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359. Bundesgesetz: Zusammenfassung von Unternehmungen der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderung des ÖIG-Gesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Zusammenfassung von Unternehmungen der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderung des ÖIG-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Bildung der „Vereinigte Edelstahlwerke Aktiengesellschaft

(VEW)"

§ 1. (1) Die Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft,

Wien, die Schoeller-Bleckmann Stahlwerke

Aktiengesellschaft, Wien, und die Steirische

Gußstahlwerke Aktiengesellschaft, Wien,

werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975

unter Ausschluß der Abwicklung durch Bildung

der neuen Gesellschaft „Vereinigte Edelstahlwerke

Aktiengesellschaft (VEW)" mit dem Sitz

in Wien, auf die das Vermögen einschließlich der

Schulden dieser Gesellschaften gegen Gewährung

von Aktien der neuen Gesellschaft an die Vereinigte

Österreichische Eisen- und Stahlwerke —

Alpine Montan Aktiengesellschaft übergeht, verschmolzen

(§ 233 Aktiengesetz 1965, BGBl.

Nr. 98).

(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen

der sich vereinigenden Gesellschaften

sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein

Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß

§ 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht

zu bestellen.

(3) Die Hauptversammlung der sich vereinigenden

Gesellschaften haben die Satzung zu beschließen

und den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft

zu bestellen; der Aufsichtsrat hat den Vorstand

zu bestellen.

(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der

sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember

1974; das Grundkapital der neuen Gesellschaft

wird aus den Grundkapitalien der sich

vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche

Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen

Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften

gebildet.

(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat

diese beim Handelsgericht Wien zur Eintragung

in das Handelsregister unter Vorlage der Beschlüsse

der Hauptversammlungen (Abs. 3) anzumelden.

Die Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 sind

nach der Eintragung bis spätestens 30. September

1975 nachzureichen. Der Vorstand der neuen

Gesellschaft hat auf Grund dieses Bundesgesetzes

die im Zusammenhang mit der Verschmelzung

erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen

Büchern und insbesondere die Eintragung der

Verschmelzung zu beantragen.

§ 2. (1) Die Vereinigte Edelstahlwerke Aktiengesellschaft

(VEW) als Tochterunternehmen der

Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft bildet

zusammen mit der Muttergesellschaft einen

Konzern und die beiden Gesellschaften gelten

einzeln als Konzernunternehmen (§ 15 Aktiengesetz

1965).

(2) Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ist zwischen der Muttergesellschaft

und dem Tochterunternehmen ein

Konzernübereinkommen abzuschließen.

§ 3. (1) Bis zur Errichtung eines Zentralbetriebsrates

der Vereinigte Edelstahlwerke

Aktiengesellschaft (VEW) werden die gemäß § 110

Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat der neuen

Gesellschaft zu entsendenden Arbeitnehmervertreter

von den Zentralbetriebsräten der sich vereinigenden

Gesellschaften in den Aufsichtsrat entsendet.

(2) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Edelstahlwerke

Aktiengesellschaft (VEW) ist beschlußfähig,

wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder

anwesend ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates

bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz

des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1974, ist nicht anzuwenden. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende.

§ 4. Der Zentralbetriebsrat der Vereinigte

Edelstahlwerke Aktiengesellschaft (VEW) entsendet

drei Arbeitnehmer(Dienstnehmer)vertreter

in den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft

Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft. Diese

sind auf die Zahl der zehn Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat der Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan

Aktiengesellschaft anzurechnen.

ARTIKEL II

Änderung des ÖIG-Gesetzes

§ 5. (1) Das ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967,

in der Fassung der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969,

BGBl. Nr. 47/1970, der ÖIG-Gesetz-Novelle

1973, BGBl. Nr. 110, und des Bundesgesetzes vom

30. November 1973 zur weiteren branchenweisen

Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen

und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.

Nr. 69/1974, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Dies gilt nicht für die gemäß § 110 Abs. 1 des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

oder sondergesetzlicher Regelungen in die Aufsichtsräte

der in der Anlage genannten Gesellschaften

entsendeten Arbeitnehmer(Dienstnehmer)

vertreter."

2. In der Anlage der Fassung des § 5 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1973 zur Zusammenfassung

der Unternehmungen der verstaatlichten

Eisen- und Stahlindustrie, BGBl.

Nr. 109, unter Berücksichtigung der Bestimmung

des § 9 Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes vom

30. November 1973 zur weiteren branchenweisen

Zusammenfassung verstaatlichter Industrieunternehmen

und Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl.

Nr. 69/1974, tritt an Stelle „Österreichische

Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft, Wien"

der neue Firmenwortlaut „ÖMV Aktiengesellschaft,

Wien".

(2) Für den Anwendungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes

vom 22. Oktober 1969, BGBl.

Nr. 46/1970, wird durch die Maßnahme der Verschmelzung

nach § 1 die Anlage des ÖIG-Gesetzes,

BGBl. Nr. 23/1967, nicht berührt.

ARTIKEL III

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundeskanzler

und der Bundesminister für Justiz, des § 3 Abs. 1

und § 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung,

des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für

Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung,

des § 5 Abs. 1 Z. 1 der Bundeskanzler

und der Bundesminister für soziale Verwaltung,

des § 5 Abs. 1 Z. 2 der Bundeskanzler und des

§ 5 Abs. 2 die Bundesregierung betraut.

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