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359_1974 AT

359. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung BGBl.

Nr. 304/1973 wird wie folgt geändert

§ 19 hat zu lauten

„§ 19

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete des gehobenen Zolldienstes

für jede angefangene Stunde 75 S

für andere Bedienstete der Zollämter und

der Zollwache für jede angefangene

Stunde 60 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete des gehobenen Zolldienstes

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 85 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 113 S

für andere Bedienstete der Zollämter und

der Zollwache für jede angefangene

Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 68 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 90 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in

Kraft.

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