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359_1972 AT

359. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 151/1969, 411/1970 und 464/1971, wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 hat die lit. a zu lauten

2. Im § 1 Abs. 3 lit. b hat der dritte Satz zu

lauten

„Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem

Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu

diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe

unterliegen."

3. Der Abs. 5 des.§ 1 hat zu lauten

„(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im

Abs. 3 angeführten Waren nicht, die nach einem

in einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 vorgesehenen

begünstigten Zollsatz abzufertigen sind

oder für die nach einer Anmerkung des Zolltarifes

1958 im Rahmen des gesetzlich eingeräumten

freien Ermessens eine Zollermäßigung oder

Zollfreistellung bewilligt worden ist."

4. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus

einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus

einem beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der feste Teilbetrag beträgt für Waren der

des Zollwertes.

(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, die

in eine nicht im Abs. 2 genannte Zolltarifnummer

einzureihen sind, wird vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen entsprechend

dem Anteil des Schutzelementes im Zoll

zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Ware gemäß

§ 1 Abs. 3 lit. b dieses Bundesgesetzes ermittelt

und durch Verordnung des Bundesministers

für Finanzen festgesetzt.

(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw

Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung

der betreifenden Waren üblicherweise benötigten

Mengen von Zucker, Melasse, Getreide,

Grieß, Getreidemehl, Stärke, Milch und Erzeugnissen

aus Milch. Der jeweilige Gehalt an Milch

und Erzeugnissen aus Milch ist auf ein Trockenmilchäquivalent

umzurechnen. Für die üblicherweise

benötigten Mengen von Waren der Zolltarifnummer

17.02 A und B tritt an Stelle des

Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.

Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-

Grenze-Preis der für diese Vorprodukte jeweils

in Betracht kommende bewegliche Teilbetrag

gemäß § 3 Abs. 2 des Stärkegesetzes, BGBl.

Nr. 218/1967. Bei der Berechnung des beweglichen

Teilbetrages gelten stärkehaltige Waren

der Zolltarifnummer ex 38.19 L als aus Kartoffelstärke

hergestellt. Der Stärkegehalt ist nach dem

modifizierten, polarimetrischen Ewers-Verfahren,

der Zuckergehalt als Gesamtzuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, zu bestimmen.

(5) Für die der Festsetzung des beweglichen

Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherweise

benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen

auszugehen, die das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen

zu ermitteln hat.

(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe

der Abs. 4 und 5 durch den Bundesminister

für Finanzen mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai,

1. August und 1. November jeweils für drei

Monate in Schilling je 100 kg Eigengewicht der

eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.

(7) Werden durch das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft neue Warenhauptgruppen oder

Durchschnittsrezepturen (Abs. 5) ermittelt, so

hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet

der im Abs. 6 festgelegten Festsetzungstermine

den beweglichen Teilbetrag zwischenzeitig durch

Verordnung festzusetzen.

(8) Die Verordnungen nach den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten, sofern nicht ein

späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn

des auf den Tag ihrer Kundmachung folgenden

Tages in Kraft."

5. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Als Inlandspreis für die landwirtschaftlichen

Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt

der nachstehend angeführten Preise und

Notierungen für das einen Monat vor den im

§ 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils

abgelaufene Kalendervierteljahr

a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis,

der sich aus der behördlichen

Preisbestimmung für Getreide ergibt;

b) für Mehl und Grieß aus Weizen und Roggen

der Preis für Verarbeitungsbetriebe, der

sich aus der behördlichen Preisbestimmung

für Mahlprodukte unter Berücksichtigung

des höchsten Mengenabschlages ergibt;

c) für die nicht in lit. a und b angeführten

Getreide-, Mehl- und Grießarten sowie für

die in lit. a und b angeführten Waren, sofern

sich die dort genannten Preise nicht

aus einer behördlichen Preisbestimmung

ergeben, die Notierungen an der Börse für

landwirtschaftliche Produkte in Wien;

d) für Zucker, Melasse und Stärke die nach

den Bestimmungen des Zuckergesetzes,

BGBl. Nr. 217/1967, oder des Stärkegesetzes

ermittelten Schwellenpreise;

e) für Milch der inländische Fabriksabgabepreis.

(2) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

zu ermitteln."

6. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen

Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt

der Durchschnitt der nachstehend angeführten

Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen

für das einen Monat vor den im § 2

Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils

abgelaufene Kalendervierteljahr

a) für Getreidemehl die Notierungen für

Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an

der Londoner Börse;

b) für Zucker, Melasse und Stärke die nach

den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder

des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-

Preise;

c) für andere landwirtschaftliche Vorprodukte

Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen,

die die Preissituation auf Oberschußmärkten

wiedergeben. Dies gilt auch

für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen

Vorprodukte, sofern die

Notierungen nach lit. a fehlen oder die

Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach

lit. a und b nicht die Preissituation auf

Überschußmärkten wiedergeben.

(2) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise sind

durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen zu ermitteln.

(3) Preise in ausländischer Währung sind nach

dem für die Umrechnung zur Ermittlung des

Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf

österreichische Schilling umzurechnen."

7. Der Absatz 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe obliegt

den Zollämtern. Der Bündesminister für

Finanzen kann durch Verordnung die sachliche

Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung

dieser Abgabe einschränken, wenn dies zur Vereinfachung

des Verfahrens oder zur Vermeidung

besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist."

8. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut,

sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nicht anderes

bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b

erster Satz ist der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu-

strie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3 erster

Halbsatt, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b

dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Handel, Gewerbe und Industrie und für Land-

und Forstwirtschaft betraut."

9. Die Anlage hat zu lauten

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1972 in Kraft.

(2) Für die Zeit vom Inkrafttreten bis zum

31. Oktober 1972 hat die Festsetzung des beweglichen

Teilbetrages nach § 2 Abs. 6 abweichend

von den dort genannten Festsetzungsterminen zu

erfolgen. Dieser Festsetzung sind die Inlandspreise

nach § 3 und die Auslandspreise nach § 4

zugrunde zu legen, die für eine Festsetzung zum

1. August 1972 heranzuziehen gewesen wären.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes

in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes.

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