358. Verordnung: Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und nach
Anhörung der Landeshauptmänner wird verordnet
1. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration
zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte
zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im Schwebestaub
und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen
Gesundheit.
(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon
zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete
gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der
geltenden Fassung.
Ballungsräume
§ 2. (1) Als Ballungsräume gemäß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität (96/62/EG) gelten die Gebiete Wien, Graz und Linz.
(2) Der Ballungsraum Wien umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Wien.
(3) Der Ballungsraum Graz umfaßt das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Pirka,
Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz.
(4) Der Ballungsraum Linz umfaßt das Stadtgebiet von Linz und die Gemeindegebiete von Steyregg,
Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.
Kategorien
§ 3. Das Bundesgebiet wird entsprechend der Bevölkerungsverteilung in folgende Kategorien
eingeteilt
1. K1 .............................................................. Gemeinden unter 5000 Einwohner;
2. K2 .............................................................. Gemeinden von 5000 bis unter 10000 Einwohner;
3. K3 .............................................................. Gemeinden von 10000 bis unter 30000 Einwohner;
4. K4 .............................................................. Gemeinden von 30000 bis unter 100000 Einwohner;
5. K5 .............................................................. Gemeinden ab 100000 Einwohner.
Art der Messung
§ 4. (1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und
Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich
registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meß-
stelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung
mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7
Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher
belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die
Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen
Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus
ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz
abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der
Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit
möglich sind.
(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,
Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden
der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und
Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid,
Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale
Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10000 Kfz/Tag) im
Siedlungsgebiet zu betreiben.
§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub,
Ozon, Blei im Schwebestaub und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1
und 2 angeführte Mindestanzahl an Meßstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die
Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen
Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.
Tabelle 1: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 2
Tabelle 2: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 3
Zusätzlich erforderliche Meßstellen
§ 7. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen
weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den
Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.
Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den
Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen
Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung
für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des
Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus
unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen
zu veröffentlichen.
(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen
gemäß § 5 IG-L.
Anforderungen an Meßverfahren
§ 9. Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl
geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der
erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen
§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen
in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit,
ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch
die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid zu erfassen.
§ 11. (1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen
zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet
Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die
Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl
der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber
zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-
Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 12. (1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen
Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem
aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich
vorzugehen ist.
(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf
1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;
2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;
3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Meßergebnisse durch die Anbindung
an die Primär- und Referenzstandards des Umweltbundesamtes und Teilnahme an Ringversuchen.
§ 13. (1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar
zu sein.
(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Ozon und Schwebestaub den Landeshauptmännern zur
Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Das Umweltbundesamt
stellt die Abgleichung mit international anerkannten Primärstandards sicher.
(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards
auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.
Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte
§ 14. (1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als
Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Die Halbstundenmittelwerte der einzelnen Luftschadstoffe sind jeweils mindestens um eine
Dezimalstelle genauer als die Grenz- und Zielwerte zu speichern.
(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.
Bildung des Jahresmittelwerts für Blei im Schwebestaub
§ 15. Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung
pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die
Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.
Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol
§ 16. (1) Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für
die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des
Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach
Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des
Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich
erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben
zu nehmen.
(2) Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind
bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der
arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.
Festlegung des Beurteilungszeitraumes
§ 17. Der Beurteilungszeitraum ist für die in den Anlagen 1 und 3 IG-L angeführten Schadstoffe das
Kalenderjahr.
Vorerkundungsmessungen
§ 18. (1) Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch
jeden Meßnetzbetreiber entsprechende Meßgeräte und Infrastruktur (Container, Einrichtungen zur
Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.
(2) Die §§ 9 und 14 bis 16 gelten auch für die Vorerkundungsmessungen.
Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen
§ 19. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen
sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem
Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel
der neuen Meßstellen einzurichten ist.
Verlegung und Auflassung von Meßstellen
§ 20. Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L
dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes
verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein
Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist
jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in
absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.
§ 21. Sofern die Abschnitte 2 bis 5 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen
des 1. Abschnitts sinngemäß.
2. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der
menschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 22. Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag
sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte
zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Art der Messung
§ 23. (1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im
Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4,
„Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz,
ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen
Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die
Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten
Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von
Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten
vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle
einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu
betreiben.
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 25. Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten
verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen
und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
Festlegung des Beurteilungszeitraums
§ 26. Für Staubniederschlag, Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum
jeweils ein Kalenderjahr.
Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen
§ 27. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen
sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem
Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel
der neuen Meßstellen einzurichten ist.
3. Abschnitt
Hintergrundmessung
Meßumfang
§ 28. (1) An den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Hintergrundmeßstellen sind
1. die Komponenten
a) Schwefeldioxid
b) Stickstoffdioxid
c) Stickstoffmonoxid
d) Ozon sowie
2. die meteorologischen Größen
a) Windrichtung
b) Windgeschwindigkeit
c) Lufttemperatur
d) Luftfeuchtigkeit
e) Globalstrahlung
f) Sonnenscheindauer
zu bestimmen.
(2) An zumindest drei dieser Meßstellen (jedenfalls an den Import-Export-Meßstellen, siehe
4. Abschnitt) sind zusätzlich die Luftschadstoffe
1. Schwebestaub
2. Kohlenstoffmonoxid
3. Blei im Schwebestaub
4. Benzol
zu bestimmen.
