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358_1998 AT

358. Verordnung: Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und nach

Anhörung der Landeshauptmänner wird verordnet

1. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration

zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte

zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im Schwebestaub

und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen

Gesundheit.

(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon

zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete

gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der

geltenden Fassung.

Ballungsräume

§ 2. (1) Als Ballungsräume gemäß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der

Luftqualität (96/62/EG) gelten die Gebiete Wien, Graz und Linz.

(2) Der Ballungsraum Wien umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Wien.

(3) Der Ballungsraum Graz umfaßt das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Pirka,

Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz.

(4) Der Ballungsraum Linz umfaßt das Stadtgebiet von Linz und die Gemeindegebiete von Steyregg,

Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.

Kategorien

§ 3. Das Bundesgebiet wird entsprechend der Bevölkerungsverteilung in folgende Kategorien

eingeteilt

1. K1 .............................................................. Gemeinden unter 5000 Einwohner;

2. K2 .............................................................. Gemeinden von 5000 bis unter 10000 Einwohner;

3. K3 .............................................................. Gemeinden von 10000 bis unter 30000 Einwohner;

4. K4 .............................................................. Gemeinden von 30000 bis unter 100000 Einwohner;

5. K5 .............................................................. Gemeinden ab 100000 Einwohner.

Art der Messung

§ 4. (1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und

Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich

registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meß-

stelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung

mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7

Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher

belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die

Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen

Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus

ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz

abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der

Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit

möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,

Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden

der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und

Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid,

Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale

Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10000 Kfz/Tag) im

Siedlungsgebiet zu betreiben.

§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub,

Ozon, Blei im Schwebestaub und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1

und 2 angeführte Mindestanzahl an Meßstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die

Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen

Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.

Tabelle 1: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 2

Tabelle 2: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 3

Zusätzlich erforderliche Meßstellen

§ 7. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen

weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den

Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den

Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen

Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung

für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des

Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus

unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen

zu veröffentlichen.

(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen

gemäß § 5 IG-L.

Anforderungen an Meßverfahren

§ 9. Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl

geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der

erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen

§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen

in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit,

ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch

die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid

und Stickstoffdioxid zu erfassen.

§ 11. (1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen

zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet

Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die

Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl

der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber

zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-

Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 12. (1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen

Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem

aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich

vorzugehen ist.

(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf

1. Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;

2. regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;

3. Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Meßergebnisse durch die Anbindung

an die Primär- und Referenzstandards des Umweltbundesamtes und Teilnahme an Ringversuchen.

§ 13. (1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar

zu sein.

(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Ozon und Schwebestaub den Landeshauptmännern zur

Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Das Umweltbundesamt

stellt die Abgleichung mit international anerkannten Primärstandards sicher.

(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards

auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.

Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte

§ 14. (1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als

Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Halbstundenmittelwerte der einzelnen Luftschadstoffe sind jeweils mindestens um eine

Dezimalstelle genauer als die Grenz- und Zielwerte zu speichern.

(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.

Bildung des Jahresmittelwerts für Blei im Schwebestaub

§ 15. Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung

pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die

Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.

Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol

§ 16. (1) Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für

die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des

Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach

Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des

Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich

erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben

zu nehmen.

(2) Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind

bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der

arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

Festlegung des Beurteilungszeitraumes

§ 17. Der Beurteilungszeitraum ist für die in den Anlagen 1 und 3 IG-L angeführten Schadstoffe das

Kalenderjahr.

Vorerkundungsmessungen

§ 18. (1) Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch

jeden Meßnetzbetreiber entsprechende Meßgeräte und Infrastruktur (Container, Einrichtungen zur

Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.

(2) Die §§ 9 und 14 bis 16 gelten auch für die Vorerkundungsmessungen.

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 19. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen

sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem

Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel

der neuen Meßstellen einzurichten ist.

Verlegung und Auflassung von Meßstellen

§ 20. Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L

dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes

verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein

Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist

jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in

absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.

§ 21. Sofern die Abschnitte 2 bis 5 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen

des 1. Abschnitts sinngemäß.

2. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der

menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 22. Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag

sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte

zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Art der Messung

§ 23. (1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im

Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4,

„Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz,

ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen

Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die

Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten

Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von

Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten

vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle

einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu

betreiben.

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 25. Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten

verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen

und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

Festlegung des Beurteilungszeitraums

§ 26. Für Staubniederschlag, Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum

jeweils ein Kalenderjahr.

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 27. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen

sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem

Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel

der neuen Meßstellen einzurichten ist.

3. Abschnitt

Hintergrundmessung

Meßumfang

§ 28. (1) An den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Hintergrundmeßstellen sind

1. die Komponenten

a) Schwefeldioxid

b) Stickstoffdioxid

c) Stickstoffmonoxid

d) Ozon sowie

2. die meteorologischen Größen

a) Windrichtung

b) Windgeschwindigkeit

c) Lufttemperatur

d) Luftfeuchtigkeit

e) Globalstrahlung

f) Sonnenscheindauer

zu bestimmen.

(2) An zumindest drei dieser Meßstellen (jedenfalls an den Import-Export-Meßstellen, siehe

4. Abschnitt) sind zusätzlich die Luftschadstoffe

1. Schwebestaub

2. Kohlenstoffmonoxid

3. Blei im Schwebestaub

4. Benzol

zu bestimmen.

