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359_1967 AT

359. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend Waren, die von einem Zollager außerhalb der Zone versandt werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 359. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend Waren, die von einem Zollager außerhalb der Zone versandt werden

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 9/67

2 Anhänge

BESCHLUSS DES RATES Nr. 9/1967

(In der 22. Sitzung am 6. Juli 1967 gefaßt)

WAREN, DIE VON EINEM ZOLLAGER

AUSSERHALB DER ZONE VERSANDT

WERDEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Regel 8

Absatz 7 des Anhanges B zum Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Dem Anhang B des Übereinkommens wird

eine neue Regel 13 mit dem in Anhang I (englischer

Text) und Anhang II (französischer Text)

erscheinenden Wortlaut angefügt.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft; die

Beschlüsse des Rates Nr. 11/1965 und 16/1966

werden hiemit aufgehoben.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anhang I zu

EFTA/DC 9/67

„REGEL 13. WAREN, DIE VON EINEM

ZOLLAGER AUSSERHALB DER ZONE VERSANDT

WERDEN

1. Waren, die von einem Zollager außerhalb der

Zone in das Gebiet eines Mitgliedstaates versandt

werden, gelten als aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates

versandt, wenn den Zollbehörden im einführenden

Mitgliedstaat ein zufriedenstellender

Nachweis erbracht wird, daß diese Waren

a) in das Zollager aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates

versandt worden sind; und

b) sich in dem Zollager bis zum Versand in das

Gebiet des einführenden Mitgliedstaates

ohne Unterbrechung unter Überwachung

der zuständigen Behörde befunden haben

und dort unter Bedingungen gelagert worden

sind, die ihre Vertauschung oder Vermischung

mit anderen Waren ausgeschlossen

haben; und

c) außerhalb der Zone nicht in Gebrauch genommen

und — abgesehen von einem allfälligen

Verpacken oder Umpacken — keiner

Behandlung unterzogen worden sind;

und

d) außerhalb der Zone nicht in Umschließungen

verpackt worden sind, in denen solche

Waren üblicherweise im Einzel- oder Kleinverkauf

abgesetzt werden; und

e) im einführenden Mitgliedstaat innerhalb

von zwölf Monaten seit ihrer Ausfuhr aus

dem Gebiet eines Mitgliedstaates zur Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr gestellt worden sind.

2. In dem in Regel 8 vorgesehenen urkundlichen

Nachweis sind auch der Zeitpunkt der

letzten Ausfuhr aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates

und die Bezeichnung und Adresse des

Zollagers anzugeben. In den Formularen 1, 2, 3

und 4, in der Zusatzerklärung für Wiederausfuhren

und im Fortsetzungsblatt sollen die Bezeich-

nung und Adresse des Zollagers in der Rubrik,

Empfänger (Name und Adresse)' angegeben

werden, wobei Name und Adresse des Empfängers

im einführenden Mitgliedstaat fehlen können.

3. Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates

können auch einen Nachweis, in der

von ihnen als geeignet erachteten Form und versehen

mit der Bestätigung der für das Zollager

zuständigen Behörde, darüber verlangen, daß die

in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllt

sind.

4. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,

auf die sich diese Regel erstreckt, nicht aus dem

Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung

(wie sie in Artikel 7 bestimmt ist), die die

Zollbehandlung der Zone ausschließen würde, in

Anspruch genommen worden ist, vorausgesetzt,

daß eine solche Zollrückvergütung zurückgezahlt

oder sonst unwirksam gemacht wurde.

5. Im Sinn dieser Regel bedeutet der Ausdruck,

Zollager' einen bestimmten Platz, auf dem eingeführte

Waren unter Zollüberwachung ohne

Entrichtung von Eingangsabgaben gelagert werden.

Dieser Ausdruck schließt Freihäfen und Freizonen

nicht ein, wohl aber oben beschriebene

Zollager, die sich in einem Freihafen oder einer

Freizone befinden."

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