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358_1991 AT

358. Verordnung: Anordnung von amtlichen Schutzimpfungen für Füchse in freier Wildbahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Verordnung: Anordnung von amtlichen Schutzimpfungen für Füchse in freier Wildbahn

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet

Impfanordnung

§ 1. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland die Schutzimpfung von Füchsen in freier Wildbahn gemäß § 25 a Abs. 3 TSG anordnen.

Kosten

§ 2. Den Zweckaufwand der nach § 1 angeordneten Schutzimpfungen trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. f TSG der Bund.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

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