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358. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/

1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 516/1987, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14,

aber noch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird

sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen

Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte

der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

gemäß zu handeln."

2. Die Überschrift vor § 23 lautet

„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen"

3. § 24 lautet

„§ 24. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes

ergibt, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die

§§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64

Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67f Abs. 3, 68 Abs. 2

und 3, 73, 75, 78, 78a, 79, 79a und 80 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes sind im Verwaltungsstrafverfahren

nicht anzuwenden."

4. § 29a lautet

„§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich

vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die

zuständige Behörde das Strafverfahren oder den

Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde

übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen

Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren

darf in Angelegenheiten der Landesverwaltung

nur an eine Behörde im selben Bundesland,

der Strafvollzug, gleich um welche Angelegenheit

es sich handelt, nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde

oder Bundespolizeibehörde übertragen werden."

5. § 30 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren

nicht hätte durchgeführt werden sollen, so

hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der

Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden

hat, dieser, das Straferkenntnis außer

Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen."

6. Vor der Überschrift zu § 35 wird eingefügt

„2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und

des Strafvollzuges"

7. § 36 lautet

„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich

der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu

übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme

schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist

ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer

ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner

Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen

zu unterrichten. Die Behörde hat den

Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf

keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

(2) Bei der Festnehmung und Anhaltung ist unter

Achtung der Menschenwürde und mit möglichster

Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung

gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfor-

dernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen,

sofern ausreichende künstliche Beleuchtung

vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen

Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder

eine sonstige Person seines Vertrauens und einen

Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht

ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen

gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen

selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde

die Verständigung vorzunehmen.

(4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens

Angehaltene dürfen von ihren Angehörigen und

Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen

oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates

besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr

gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

8. Die Überschrift vor § 40 lautet

„3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren"

9. § 40 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu

diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern,

nach seiner Wahl entweder zu einem

bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu

erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt

schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte

auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung

einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in der

Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so

kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch

die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen."

10. Vor der Überschrift zu § 47 wird eingefügt

„4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren"

11. § 47 lautet

„§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde,

einem Organ der öffentlichen

Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener

dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor

ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung

angezeigt oder wenn das strafbare

Verhalten auf Grund automatischer Überwachung

festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres

Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe

bis zu 3000 S festsetzen. In der Strafverfügung

kann auch auf den Verfall beschlagnahmter

Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn

der Wert der beschlagnahmten Sachen 1000 S

nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur

Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände

von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die

sie unter Verwendung automationsunterstützter

Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter

Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung

im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 2000 S

verhängen darf."

12. § 49 lautet

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die

Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren

Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner

Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Er ist bei der Behörde einzubringen, die die

Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht

wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne

des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das

Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung

über die Kosten angefochten wird, dann hat

die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat,

darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen

tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung

außer Kraft.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig

erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu

vollstrecken."

13. Nach § 50 werden folgende §§ 51 bis 51i

samt Überschrift eingefügt

„5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige

Verwaltungssenate

Berufung

§ 51. (1) Dem Beschuldigten steht das Recht der

Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat

zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der

Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

(2) Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden

Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Berufung kann auch mündlich eingebracht

werden und bedarf in diesem Fall keines

begründeten Berufungsantrages.

(4) Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung

einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG

1950) nicht wirksam abgeben.

(5) Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist

die Bewilligung der Verfahrenshilfe

beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit

dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über

die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende

Bescheid diesem zugestellt sind. Wird

der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der

Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist

mit der Zustellung des abweisenden

Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

(6) Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu

seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine

höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen

Bescheid.

(7) Wird eine Berufungsentscheidung nicht

innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der

Berufung erlassen, so gilt der angefochtene

Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.

Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht

nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Verfahrenshilfe

§ 51a. (1) Wenn der Beschuldigte außerstande

ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine

Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu

einer einfachen Lebensführung notwendigen

Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen,

dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf

Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem

ein Verteidiger beigegeben wird, dessen

Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn

und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege,

vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden

Verteidigung erforderlich ist. Der

Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben

wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster

Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen

Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag

ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit

einer Kammer fallen, entscheidet über den

Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften

zuständige Mitglied der Kammer.

(2) Hat der unabhängige Verwaltungssenat Verfahrenshilfe

bewilligt, so hat er den Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer des betreffenden Landes

unter Anschluß der Kopie des angefochtenen

Bescheides zu benachrichtigen, damit dieser einen

Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.

