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358. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 358. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Artikeln II und III des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren

Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621,

zuletzt geändert durch die Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 10 lautet

„(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der

Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,

wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger

im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften ist, und

eine allfällige Auflage hinsichtlich des Ortes der

zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eingehalten

ist."

2. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung

von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten

liegt, ist die zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge

auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen

Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem

Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und

Marktverhältnisse in den einzelnen Bundesländern

bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei

der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen

Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und

auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung

im Inland Bedacht zu nehmen. Antragsteller,

die bislang keine Exportleistungen erbrachten,

jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Aufteilung

erfüllen, dürfen vom Verfahren nicht ausgeschlossen

werden. Erfüllt ein Exporteur diese Voraussetzungen

nicht selbst, erwirbt er jedoch die zu

exportierenden Waren von Personen, die diese

Voraussetzungen erfüllen, so kann die Kommission

diesem Exporteur die Bewilligung erteilen; der

Erwerb dieser Waren ist durch den Exporteur der

Kommission nachzuweisen. Solche Exporte gelten

nur für die die Voraussetzungen erfüllenden Veräußerer,

nicht jedoch für den Erwerber (Exporteur)

als Exportleistung."

3. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Für das Halten größerer Tierbestände als

nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft erforderlich.

Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten

mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige

Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten

zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1

genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber

— ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus

Abs. 1 sich ergebenden Größen — nicht zulässig

ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion

nicht gefährdet wird und

stabile Verhältnisse auf den betroffenen

Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung

einer Bewilligung nach dieser Bestimmung

ist die Stellungnahme der zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen.

Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von

Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen

Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme

der Kommission, soll sie sich auf

die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch

eine des Beirates gemäß § 9 des Geflügelwirtschaftsgesetzes

1988, BGBl. Nr. 579/1987, in

der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;

2. der Inhaber einer Bewilligung die Haltung

anderer als der in der Bewilligung genannten

Tierarten oder eine andere zahlenmäßige

Zusammensetzung der bewilligten Tierarten

beantragt (Umwandlung) und dadurch keine

Vermehrung der bewilligten Bestände von

Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten

anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen

bewilligter Bestände von Mastschweinen in

Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch

zulässig; ferner ist eine Bewilligung in diesen

Fällen nur dann zu erteilen, wenn im

Umwandlungsantrag auf mindestens 50% des

den Gesamtbestand von 100% übersteigenden

bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt

verzichtet wird; ist der Inhaber einer

Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des

von einer Umwandlung betroffenen Betriebes,

ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen,

wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes

der beantragten Umwandlung schriftlich

zugestimmt haben."

4. Nach § 13 Abs. 15 ist folgender Abs. 16 anzufügen

„(16) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Landeshauptmann je eine Ausfertigung

der gemäß Abs. 4 und 5 sowie Abs. 10 bis 12 erlassenen

Erledigungen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß

für Entscheidungen des Landeshauptmanns."

5. § 13 g lautet

„§ 13 g. Alle Daten, die in Vollziehung der §§ 13

bis 13 f sowie der §§ 13 h und 13 i ermittelt werden,

einschließlich der von Inhabern tierhaltender

Betriebe zu führenden Aufzeichnungen, dürfen nur

zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Bundesgesetzes

durchzuführenden behördlichen Aufgaben

herangezogen werden."

Artikel III

§ 13 Abs. 5 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in

der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle

1988, BGBl. Nr. 332, ist auch auf jene Fälle anzuwenden,

in denen eine Verehelichung in der Zeit

zwischen dem 24. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988

erfolgte. Diesbezügliche Anträge sind bis

31. Dezember 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes tritt Art. II Z 5 a der Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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