358. Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Thailand über den Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Thailand nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
MEMORANDUM OF UNDERSTANDING
1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die während der Beratungen am 1. und 2. März 1993 in Bangkok zwischen den Vertretern der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Herrn Charae Chutharatkul, Generaldirektor des Außenhandelsministeriums, und den Vertretern der Regierung der Republik Österreich unter der Leitung von Herrn Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Exportes von bestimmten Textilerzeugnissen von Thailand nach Österreich getroffen worden sind.
2. Diese Vereinbarungen wurden unter Bezugnahme auf das ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987, vom 31. Juli 1991 Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992 und vom 12. Dezember 1992 bestimmten Fassung und insbesondere auf Artikel 4 des ÜBEREINKOMMENS, getroffen.
3. Diese Vereinbarungen gelten für Exporte der in den Anhängen A und B dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach Österreich.
4. Diese Vereinbarungen gelten für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994. Sollte das im Rahmen der Uruguay-Runde vorgesehene Übereinkommen über Textilien und Bekleidung zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden und in Kraft treten, wird diese Vereinbarung automatisch zu dem für die Umsetzung der Ergebnisse der Verhandlungen der GATT-Uruguay-Runde vereinbarten Zeitpunkt auslaufen.
5. Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Erzeugnisse auf die dort angegebenen Mengen beschränken.
6. Gemäß diesen Vereinbarungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt
Anhang A
Anhang B
ANHANG C
ANHANG D