Art der Messung
§ 29. (1) Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid,
Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon sind kontinuierlich registrierende Meßgeräte zu
verwenden. An den gemäß § 30 im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der
Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa unter
dem Genfer Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl.
Nr. 158/1983, betriebenen Meßstellen kann die Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch
quasikontinuierliche Messungen gemäß den Vorschriften des EMEP-Programms ersetzt werden. Alle
angeführten Komponenten sowie meteorologischen Größen sind ständig zu bestimmen. Bei den
Messungen mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten bzw. bei den quasikontinuierlichen Messungen
ist eine Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle von mindestens 90% anzustreben.
(2) Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro
Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer
des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.
(3) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten sind mit Datenfernübertragung an
die Meßzentrale zu übermitteln; alle anderen Meßdaten sind in geeigneter Form in der Meßzentrale zu
archivieren.
Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen
§ 30. (1) Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte
und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der
Meßstellen gelten die §§ 12 bis 16.
(2) Für die Messungen mit quasikontinuierlichen Meßverfahren an den Meßstellen gemäß EMEP-
Programm ist eine äquivalente Qualitätssicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Vorgaben im
Rahmen des EMEP-Programms zu berücksichtigen.
4. Abschnitt
Bestimmung des Import-Exportanteiles
Anzahl der Meßstellen
§ 31. Die Import-Export-Messung von Luftschadstoffen erfolgt durch das Umweltbundesamt an den
drei Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg) und Vorhegg (Kärnten). Diese Meßstellen
sind Hintergrund-Meßstellen und werden im Rahmen des EMEP-Meßprogramms betrieben.
Meßumfang
§ 32. An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen
Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und
St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag
(einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie
partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.
Art der Messung
§ 33. (1) Bezüglich der Messungen der im EMEP-Meßprogramm 1995–1998 vorgeschriebenen
Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der
Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.
(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und
Meßstelle mindestens 90% betragen.
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 34. Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus
abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen, für die Messung von Schwefeldioxid,
Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, Ozon und der meteorologischen
Parameter zudem sinngemäß die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
5. Abschnitt
Trendbetrachtung
Meßumfang
§ 35. Für folgende Komponenten sind Trendmeßstellen auszuwählen
1. Schwefeldioxid
2. Stickstoffmonoxid
3. Stickstoffdioxid
4. Kohlenstoffmonoxid
5. Schwebestaub
6. Blei im Schwebestaub
7. Benzol
8. Ozon.
Anzahl und Standorte der Meßstellen
§ 36. Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu
messenden Komponenten sind in Anlage 1 genannt.
6. Abschnitt
Berichtswesen
Datenaustausch
§ 37. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat mindestens zweimal täglich (einschließlich Samstage, Sonn-
und Feiertage) die Daten der vorangegangenen 24 Stunden in Form von Halbstundenmittelwerten an den
eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.
(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB Monats- und
Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als
Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist.
(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Meßnetzbetreiber die entsprechenden Daten
spätestens drei Monate vor den in der
– Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung
der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG),
Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,
– Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon,
(92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und der
– Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen
und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den
Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997
genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im
eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit.
Alle anderen Daten sind einmal jährlich auf Datenträgern in geeigneter Form an das Umweltbundesamt zu
übermitteln.
Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten
§ 38. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden
Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen
Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich
einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen
länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3
IG-L anzugeben.
Tagesbericht
§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit
Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im
Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage
Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit
kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes
integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.
(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der
Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den
gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis
Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.
Monatsbericht der Meßnetzbetreiber
§ 40. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen
Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit
kontinuierlich registrierenden Meßgeräten erhobenen Meßwerte dieses Monats zu veröffentlichen.
(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Meßstellen und Luftschadstoffen die
folgenden Informationen auszuweisen
1. Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1, jedenfalls unter Angabe von Tag und
Meßwert;
2. Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3;
3. maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1
und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
4. die Monatsmittelwerte;
5. die Verfügbarkeit.
(3) Bei Überschreitung von Grenz- bzw. Zielwerten gemäß Anlage 1, ausgenommen Blei im
Schwebestaub und Benzol, und Anlage 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie bei
Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine
Statuserhebung durchzuführen.
Jahresbericht der Meßnetzbetreiber
§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu
veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten
1. die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe für das
abgelaufene Kalenderjahr;
2. Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- bzw.
Zielwerte, jedenfalls über die Meßstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
3. Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Meßverfahren;
4. eine Charakterisierung der Meßstellen;
5.Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei
festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- und
Zielwerte;
6. einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
(2) Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht
über die Ergebnisse der Messungen von Benzol und von Blei im Schwebestaub und einen österreichweiten
Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen.
Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in
den Anlagen 1 bis 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom
Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung
durchgeführten Messungen ein.
(3) Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und
Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit
anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.
Berichtspflichten gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
§ 42. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bedient sich zur Erfüllung der
Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien des Umweltbundesamts
1.Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
(91/692/EWG), Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,
2. Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon,
(92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und
3. Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eine Austausches von Informationen
und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den
Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997.
7. Abschnitt
Überprüfung des Meßkonzeptes
§ 43. Eine Überprüfung des Meßkonzeptes ist jedenfalls in Intervallen von fünf Jahren nach Inkrafttreten
des Meßkonzeptes durchzuführen.