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359_1969 AT

359. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2 sowie des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 91/1965, wird verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Oktober 1969 eine Erhebung

der Nutzungsrechte durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebung sind

a) die Waldnutzungsrechte (Holz- und Streubezugsrechte)

in oder aus einem fremden

Wald,

b) die Weidenutzungsrechte auf fremdem

Grund und Boden,

c) die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.

§ 2. Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen

(Anlage L 1 und L 2) zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten

(§ 1 Abs. 2 lit. a und b)

belasteten Grundstücke; physische Personen

jedoch nur, wenn die von ihnen bewirtschaftete

Gesamtfläche mindestens 200 ha

beträgt;

b) die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten

Grundstücke.

§ 4. Die Auskunftspflichtigen haben den vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten

Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. No-

vember 1969 bis 31. Mai 1970 die zum Gegenstand

der Erhebung erforderlichen Angaben zu

machen.

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