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358_2001 AT

358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

Auf Grund der §§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 266/2000, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von

15,41 S.“

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,12 €.“

3. § 7 lautet

„§ 7. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2001 tritt mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

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