359. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend Waren, die von einem Zollager außerhalb der Zone versandt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 9/67
2 Anhänge
BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1967
(In der 22. Sitzung am 6. Juli 1967 gefaßt)
WAREN, DIE VON EINEM ZOLLAGER
AUSSERHALB DER ZONE VERSANDT
WERDEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Regel 8
Absatz 7 des Anhanges B zum Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Dem Anhang B des Übereinkommens wird
eine neue Regel 13 mit dem in Anhang I (englischer
Text) und Anhang II (französischer Text)
erscheinenden Wortlaut angefügt.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft; die
Beschlüsse des Rates Nr. 11/1965 und 16/1966
werden hiemit aufgehoben.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anhang I zu
EFTA/DC 9/67
„REGEL 13. WAREN, DIE VON EINEM
ZOLLAGER AUSSERHALB DER ZONE VERSANDT
WERDEN
1. Waren, die von einem Zollager außerhalb der
Zone in das Gebiet eines Mitgliedstaates versandt
werden, gelten als aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
versandt, wenn den Zollbehörden im einführenden
Mitgliedstaat ein zufriedenstellender
Nachweis erbracht wird, daß diese Waren
a) in das Zollager aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
versandt worden sind; und
b) sich in dem Zollager bis zum Versand in das
Gebiet des einführenden Mitgliedstaates
ohne Unterbrechung unter Überwachung
der zuständigen Behörde befunden haben
und dort unter Bedingungen gelagert worden
sind, die ihre Vertauschung oder Vermischung
mit anderen Waren ausgeschlossen
haben; und
c) außerhalb der Zone nicht in Gebrauch genommen
und — abgesehen von einem allfälligen
Verpacken oder Umpacken — keiner
Behandlung unterzogen worden sind;
und
d) außerhalb der Zone nicht in Umschließungen
verpackt worden sind, in denen solche
Waren üblicherweise im Einzel- oder Kleinverkauf
abgesetzt werden; und
e) im einführenden Mitgliedstaat innerhalb
von zwölf Monaten seit ihrer Ausfuhr aus
dem Gebiet eines Mitgliedstaates zur Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr gestellt worden sind.
2. In dem in Regel 8 vorgesehenen urkundlichen
Nachweis sind auch der Zeitpunkt der
letzten Ausfuhr aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
und die Bezeichnung und Adresse des
Zollagers anzugeben. In den Formularen 1, 2, 3
und 4, in der Zusatzerklärung für Wiederausfuhren
und im Fortsetzungsblatt sollen die Bezeich-
nung und Adresse des Zollagers in der Rubrik,
Empfänger (Name und Adresse)' angegeben
werden, wobei Name und Adresse des Empfängers
im einführenden Mitgliedstaat fehlen können.
3. Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
können auch einen Nachweis, in der
von ihnen als geeignet erachteten Form und versehen
mit der Bestätigung der für das Zollager
zuständigen Behörde, darüber verlangen, daß die
in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllt
sind.
4. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,
auf die sich diese Regel erstreckt, nicht aus dem
Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung
(wie sie in Artikel 7 bestimmt ist), die die
Zollbehandlung der Zone ausschließen würde, in
Anspruch genommen worden ist, vorausgesetzt,
daß eine solche Zollrückvergütung zurückgezahlt
oder sonst unwirksam gemacht wurde.
5. Im Sinn dieser Regel bedeutet der Ausdruck,
Zollager' einen bestimmten Platz, auf dem eingeführte
Waren unter Zollüberwachung ohne
Entrichtung von Eingangsabgaben gelagert werden.
Dieser Ausdruck schließt Freihäfen und Freizonen
nicht ein, wohl aber oben beschriebene
Zollager, die sich in einem Freihafen oder einer
Freizone befinden."