359_1973
AT
359. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1973_359_0 359. Bundesgesetz: Entgeltliche Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehender Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen zum nachfolgenden Kaufpreis
bzw. Schätzwert ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.