358. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/
1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 516/1987, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14,
aber noch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird
sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen
Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte
der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
gemäß zu handeln."
2. Die Überschrift vor § 23 lautet
„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen"
3. § 24 lautet
„§ 24. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes
ergibt, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die
§§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64
Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67f Abs. 3, 68 Abs. 2
und 3, 73, 75, 78, 78a, 79, 79a und 80 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind im Verwaltungsstrafverfahren
nicht anzuwenden."
4. § 29a lautet
„§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich
vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die
zuständige Behörde das Strafverfahren oder den
Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde
übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren
darf in Angelegenheiten der Landesverwaltung
nur an eine Behörde im selben Bundesland,
der Strafvollzug, gleich um welche Angelegenheit
es sich handelt, nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde
oder Bundespolizeibehörde übertragen werden."
5. § 30 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren
nicht hätte durchgeführt werden sollen, so
hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der
Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden
hat, dieser, das Straferkenntnis außer
Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen."
6. Vor der Überschrift zu § 35 wird eingefügt
„2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und
des Strafvollzuges"
7. § 36 lautet
„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich
der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu
übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme
schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist
ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer
ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner
Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
zu unterrichten. Die Behörde hat den
Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf
keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(2) Bei der Festnehmung und Anhaltung ist unter
Achtung der Menschenwürde und mit möglichster
Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung
gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfor-
dernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen,
sofern ausreichende künstliche Beleuchtung
vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen
Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder
eine sonstige Person seines Vertrauens und einen
Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht
ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen
gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen
selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde
die Verständigung vorzunehmen.
(4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens
Angehaltene dürfen von ihren Angehörigen und
Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen
oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates
besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr
gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."
8. Die Überschrift vor § 40 lautet
„3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren"
9. § 40 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu
diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern,
nach seiner Wahl entweder zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu
erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt
schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte
auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung
einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in der
Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so
kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch
die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen."
10. Vor der Überschrift zu § 47 wird eingefügt
„4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren"
11. § 47 lautet
„§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde,
einem Organ der öffentlichen
Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener
dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor
ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung
angezeigt oder wenn das strafbare
Verhalten auf Grund automatischer Überwachung
festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres
Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe
bis zu 3000 S festsetzen. In der Strafverfügung
kann auch auf den Verfall beschlagnahmter
Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn
der Wert der beschlagnahmten Sachen 1000 S
nicht übersteigt.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur
Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände
von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die
sie unter Verwendung automationsunterstützter
Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter
Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung
im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 2000 S
verhängen darf."
12. § 49 lautet
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die
Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner
Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.
Er ist bei der Behörde einzubringen, die die
Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht
wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne
des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das
Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung
über die Kosten angefochten wird, dann hat
die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat,
darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen
tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung
außer Kraft.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu
vollstrecken."
13. Nach § 50 werden folgende §§ 51 bis 51i
samt Überschrift eingefügt
„5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige
Verwaltungssenate
Berufung
§ 51. (1) Dem Beschuldigten steht das Recht der
Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der
Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
(2) Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden
Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Berufung kann auch mündlich eingebracht
werden und bedarf in diesem Fall keines
begründeten Berufungsantrages.
(4) Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung
einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG
1950) nicht wirksam abgeben.
(5) Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist
die Bewilligung der Verfahrenshilfe
beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit
dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über
die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende
Bescheid diesem zugestellt sind. Wird
der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist
mit der Zustellung des abweisenden
Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
(6) Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu
seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine
höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen
Bescheid.
(7) Wird eine Berufungsentscheidung nicht
innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der
Berufung erlassen, so gilt der angefochtene
Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.
Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht
nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.
Verfahrenshilfe
§ 51a. (1) Wenn der Beschuldigte außerstande
ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu
einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen,
dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf
Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem
ein Verteidiger beigegeben wird, dessen
Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn
und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege,
vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden
Verteidigung erforderlich ist. Der
Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben
wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen
Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag
ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
einer Kammer fallen, entscheidet über den
Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften
zuständige Mitglied der Kammer.
(2) Hat der unabhängige Verwaltungssenat Verfahrenshilfe
bewilligt, so hat er den Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer des betreffenden Landes
unter Anschluß der Kopie des angefochtenen
Bescheides zu benachrichtigen, damit dieser einen
Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
Berufungsvorentscheidung
§ 51b. Die Behörde, die die Strafe verhängt hat,
kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer
Ermittlungen das von ihr erlassene Erkenntnis
aufheben oder, jedoch nicht zum Nachteil des
Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat,
abändern (Berufungsvorentscheidung). Wenn binnen
zwei Monaten nach Einlangen der Berufung
eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist,
dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat
nur vorzulegen, wenn eine Partei dies
binnen zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung
verlangt; mit dem Einlangen dieses
Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung
außer Kraft.
Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates
§ 51c. Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden
über Berufungen durch Kammern, die aus
drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen
Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe
noch eine 10000 S übersteigende Geldstrafe verhängt
wurde, durch eines ihrer Mitglieder.
Parteien
§ 51d. Neben dem Beschuldigten und der Verwaltungsbehörde,
die den angefochtenen Bescheid
erlassen hat, ist Partei, wer nach diesem Gesetz
oder nach den Verwaltungsvorschriften ein Recht
zur Berufung hat.
Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1)Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen
ist oder nicht bereits aus der Aktenlage
ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben
ist, dann ist eine öffentliche mündliche
Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die
Parteien und die anderen zu hörenden Personen,
insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu
laden.
(2) Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine
unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird
oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der
Strafe richtet, dann ist eine Verhandlung nur dann
anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich
verlangt wurde.
(3) Von der Verhandlung kann abgesehen werden,
wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn
der Verhandlung erfolgen.
(4) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung
zu laden, daß ihnen von der Zustellung der
Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung
zur Verfügung stehen.
§ 51f. (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf
der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer
zu verlassen.
(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies
weder die Durchführung der Verhandlung noch
die Fällung des Erkenntnisses.
(3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand
der Berufungsverhandlung zu bezeichnen
und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen.
Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern.
Beweisaufnahme
§ 51g. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat
hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen
Beweise aufzunehmen.
(2) Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien
und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte,
im Verfahren vor einer Kammer auch die
übrigen Mitglieder, berechtigt, an jede Person, die
vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter
erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann
Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes
dienen, zurückweisen.
(3) Niederschriften über die Vernehmung des
Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten
der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden,
wenn
1. die Vernommenen in der Zwischenzeit
gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist
oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres
Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus
anderen erheblichen Gründen nicht verlangt
werden kann oder
2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen
in wesentlichen Punkten von ihren früheren
Aussagen abweichen oder
3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
Beschuldigte die Aussage verweigern oder
4. alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen,
Fotos oder Urkunden, müssen dem
Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit
zu geben, sich dazu zu äußern.
§ 51h. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer
Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme
des von der Verhandlung ausgebliebenen
Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise
als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu
vertagen.
(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist,
dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3) Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den
Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen
zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der
letzten Äußerung zu.
(4) Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer
Kammer diese zur Beratung und Abstimmung
zurück.
Unmittelbarkeit des Verfahrens
§ 51i. Wenn eine Verhandlung durchgeführt
wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf
das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung
vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur
insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung
verlesen wurden, es sei denn, der
Beschuldigte hätte darauf verzichtet."
14. § 52a Abs. 1 lautet
„(1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger
erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil
des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt
worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat,
oder von der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten
für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen
Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses
Rechtes hat niemand einen Anspruch."
15. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche
Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die
Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die
von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe
auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus
vollzogen werden; mit Zustimmung des
Bestraften ist der Anschlußvollzug auch in einer
Strafvollzugsanstalt zulässig."
16. § 53c Abs. 6 ist anzufügen
„(6) Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff des
Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß.
Über die gebührenden Leistungen entscheidet
die oberste Behörde."
17. § 56 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verwaltungsübertretungen des § 26 des
Musterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 261/1970, und
der Ehrenkränkung sind nur zu verfolgen und zu
bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs
Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der
Verwaltungsübertretung und der Person des Täters
Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde
einen Strafantrag stellt (Privatankläger)."
18. § 56 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung
die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat
zu, in dessen Sprengel die Behörde
ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid
erlassen hat. § 73 AVG 1950 gilt."
19. § 58 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren
gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe
der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten
und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften
bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig
sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen.
Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung
der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in
der Fürsorge für seine Person und in dem Beistande
bestehen, dessen er im Verfahren bedarf."
20. § 64 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung
eines unabhängigen Verwaltungssenates,
mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen,
daß der Bestrafte einen Beitrag zu den
Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster
Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das
Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten
Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen;
bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der
Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen.
Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen
hat."
21. § 64 Abs. 3 ist anzufügen
„(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem
Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen,
sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen
Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende
Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung),
sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig
festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren,
die dem Dolmetscher zustehen, der dem
Beschuldigten beigestellt wurde."
22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt
„§ 66a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.