Berufungsvorentscheidung

§ 51b. Die Behörde, die die Strafe verhängt hat,

kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer

Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis

aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des

Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat,

abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen

zwei Monaten nach Einlangen der Berufung

eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist,

dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat

nur vorzulegen, wenn eine Partei dies

binnen zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung

verlangt; mit dem Einlangen dieses

Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung

außer Kraft.

Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates

§ 51c. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden

über Berufungen durch Kammern, die aus

drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen

Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe

noch eine 10000 S übersteigende Geldstrafe verhängt

wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Parteien

§ 51d. Neben dem Beschuldigten und der Verwaltungsbehörde,

die den angefochtenen Bescheid

erlassen hat, ist Partei, wer nach diesem Gesetz

oder nach den Verwaltungsvorschriften ein Recht

zur Berufung hat.

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e. (1)Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen

ist oder nicht bereits aus der Aktenlage

ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben

ist, dann ist eine öffentliche mündliche

Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die

Parteien und die anderen zu hörenden Personen,

insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu

laden.

(2) Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine

unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird

oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der

Strafe richtet, dann ist eine Verhandlung nur dann

anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich

verlangt wurde.

(3) Von der Verhandlung kann abgesehen werden,

wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn

der Verhandlung erfolgen.

(4) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung

zu laden, daß ihnen von der Zustellung der

Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung

zur Verfügung stehen.

§ 51f. (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf

der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer

zu verlassen.

(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer

Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies

weder die Durchführung der Verhandlung noch

die Fällung des Erkenntnisses.

(3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand

der Berufungsverhandlung zu bezeichnen

und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen.

Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu

geben, sich zu äußern.

Beweisaufnahme

§ 51g. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat

hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen

Beweise aufzunehmen.

(2) Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien

und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte,

im Verfahren vor einer Kammer auch die

übrigen Mitglieder, berechtigt, an jede Person, die

vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter

erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann

Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes

dienen, zurückweisen.

(3) Niederschriften über die Vernehmung des

Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten

der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden,

wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit

gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist

oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres

Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit

oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus

anderen erheblichen Gründen nicht verlangt

werden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen

in wesentlichen Punkten von ihren früheren

Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen,

Fotos oder Urkunden, müssen dem

Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit

zu geben, sich dazu zu äußern.

§ 51h. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer

Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme

des von der Verhandlung ausgebliebenen

Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise

als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu

vertagen.

(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist,

dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den

Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen

zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der

letzten Äußerung zu.

(4) Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer

Kammer diese zur Beratung und Abstimmung

zurück.

Unmittelbarkeit des Verfahrens

§ 51i. Wenn eine Verhandlung durchgeführt

wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf

das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung

vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur

insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung

verlesen wurden, es sei denn, der

Beschuldigte hätte darauf verzichtet."

14. § 52a Abs. 1 lautet

„(1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger

erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil

des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt

worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat,

oder von der sachlich in Betracht kommenden

Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten

für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen

Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses

Rechtes hat niemand einen Anspruch."

15. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche

Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die

Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die

von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe

auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus

vollzogen werden; mit Zustimmung des

Bestraften ist der Anschlußvollzug auch in einer

Strafvollzugsanstalt zulässig."

16. § 53c Abs. 6 ist anzufügen

„(6) Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff des

Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß.

Über die gebührenden Leistungen entscheidet

die oberste Behörde."

17. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Die Verwaltungsübertretungen des § 26 des

Musterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 261/1970, und

der Ehrenkränkung sind nur zu verfolgen und zu

bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs

Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der

Verwaltungsübertretung und der Person des Täters

Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde

einen Strafantrag stellt (Privatankläger)."

18. § 56 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung

die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat

zu, in dessen Sprengel die Behörde

ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid

erlassen hat. § 73 AVG 1950 gilt."

19. § 58 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren

gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe

der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten

und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften

bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig

sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.

Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung

der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in

der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande

bestehen, dessen er im Verfahren bedarf."

20. § 64 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung

eines unabhängigen Verwaltungssenates,

mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen,

daß der Bestrafte einen Beitrag zu den

Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster

Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das

Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten

Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen;

bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der

Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen.

Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen

hat."

21. § 64 Abs. 3 ist anzufügen

„(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens

Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem

Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen,

sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen

Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende

Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung),

sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig

festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren,

die dem Dolmetscher zustehen, der dem

Beschuldigten beigestellt wurde."

22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt

„§ 66a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind

nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

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