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358_1997 AT

358. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide

Zu § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der

jeweils geltenden Fassung, § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1983, § 2

UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, und § 200 Abs. 1 BAO, BGBl.

Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 151/1980 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die

Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide

wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „ , Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung

des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen“.

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und es wird folgende Z 3 eingefügt

„3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken

mit qualifizierten Nutzungsrechten.“

3. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „zum üblichen Kalkulationszeitraum“ die Wortfolge „zu

einem absehbaren Zeitraum“ und es wird folgender Satz angefügt

„Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,

höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).“

4. In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „überschaubaren“ das Wort „absehbaren“ und wird folgender

Satz angefügt

„Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren

ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen

(Ausgaben).“

5. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum

(absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997

begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung

BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das

für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis

31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden

ist.“

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