359. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2 sowie des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes,
BGBl. Nr. 91/1965, wird verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Oktober 1969 eine Erhebung
der Nutzungsrechte durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebung sind
a) die Waldnutzungsrechte (Holz- und Streubezugsrechte)
in oder aus einem fremden
Wald,
b) die Weidenutzungsrechte auf fremdem
Grund und Boden,
c) die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.
§ 2. Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen
(Anlage L 1 und L 2) zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten
(§ 1 Abs. 2 lit. a und b)
belasteten Grundstücke; physische Personen
jedoch nur, wenn die von ihnen bewirtschaftete
Gesamtfläche mindestens 200 ha
beträgt;
b) die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten
Grundstücke.
§ 4. Die Auskunftspflichtigen haben den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten
Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. No-
vember 1969 bis 31. Mai 1970 die zum Gegenstand
der Erhebung erforderlichen Angaben zu
machen.