Art der Messung

§ 29. (1) Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid,

Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon sind kontinuierlich registrierende Meßgeräte zu

verwenden. An den gemäß § 30 im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der

Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa unter

dem Genfer Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl.

Nr. 158/1983, betriebenen Meßstellen kann die Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch

quasikontinuierliche Messungen gemäß den Vorschriften des EMEP-Programms ersetzt werden. Alle

angeführten Komponenten sowie meteorologischen Größen sind ständig zu bestimmen. Bei den

Messungen mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten bzw. bei den quasikontinuierlichen Messungen

ist eine Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle von mindestens 90% anzustreben.

(2) Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro

Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer

des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.

(3) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten sind mit Datenfernübertragung an

die Meßzentrale zu übermitteln; alle anderen Meßdaten sind in geeigneter Form in der Meßzentrale zu

archivieren.

Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen

§ 30. (1) Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte

und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der

Meßstellen gelten die §§ 12 bis 16.

(2) Für die Messungen mit quasikontinuierlichen Meßverfahren an den Meßstellen gemäß EMEP-

Programm ist eine äquivalente Qualitätssicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Vorgaben im

Rahmen des EMEP-Programms zu berücksichtigen.

4. Abschnitt

Bestimmung des Import-Exportanteiles

Anzahl der Meßstellen

§ 31. Die Import-Export-Messung von Luftschadstoffen erfolgt durch das Umweltbundesamt an den

drei Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg) und Vorhegg (Kärnten). Diese Meßstellen

sind Hintergrund-Meßstellen und werden im Rahmen des EMEP-Meßprogramms betrieben.

Meßumfang

§ 32. An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen

Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und

St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag

(einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie

partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.

Art der Messung

§ 33. (1) Bezüglich der Messungen der im EMEP-Meßprogramm 1995–1998 vorgeschriebenen

Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der

Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.

(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und

Meßstelle mindestens 90% betragen.

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 34. Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus

abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen, für die Messung von Schwefeldioxid,

Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, Ozon und der meteorologischen

Parameter zudem sinngemäß die Bestimmungen des 1. Abschnitts.

5. Abschnitt

Trendbetrachtung

Meßumfang

§ 35. Für folgende Komponenten sind Trendmeßstellen auszuwählen

1. Schwefeldioxid

2. Stickstoffmonoxid

3. Stickstoffdioxid

4. Kohlenstoffmonoxid

5. Schwebestaub

6. Blei im Schwebestaub

7. Benzol

8. Ozon.

Anzahl und Standorte der Meßstellen

§ 36. Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu

messenden Komponenten sind in Anlage 1 genannt.

6. Abschnitt

Berichtswesen

Datenaustausch

§ 37. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat mindestens zweimal täglich (einschließlich Samstage, Sonn-

und Feiertage) die Daten der vorangegangenen 24 Stunden in Form von Halbstundenmittelwerten an den

eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.

(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB Monats- und

Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als

Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist.

(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Meßnetzbetreiber die entsprechenden Daten

spätestens drei Monate vor den in der

– Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung

der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG),

Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,

– Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon,

(92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und der

– Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen

und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den

Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997

genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im

eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit.

Alle anderen Daten sind einmal jährlich auf Datenträgern in geeigneter Form an das Umweltbundesamt zu

übermitteln.

Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten

§ 38. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden

Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen

Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich

einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen

länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3

IG-L anzugeben.

Tagesbericht

§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit

Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im

Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage

Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit

kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes

integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der

Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den

gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis

Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

§ 40. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen

Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit

kontinuierlich registrierenden Meßgeräten erhobenen Meßwerte dieses Monats zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Meßstellen und Luftschadstoffen die

folgenden Informationen auszuweisen

1. Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1, jedenfalls unter Angabe von Tag und

Meßwert;

2. Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3;

3. maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1

und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;

4. die Monatsmittelwerte;

5. die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitung von Grenz- bzw. Zielwerten gemäß Anlage 1, ausgenommen Blei im

Schwebestaub und Benzol, und Anlage 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie bei

Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine

Statuserhebung durchzuführen.

Jahresbericht der Meßnetzbetreiber

§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu

veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten

1. die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe für das

abgelaufene Kalenderjahr;

2. Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- bzw.

Zielwerte, jedenfalls über die Meßstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;

3. Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Meßverfahren;

4. eine Charakterisierung der Meßstellen;

5.Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei

festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- und

Zielwerte;

6. einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.

(2) Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht

über die Ergebnisse der Messungen von Benzol und von Blei im Schwebestaub und einen österreichweiten

Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen.

Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in

den Anlagen 1 bis 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom

Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung

durchgeführten Messungen ein.

(3) Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und

Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit

anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Berichtspflichten gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

§ 42. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bedient sich zur Erfüllung der

Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien des Umweltbundesamts

1.Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen

Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

(91/692/EWG), Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,

2. Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon,

(92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und

3. Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eine Austausches von Informationen

und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den

Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997.

7. Abschnitt

Überprüfung des Meßkonzeptes

§ 43. Eine Überprüfung des Meßkonzeptes ist jedenfalls in Intervallen von fünf Jahren nach Inkrafttreten

des Meßkonzeptes durchzuführen.

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