359. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 151/1969, 411/1970 und 464/1971, wird wie
folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten
2. Im § 1 Abs. 3 lit. b hat der dritte Satz zu
lauten
„Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem
Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu
diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe
unterliegen."
3. Der Abs. 5 des.§ 1 hat zu lauten
„(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im
Abs. 3 angeführten Waren nicht, die nach einem
in einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 vorgesehenen
begünstigten Zollsatz abzufertigen sind
oder für die nach einer Anmerkung des Zolltarifes
1958 im Rahmen des gesetzlich eingeräumten
freien Ermessens eine Zollermäßigung oder
Zollfreistellung bewilligt worden ist."
4. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus
einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus
einem beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der feste Teilbetrag beträgt für Waren der
des Zollwertes.
(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die
in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer
einzureihen sind, wird vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend
dem Anteil des Schutzelementes im Zoll
zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß
§ 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes ermittelt
und durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen festgesetzt.
(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw
Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.
Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung
der betreifenden Waren üblicherweise benötigten
Mengen von Zucker, Melasse, Getreide,
Grieß, Getreidemehl, Stärke, Milch und Erzeugnissen
aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch
und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent
umzurechnen. Für die üblicherweise
benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummer
17.02 A und B tritt an Stelle des
Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-
Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils
in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag
gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes, BGBl.
Nr. 218/1967. Bei der Berechnung des beweglichen
Teilbetrages gelten stärkehaltige Waren
der Zolltarifnummer ex 38.19 L als aus Kartoffelstärke
hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem
modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren,
der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, zu bestimmen.
(5) Für die der Festsetzung des beweglichen
Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherweise
benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen
auszugehen, die das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen
zu ermitteln hat.
(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe
der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister
für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai,
1. August und 1. November jeweils für drei
Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der
eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.
(7) Werden durch das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder
Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermittelt, so
hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet
der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine
den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch
Verordnung festzusetzen.
(8) Die Verordnungen nach den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten, sofern nicht ein
späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn
des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden
Tages in Kraft."
5. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen
Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt
der nachstehend angeführten Preise und
Notierungen für das einen Monat vor den im
§ 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils
abgelaufene Kalendervierteljahr
a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis,
der sich aus der behördlichen
Preisbestimmung für Getreide ergibt;
b) für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen
der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der
sich aus der behördlichen Preisbestimmung
für Mahlprodukte unter Berücksichtigung
des höchsten Mengenabschlages ergibt;
c) für die nicht in lit. a und b angeführten
Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für
die in lit. a und b angeführten Waren, sofern
sich die dort genannten Preise nicht
aus einer behördlichen Preisbestimmung
ergeben, die Notierungen an der Börse für
landwirtschaftliche Produkte in Wien;
d) für Zucker, Melasse und Stärke die nach
den Bestimmungen des Zuckergesetzes,
BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes
ermittelten Schwellenpreise;
e) für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.
(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
zu ermitteln."
6. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen
Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt
der Durchschnitt der nachstehend angeführten
Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen
für das einen Monat vor den im § 2
Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils
abgelaufene Kalendervierteljahr
a) für Getreidemehl die Notierungen für
Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an
der Londoner Börse;
b) für Zucker, Melasse und Stärke die nach
den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder
des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-
Preise;
c) für andere landwirtschaftliche Vorprodukte
Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen,
die die Preissituation auf Oberschußmärkten
wiedergeben. Dies gilt auch
für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen
Vorprodukte, sofern die
Notierungen nach lit. a fehlen oder die
Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach
lit. a und b nicht die Preissituation auf
Überschußmärkten wiedergeben.
(2) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise sind
durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen zu ermitteln.
(3) Preise in ausländischer Währung sind nach
dem für die Umrechnung zur Ermittlung des
Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf
österreichische Schilling umzurechnen."
7. Der Absatz 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt
den Zollämtern. Der Bündesminister für
Finanzen kann durch Verordnung die sachliche
Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung
dieser Abgabe einschränken, wenn dies zur Vereinfachung
des Verfahrens oder zur Vermeidung
besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist."
8. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut,
sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nicht anderes
bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b
erster Satz ist der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu-
strie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3 erster
Halbsatt, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b
dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Handel, Gewerbe und Industrie und für Land-
und Forstwirtschaft betraut."
9. Die Anlage hat zu lauten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1972 in Kraft.
(2) Für die Zeit vom Inkrafttreten bis zum
31. Oktober 1972 hat die Festsetzung des beweglichen
Teilbetrages nach § 2 Abs. 6 abweichend
von den dort genannten Festsetzungsterminen zu
erfolgen. Dieser Festsetzung sind die Inlandspreise
nach § 3 und die Auslandspreise nach § 4
zugrunde zu legen, die für eine Festsetzung zum
1. August 1972 heranzuziehen gewesen wären.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes
in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.