358. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Artikeln II und III des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren
Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,
zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 10 lautet
„(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der
Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,
wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger
im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften ist, und
eine allfällige Auflage hinsichtlich des Ortes der
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eingehalten
ist."
2. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung
von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten
liegt, ist die zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge
auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen
Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem
Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und
Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern
bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei
der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen
Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und
auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung
im Inland Bedacht zu nehmen. Antragsteller,
die bislang keine Exportleistungen erbrachten,
jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Aufteilung
erfüllen, dürfen vom Verfahren nicht ausgeschlossen
werden. Erfüllt ein Exporteur diese Voraussetzungen
nicht selbst, erwirbt er jedoch die zu
exportierenden Waren von Personen, die diese
Voraussetzungen erfüllen, so kann die Kommission
diesem Exporteur die Bewilligung erteilen; der
Erwerb dieser Waren ist durch den Exporteur der
Kommission nachzuweisen. Solche Exporte gelten
nur für die die Voraussetzungen erfüllenden Veräußerer,
nicht jedoch für den Erwerber (Exporteur)
als Exportleistung."
3. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Für das Halten größerer Tierbestände als
nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft erforderlich.
Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten
mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige
Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten
zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1
genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber
— ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus
Abs. 1 sich ergebenden Größen — nicht zulässig
ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion
nicht gefährdet wird und
stabile Verhältnisse auf den betroffenen
Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung
einer Bewilligung nach dieser Bestimmung
ist die Stellungnahme der zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen.
Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von
Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen
Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme
der Kommission, soll sie sich auf
die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch
eine des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes
1988, BGBl. Nr. 579/1987, in
der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;
2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung
anderer als der in der Bewilligung genannten
Tierarten oder eine andere zahlenmäßige
Zusammensetzung der bewilligten Tierarten
beantragt (Umwandlung) und dadurch keine
Vermehrung der bewilligten Bestände von
Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten
anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen
bewilligter Bestände von Mastschweinen in
Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch
zulässig; ferner ist eine Bewilligung in diesen
Fällen nur dann zu erteilen, wenn im
Umwandlungsantrag auf mindestens 50% des
den Gesamtbestand von 100% übersteigenden
bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt
verzichtet wird; ist der Inhaber einer
Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des
von einer Umwandlung betroffenen Betriebes,
ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen,
wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes
der beantragten Umwandlung schriftlich
zugestimmt haben."
4. Nach § 13 Abs. 15 ist folgender Abs. 16 anzufügen
„(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Landeshauptmann je eine Ausfertigung
der gemäß Abs. 4 und 5 sowie Abs. 10 bis 12 erlassenen
Erledigungen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß
für Entscheidungen des Landeshauptmanns."
5. § 13 g lautet
„§ 13 g. Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13
bis 13 f sowie der §§ 13 h und 13 i ermittelt werden,
einschließlich der von Inhabern tierhaltender
Betriebe zu führenden Aufzeichnungen, dürfen nur
zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden behördlichen Aufgaben
herangezogen werden."
Artikel III
§ 13 Abs. 5 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in
der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle
1988, BGBl. Nr. 332, ist auch auf jene Fälle anzuwenden,
in denen eine Verehelichung in der Zeit
zwischen dem 24. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988
erfolgte. Diesbezügliche Anträge sind bis
31. Dezember 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt Art. II Z 5 a der Viehwirtschaftsgesetz-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft betraut.