstahlwerke Aktiengesellschaft
(VEW)"
§ 1. (1) Die Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft,
Wien, die Schoeller-Bleckmann Stahlwerke
Aktiengesellschaft, Wien, und die Steirische
Gußstahlwerke Aktiengesellschaft, Wien,
werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975
unter Ausschluß der Abwicklung durch Bildung
der neuen Gesellschaft „Vereinigte Edelstahlwerke
Aktiengesellschaft (VEW)" mit dem Sitz
in Wien, auf die das Vermögen einschließlich der
Schulden dieser Gesellschaften gegen Gewährung
von Aktien der neuen Gesellschaft an die Vereinigte
Österreichische Eisen- und Stahlwerke —
Alpine Montan Aktiengesellschaft übergeht, verschmolzen
(§ 233 Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98).
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen
der sich vereinigenden Gesellschaften
sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein
Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß
§ 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht
zu bestellen.
(3) Die Hauptversammlung der sich vereinigenden
Gesellschaften haben die Satzung zu beschließen
und den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft
zu bestellen; der Aufsichtsrat hat den Vorstand
zu bestellen.
(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der
sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember
1974; das Grundkapital der neuen Gesellschaft
wird aus den Grundkapitalien der sich
vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche
Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen
Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften
gebildet.
(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat
diese beim Handelsgericht Wien zur Eintragung
in das Handelsregister unter Vorlage der Beschlüsse
der Hauptversammlungen (Abs. 3) anzumelden.
Die Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 sind
nach der Eintragung bis spätestens 30. September
1975 nachzureichen. Der Vorstand der neuen
Gesellschaft hat auf Grund dieses Bundesgesetzes
die im Zusammenhang mit der Verschmelzung
erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen
Büchern und insbesondere die Eintragung der
Verschmelzung zu beantragen.
§ 2. (1) Die Vereinigte Edelstahlwerke Aktiengesellschaft
(VEW) als Tochterunternehmen der
Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft bildet
zusammen mit der Muttergesellschaft einen
Konzern und die beiden Gesellschaften gelten
einzeln als Konzernunternehmen (§ 15 Aktiengesetz
1965).
(2) Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ist zwischen der Muttergesellschaft
und dem Tochterunternehmen ein
Konzernübereinkommen abzuschließen.
§ 3. (1) Bis zur Errichtung eines Zentralbetriebsrates
der Vereinigte Edelstahlwerke
Aktiengesellschaft (VEW) werden die gemäß § 110
Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat der neuen
Gesellschaft zu entsendenden Arbeitnehmervertreter
von den Zentralbetriebsräten der sich vereinigenden
Gesellschaften in den Aufsichtsrat entsendet.
(2) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Edelstahlwerke
Aktiengesellschaft (VEW) ist beschlußfähig,
wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates
bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, ist nicht anzuwenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
§ 4. Der Zentralbetriebsrat der Vereinigte
Edelstahlwerke Aktiengesellschaft (VEW) entsendet
drei Arbeitnehmer(Dienstnehmer)vertreter
in den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft
Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft. Diese
sind auf die Zahl der zehn Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan
Aktiengesellschaft anzurechnen.
ARTIKEL II
Änderung des ÖIG-Gesetzes
§ 5. (1) Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,
in der Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969,
BGBl. Nr. 47/1970, der ÖIG-Gesetz-Novelle
1973, BGBl. Nr. 110, und des Bundesgesetzes vom
30. November 1973 zur weiteren branchenweisen
Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen
und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 69/1974, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Dies gilt nicht für die gemäß § 110 Abs. 1 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
oder sondergesetzlicher Regelungen in die Aufsichtsräte
der in der Anlage genannten Gesellschaften
entsendeten Arbeitnehmer(Dienstnehmer)
vertreter."
2. In der Anlage der Fassung des § 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1973 zur Zusammenfassung
der Unternehmungen der verstaatlichten
Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.
Nr. 109, unter Berücksichtigung der Bestimmung
des § 9 Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes vom
30. November 1973 zur weiteren branchenweisen
Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen
und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.
Nr. 69/1974, tritt an Stelle „Österreichische
Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft, Wien"
der neue Firmenwortlaut „ÖMV Aktiengesellschaft,
Wien".
(2) Für den Anwendungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes
vom 22. Oktober 1969, BGBl.
Nr. 46/1970, wird durch die Maßnahme der Verschmelzung
nach § 1 die Anlage des ÖIG-Gesetzes,
BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.
ARTIKEL III
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundeskanzler
und der Bundesminister für Justiz, des § 3 Abs. 1
und § 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung,
des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für
Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung,
des § 5 Abs. 1 Z. 1 der Bundeskanzler
und der Bundesminister für soziale Verwaltung,
des § 5 Abs. 1 Z. 2 der Bundeskanzler und des
§ 5 Abs. 2 die Bundesregierung betraut.