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359_1968 AT

359. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1968

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 18. September 1968, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

Teuerungszulagen im Ausmaß von 1'5 v. H. der

bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Auf die Berechnung der Höhe der

Teuerungszulagen sind die Bestimmungen des

Art. II Z. 2 der 7. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 265/1968,

anzuwenden.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die nach dem 30. September

1968 liegende Zeiträume betreffen.

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