359. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 18. September 1968, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
Teuerungszulagen im Ausmaß von 1'5 v. H. der
bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der
Teuerungszulagen sind die Bestimmungen des
Art. II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 265/1968,
anzuwenden.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die nach dem 30. September
1968 liegende Zeiträume betreffen.